{"id":"bgbl2-1986-34-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten (Diplomatenschutzkonvention)","law_date":"1986-10-21T00:00:00Z","page":968,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["968                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 21. Oktober 1986\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die\nVerhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II\nS. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                        am        25. Juli 1986\nBahamas                        am    21. August 1986.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1986 (BGBI. II S. 662).\nBonn, den 21. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Oktober 1986\nIn Jakarta ist am 30. Juni 1986 im Rahmen des VIII.\nWerfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen is nach seinem\nArtikel 6\nam 30. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                          969\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Republik Indonesien\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nund                                       staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präambel\ndie Regierung der Republik Indonesien -                       erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum Höchst-\nbetrag von 118 027 800 DM (einhundertachtzehn Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               siebenundzwanzigtausendachthundert Deutsche Mark) zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-             übernehmen.\nnesien,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nvertiefen,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nabzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 3\nbeiden Ländern beizutragen,\nAlle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik          rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in\nIndonesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer zwei kombi-      Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden\nnierte Fracht-/Passagierschiffe zu beziehen und daß die Kredit-       von der Regierung der Republik Indonesien getragen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Repu-\nblik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-                                   Artikel 4\nhend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser\nBestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 118 027 800,- DM                Die Regierung der Bundesrepublik Deuschland legt besonde-\n(einhundertachtzehn Millionen siebenundzwanzigtausendacht-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nhundert Deutsche Mark) zu gewähren -                                  ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nlichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der   nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren               abgibt.\nkann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die\nArtikel 6\nden internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-\nbeit entsprechen;                                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 30. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias\n· Für die Regierung der Republik Indonesien\nAtmono Suryo"]}