{"id":"bgbl2-1986-34-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=4","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach","law_date":"1986-10-17T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["960            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 16. Oktober 1986\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der\nBerner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz\nvon Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2\nBuchstabe c und Abs. 3 für\nFinnland                          am 1. November 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 16. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthof en\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber den Bau und die Instandhaltung\neiner Grenzbrücke über den Steinbach\nVom 17. Oktober 1986\nDas in Bonn am 12. März 1985 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über den Bau und die Instandhaltung\neiner Grenzbrücke über den Steinbach wird nach seinem\nArtikel 10\nam 1. November 1986\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1986 in\nWien ausgetauscht worden.\nBonn, den 17. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                          961\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 4\nund                                                         Instandhaltung\ndie Republik Osterreich -                      Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik\nDeutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.\nin dem Bestreben, den Personen- und Güterverkehr zwischen\nden beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,\nArtikel 5\nin dem Wunsch, zu diesem Zweck das grenzüberschreitende\nKostenverteilung\nStraßennetz, insbesondere die Verkehrssituation am Steinpaß, zu\nverbessern -                                                         (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die\nHerstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne\nsind wie folgt übereingekommen:                                Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,\ndem sie zufließt.\nArtikel 1                              (2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des\nStraßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Ver-\nGegenstand des Abkommens                        tragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.\nGegenstand dieses Abkommens ist der Bau und die Instandhal-\ntung einer Grenzbrücke über den Steinbach, nachfolgend als\n„Brücke\" bezeichnet, die auf deutschem Hoheitsgebiet im Zuge                                   Artikel 6\nder Bundesstraße B 21, auf österreichischem Hoheitsgebiet im                          Verwaltungsverelnbarung\nZuge der Loferer Ersatzstraße B 312 liegt.\nDie Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe,\nder Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der\nArtikel 2                            Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung wer-\nPlanung und Bauausführung                       den in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die das Bayeri-\nsche Staatsministerium des Inneren und der Bundesminister für\n(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbau-\nBauten und Technik, vertreten durch den Landeshauptmann von\nwerks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausfüh-\nSalzburg, schließen.\nrung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstel-\nlung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.\nArtikel 7\n(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten\ngleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der                            Schiedsverfahren\nBundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften         (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nausgeführt und abgenommen.                                        Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten\n(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel  gütlich beigelegt.\ndes Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine           (2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird\ndeutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet.                     sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-\n(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Bau-  breitet.\nlastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her, auf     (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise\ndem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km       gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt.\nO + 388, auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km        Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann,\n64,890.                                                           der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.\nArtikel 3                               (4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei\nMonaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertrags-\nGrunderwerb\nstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nJeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet  schenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-\ndie für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen  men. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nGrundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei schenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident\nanfallenden Kosten.                                               gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen."]}