{"id":"bgbl2-1986-34-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst","law_date":"1986-10-16T00:00:00Z","page":960,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["960            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 16. Oktober 1986\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fassung der\nBerner Übereinkunft vom 9. September 1886 zum Schutz\nvon Werken der Literatur und Kunst (BGBI. 1973 II\nS. 1069; 1985 II S. 81) wird nach ihrem Artikel 28 Abs. 2\nBuchstabe c und Abs. 3 für\nFinnland                          am 1. November 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 9. Januar 1986 (BGBI. II S. 414).\nBonn, den 16. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthof en\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber den Bau und die Instandhaltung\neiner Grenzbrücke über den Steinbach\nVom 17. Oktober 1986\nDas in Bonn am 12. März 1985 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Österreich über den Bau und die Instandhaltung\neiner Grenzbrücke über den Steinbach wird nach seinem\nArtikel 10\nam 1. November 1986\nin Kraft treten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 21. August 1986 in\nWien ausgetauscht worden.\nBonn, den 17. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                          961\nAbkommen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Republik Österreich\nüber den Bau und die Instandhaltung einer Grenzbrücke über den Steinbach\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 4\nund                                                         Instandhaltung\ndie Republik Osterreich -                      Mit Abnahme der Brücke übernimmt die Bundesrepublik\nDeutschland die Instandhaltung des Durchlaßbauwerks.\nin dem Bestreben, den Personen- und Güterverkehr zwischen\nden beiden Vertragsstaaten zu erleichtern,\nArtikel 5\nin dem Wunsch, zu diesem Zweck das grenzüberschreitende\nKostenverteilung\nStraßennetz, insbesondere die Verkehrssituation am Steinpaß, zu\nverbessern -                                                         (1) Jeder Vertragsstaat trägt die Hälfte der Kosten für die\nHerstellung und Instandhaltung des Durchlaßbauwerks ohne\nsind wie folgt übereingekommen:                                Umsatzsteuer; die Umsatzsteuer trägt jeweils der Vertragsstaat,\ndem sie zufließt.\nArtikel 1                              (2) Die Kosten für die Herstellung und Instandhaltung des\nStraßenkörpers, einschließlich der Überschüttung, trägt jeder Ver-\nGegenstand des Abkommens                        tragsstaat jeweils bis zur Baulastgrenze selbst.\nGegenstand dieses Abkommens ist der Bau und die Instandhal-\ntung einer Grenzbrücke über den Steinbach, nachfolgend als\n„Brücke\" bezeichnet, die auf deutschem Hoheitsgebiet im Zuge                                   Artikel 6\nder Bundesstraße B 21, auf österreichischem Hoheitsgebiet im                          Verwaltungsverelnbarung\nZuge der Loferer Ersatzstraße B 312 liegt.\nDie Einzelheiten der Planung, der Ausschreibung, der Vergabe,\nder Bauausführung und -überwachung, der Abnahme, der\nArtikel 2                            Instandhaltung sowie der Abrechnung und Kostenerstattung wer-\nPlanung und Bauausführung                       den in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt, die das Bayeri-\nsche Staatsministerium des Inneren und der Bundesminister für\n(1) Das Bauvorhaben umfaßt die Erstellung des Durchlaßbau-\nBauten und Technik, vertreten durch den Landeshauptmann von\nwerks einschließlich Überschüttung. Die Planung und Bauausfüh-\nSalzburg, schließen.\nrung übernimmt die Bundesrepublik Deutschland nach Herstel-\nlung des Einvernehmens mit der Republik Österreich.\nArtikel 7\n(2) Das Bauvorhaben wird in den beiden Vertragsstaaten\ngleichzeitig öffentlich ausgeschrieben. Es wird nach den in der                            Schiedsverfahren\nBundesrepublik Deutschland geltenden Normen und Vorschriften         (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nausgeführt und abgenommen.                                        Abkommens werden, soweit möglich, durch die Vertragsstaaten\n(3) Die Baulastgrenze verläuft im planmäßigen Gewölbescheitel  gütlich beigelegt.\ndes Durchlaßbauwerks. Sie wird auf der Fahrbahn durch eine           (2) Kann eine Streitigkeit nicht gütlich beigelegt werden, so wird\ndeutlich sichtbare Markierung gekennzeichnet.                     sie auf Antrag eines Vertragsstaates einem Schiedsgericht unter-\n(4) Jeder Vertragsstaat stellt den Straßenkörper von der Bau-  breitet.\nlastgrenze bis zum vorhandenen öffentlichen Straßennetz her, auf     (3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Weise\ndem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bis Bau-km       gebildet, daß jeder Vertragsstaat einen Schiedsrichter bestellt.\nO + 388, auf österreichischem Hoheitsgebiet bis Straßen-km        Die beiden so bestellten Schiedsrichter ernennen einen Obmann,\n64,890.                                                           der weder österreichischer Staatsangehöriger noch Deutscher ist.\nArtikel 3                               (4) Sind die Schiedsrichter und der Obmann nicht binnen zwei\nMonaten seit Antragstellung bestellt worden, kann jeder Vertrags-\nGrunderwerb\nstaat den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nJeder Vertragsstaat sorgt dafür, daß auf seinem Hoheitsgebiet  schenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-\ndie für den Bau der Brücke dauernd oder zeitweise erforderlichen  men. Ist der Präsident des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nGrundstücke rechtzeitig zur Verfügung stehen, und trägt die dabei schenrechte verhindert, wird der dienstälteste Kammerpräsident\nanfallenden Kosten.                                               gebeten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.","962                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.                                       Artikel 9\nSeine Entscheidungen sind für beide Vertragsstaaten binden-\nGültlgkeltsdauer\ndend.\n(6) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für den von ihm bestell-    Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen;\nten Schiedsrichter. Die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen       es ist für die Dauer von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten\nKosten werden von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getra-      unkündbar, danach mit einer Frist von zwei Jahren kündbar.\ngen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nArtikel 8                                                          Artikel 10\nBerlin-Klausel                                                      Inkrafttreten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die      Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der               urkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht\nRegierung der Republik Osterreich innerhalb von drei Monaten         werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats\nnach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung      nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.\nabgibt.\nGeschehen zu Bonn am 12. März 1985 in zwei Urschriften.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Ruhfus\nFür die Republik Osterreich\nWillibald Pahr\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1986\nIn Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den -11. November 1986                                           963\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                             Artikel 2\nund                                      Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\ndie Regierung der Republik Guinea -                    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               beitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nGuinea,                                                                Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch                                      Artikel 3\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nDie Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nvertiefen,\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nrung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Guinea\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nerhoben werden.\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-                                       Artikel 4\nrung der Republik Guinea zu unterstützen und zur sozialen und\nwirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Guinea beizutragen -        Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nsind wie folgt übereingekommen:                                     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nArtikel 1                                  Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für       Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zur Finanzierung der Devisen-\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-                                        Artikel 5\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage             ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 8 000 000,- DM (in Worten:          Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\nacht Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei        die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\num Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen               genutzt werden.\nals Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge                                   Artikel 6\noder Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens abgeschlossen sind.                                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der       sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt              gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder        Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-           Erklärung abgibt.\nung des in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt\nArtikel 7\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEduard Benjamin","964                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. Juli 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Guinea von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1986\nIn Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                           965\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung . der Republik Guinea durch\ndie Regierung der Republik Guinea -                      andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Artikel 2\nGuinea,                                                                    Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                               rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Guinea beizutragen -                                        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für          der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ninsgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:                    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\na) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den               tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage                                          Artikel 5\n(Warenhilfe V). Es muß sich dabei um Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nten liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsver-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsen worden sind.                                                    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nb) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nMark) für ein sektorbezogenes Programm Landwirtschaft und                                      Artikel 6\nTransport, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngestellt worden ist.                                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt               gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-             Erklärung abgibt.\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEduard Benjamin"]}