{"id":"bgbl2-1986-35-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":35,"date":"1986-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/35#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-35-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_35.pdf#page=11","order":10,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien andererseits über die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":983,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                           983\nsönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,                                Artikel 13\nausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-\nfahrzeugs für jede Familie.                                             Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-\npäischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\nArtikel 10\n(1) Die Regierung von Burkina Faso kann einen europäischen                                  Artikel 14\nfreiwilligen Entwicklungshelfer in sein Heimatland zurückschik-        Di_eses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein persönliches oder berufli-  Reg~erung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nches Verhalten eine solche Maßnahme rechtfertigt. Eine solche       Regierung von Burkina Faso innerhalb von drei Monaten nach\nEntscheidung muß der entsendenden Regierung bezi~hungs-             Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nweise Organisation unter Beifügung einer Begründung mit einmo-\nnatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.\nArtikel 15\n(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer         (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,      geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nabberufen.                                                           eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-\nArtikel 11                              digung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\nwerdens dieser Kündigung notifiziert.\n(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder\nInformationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit          (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nKenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nsind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der              Geschehen zu Ouagadougou am 19. Juni 1986 in 3 Urschriften,\nOrganisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.                    jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n(3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Ver-\nanstaltung gezwungen werde, die in keinem Zusammenhang mit\nihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-            Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngesetzt werden.                                                                              Michael Geier\n(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\nnachgehen.                                                                    Für die Regierung der Französischen Republik\nLe Blanc\nArtikel 12\nDie Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können                            Für die Regierung von Burkina Faso\nbei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.                                               Guisson\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik einerseits\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien andererseits\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nVom 30. September 1986\nIn Nouakchott ist am 8. Februar 1986 ein Rahmen-\nabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Französischen Repu-\nblik einerseits und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien andererseits über die Entsendung von euro-\npäischen freiwilligen Entwicklungshelfern unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 15 (2)\nam 8. Februar 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Arnolds","984                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland\n- und der Französischen Republik\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber die Entsendung von europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern\nDie Regierungen der Bundesrepublik Deutschland                                           Artikel 4\nund der Französischen Republik\nDie Regierungen der Französischen Republik und der Bundes-\nund                               republik Deutschland beziehungsweise die in Artikel 2 Absatz 2\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -        bezeichneten Organisationen wählen europäische freiwillige Ent-\nwicklungshelfer aus, deren Fähigkeiten den Anforderungsprofilen\n- in dem Wunsch, die zwischen den Vertragsstaaten und ihren         in den Entwicklungsvorhaben entsprechen. Sie sorgen außerdem\nVölkern bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zu          gegebenenfalls für eine zusätzliche Ausbildung.\nfestigen,\nArtikel 5\n- in dem festen Willen, die Zusammenarbeit zwischen den Län-\ndern Europas und Afrikas zu fördern,                                (1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien unter-\nstützt die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in dem für\n- in dem Bestreben, die Freundschaft und die Solidarität zwi-       die Durchführung ihres Auftrags notwendigen Maße. Sie gewährt\nschen der Jugend Europas und Afrikas zu vertiefen,              ihnen Hilfe und Schutz.\n(2) Dabei gewährt sie insbesondere Immunität von jeder Verfol-\n- entschlossen, zu ihrer gemeinsamen wirtschaftlichen und\ngung wegen Handlungen und mündlicher oder schriftlicher Äuße-\nsozialen Entwicklung beizutragen -\nrungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen\nnach diesem Abkommen übertragenen Aufgabe stehen.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(3) Sie übernimmt die Wiedergutmachung von Schäden, die sie\nArtikel                               im Zusammenhang mit der Durchführung einer ihnen übertrage-\nnen Aufgabe verursacht haben, und verpflichtet sich, keine\n(1) Die Regierungen der Französischen Republik und der Bun-\nRegreßklage gegen sie zu erheben, außer bei Vorsatz oder\ndesrepublik Deutschland verpflichten sich, durch die Entsendung\ngrober Verletzung der beruflichen Pflichten, die von den betreffen-\nvon europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern an Maßnah-\nden Vertragsparteien einvernehmlich beurteilt werden.\nmen zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung teilzunehmen,\ndie den vorrangigen Bedürfnissen der mauretanischen Bevölke-             (4) Die betroffenen Regierungen lassen der Regierung der·\nrung entsprechen und sich in den Rahmen der nationalen Ent-        Islamischen Republik Mauretanien alle Informationen und andere\nwicklungspolitik einfügen. Jedes Tätigwerden von europäischen      Hilfeleistungen zukommen, die zur Behandlung eines in diesem\nfreiwilligen Entwicklungshelfern geschieht auf ausdrückliches      Artikel vorgesehenen Falles erforderlich sind.\nErsuchen der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien.\n(2) Freiwillige im Sinne dieses Abkommens sind Fachkräfte, die                                  Artikel 6\nihre Berufsausbildung abgeschlossen haben und ohne Entloh-             Die von den Regierungen der Französischen Republik und der\nnung in der Islamischen Republik Mauretanien arbeiten möchten,      Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise den befugten\num bestimmte Vorhaben in Mauretanien zu fördern.                    Organisationen an die europäischen freiwilligen Entwicklungshel-\nfer gezahlte Vergütung stellt kein Gehalt dar. Die Regierung der\nArtikel 2                              Islamischen Republik Mauretanien befreit die europäischen frei-\nwilligen Entwicklungshelfer von allen Steuern und Abgaben für\n( 1) Jede Maßnahme im Rahmen dieses Abkommens ist Gegen-\ndiese Vergütung.\nstand einer besonderen Vereinbarung zwischen seinen Unter-\nzeichnern.                                                                                          Artikel 7\n(2) Die Vertragsparteien können Fachagenturen oder -organi-         (1) Die europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer genießen\nsationen mit der Ausführung dieses Abkommens beauftragen.           volle soziale Sicherung.\nDiese Agenturen oder Organisationen sind gegebenenfalls insbe-\nsondere befugt, die in Absatz 1 genannten Vereinbarungen zu             (2) Ferner gelten für die europäischen freiwilligen Entwicklungs-\nschließen. Will eine Vertragspartei diese Bestimmung anwenden,      helfer während ihres Aufenthalts und nach Beendigung ihres\nso notifiziert sie dies den anderen betroffenen Vertragsparteien.   Auftrags hinsichtlich der sozialen Sicherung die auf sie in ihrem\nHeimatland anwendbaren Rechtsvorschriften.\nArtikel 3\nArtikel 8\nDie europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer sind in ein\nunter der Aufsicht der Regierung der Islamischen Republik Mau-          Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien erteilt\nretanien durchgeführtes Entwicklungsvorhaben einbezogen. Die         unentgeltlich Genehmigungen zur Einreise, zum Aufenthalt, zum\nRegierungen der Französischen Republik und der Bundesrepu-            ungehinderten Reisen und zum Verlassen des Landes zu jedem\nblik Deutschland beziehungswei~e die in Artikel 2 Absatz 2            Zeitpunkt, einschließlich der Möglichkeiten der Heimschaffung im\nbezeichneten Organisationen entsenden die europäischen freiwil-      Fall von Naturkatastrophen oder innerstaatlicher oder internatio-\nligen Entwicklungshelfer zu der Regierung der Islamischen Repu-      naler Krisen, sowie die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforder-\nblik Mauretanien.                                                    lichen Ausweispapiere.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. November 1986                                               985\nArtikel 9                                     (3) Die Freiwilligen dürfen nicht zur Teilnahme an einer Ver-\nanstaltung gezwungen werde, die in keinem Zusammenhang mit\n(1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt\nihrem Auftrag steht, beziehungsweise für solche Tätigkeiten ein-\nden europäischen freiwilligen Entwicklungshelfern eine möblierte,\ngesetzt werden.\nausgestattete Unterkunft zur Verfügung.\n(4) Sie dürfen keiner Erwerbstätigkeit - gleich welcher Art -\n(2) Sie genehmigt die vorübergehende zoll- und abgabenfreie\nnachgehen.\nEinfuhr des Materials, der Ausrüstung und der Fahrzeuge, die für\ndie Durchführung des Vorhabens notwendig sind, sowie der per-                                       Artikel 12\nsönlichen Habe der europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer,\nausgenommen Nahrungsmittel und Getränke, und eines Privat-                  Die Modalitäten der Anwendung dieses Abkommens können\nfahrzeugs für jede Familie.                                             bei Bedarf durch Zusatzprotokolle geregelt werden.\nArtikel 10                                                              Artikel 13\n(1) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien kann              Dieses Abkommen steht weiteren Mitgliedstaaten der Euro-\neinen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer in sein Hei-         päischen Gemeinschaften zum Beitritt offen.\nmatland zurückschicken, wenn sie der Ansicht ist, daß sein per-\nsönliches oder berufliches Verhalten eine solche Maßnahme\nrechtfertigt. Eine solche Entscheidung muß der ·entsendenden                                        Artikel 14\nRegierung beziehungsweise Organisation unter Beifügung einer                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nBegründung mit einmonatiger Kündigungsfrist notifiziert werden.          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Ebenso kann die entsendende Regierung beziehungsweise            Regierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\nOrganisation einen europäischen freiwilligen Entwicklungshelfer         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nnach Rücksprache mit den Behörden, bei denen er eingesetzt ist,         lige Erklärung abgibt.\nabberufen.\nArtikel 11                                                              Artikel 15\n(1) Die Freiwilligen sind in bezug auf alle Tatsachen oder              (1) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von drei Jahren\nInformationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit          geschlossen und verlängert sich stillschweigend, es sei denn, daß\nKenntnis erhalten, an das Berufsgeheimnis gebunden.                    eine der Vertragsparteien der anderen Vertragspartei die Kün-\ndigung mindestens sechs Monate vor dem Datum des Wirksam-\n(2) Sie haben sich aller Handlungen zu enthalten, die geeignet\nwerdens dieser Kündigung notifiziert.\nsind, sich zum Nachteil der Regierung beziehungsweise der\nOrganisation, für die sie arbeiten, auszuwirken.                           (2) Es tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott, den 8. Februar 1986 in drei\nUrschriften, jede in französischer und deutscher Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Schürmann\nBotschafter\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJean Bellivier\nBotschafter\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOberstleutnant\nAhmed Ould Minnih\nMinister für Auswärtige Angelegenheiten\nund Kooperation"]}