{"id":"bgbl2-1986-34-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=6","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-20T00:00:00Z","page":962,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.                                       Artikel 9\nSeine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten binden-\nGültlgkeltsdauer\ndend.\n(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestell-    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;\nten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen       es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten\nKosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getra-      unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.\ngen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nArtikel 8                                                          Artikel 10\nBerlin-Klausel                                                      Inkrafttreten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die      Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht\nRegierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten         werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung      nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nabgibt.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nFür die Republik Osterreich\nWillibald Pahr\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1986\nIn Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den -11. November 1986                                           963\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Republik Guinea -                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nGuinea,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Guinea\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nerhoben werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-                                       Artikel 4\nrung der Republik Guinea zu unterstützen und zur sozialen und\nwirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Guinea beizutragen -        Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1                                  Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-                                        Artikel 5\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten:          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nacht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen               genutzt werden.\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge                                   Artikel 6\noder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens abgeschlossen sind.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt              gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-           Erklärung abgibt.\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nArtikel 7\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEduard Benjamin"]}