{"id":"bgbl2-1986-34-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=12","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-21T00:00:00Z","page":968,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["968                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich Diplomaten\n(Diplomatenschutzkonvention)\nVom 21. Oktober 1986\nDas Übereinkommen vom 14. Dezember 1973 über die\nVerhütung, Verfolgung und Bestrafung von Straftaten\ngegen völkerrechtlich geschützte Personen einschließlich\nDiplomaten (Diplomatenschutzkonvention) - BGBI. 1976 II\nS. 1745 - ist nach seinem Artikel 17 Abs. 2 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nÄgypten                        am        25. Juli 1986\nBahamas                        am    21. August 1986.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 28. April 1986 (BGBI. II S. 662).\nBonn, den 21. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Oktober 1986\nIn Jakarta ist am 30. Juni 1986 im Rahmen des VIII.\nWerfthilfeprogramms ein Abkommen zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Indonesien über Finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Abkommen is nach seinem\nArtikel 6\nam 30. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                          969\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Republik Indonesien\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 b) hat sich bereit erklärt, im Rahmen der bestehenden inner-\nund                                       staatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen Dek-\nkungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der Präambel\ndie Regierung der Republik Indonesien -                       erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis zum Höchst-\nbetrag von 118 027 800 DM (einhundertachtzehn Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen               siebenundzwanzigtausendachthundert Deutsche Mark) zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-             übernehmen.\nnesien,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen\nvertiefen,\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nabzuschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                                Artikel 3\nbeiden Ländern beizutragen,\nAlle im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchfüh-\nin Kenntnis, daß das Ministerium für Verkehr der Republik          rung des in Artikel 2 dieses Abkommens erwähnten Vertrages in\nIndonesien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer zwei kombi-      Indonesien erhobenen Steuern und sonstigen Abgaben werden\nnierte Fracht-/Passagierschiffe zu beziehen und daß die Kredit-       von der Regierung der Republik Indonesien getragen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, beabsichtigt, der Repu-\nblik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium, nachste-                                   Artikel 4\nhend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzierung dieser\nBestellung ein Darlehen bis zur Höhe von 118 027 800,- DM                Die Regierung der Bundesrepublik Deuschland legt besonde-\n(einhundertachtzehn Millionen siebenundzwanzigtausendacht-            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nhundert Deutsche Mark) zu gewähren -                                  ergebenen Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Mög-\nlichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                   Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der   nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren               abgibt.\nkann, die von beiden Regierungen vereinbart wurden und die\nArtikel 6\nden internationalen Kriterien für wirtschaftliche Zusammenar-\nbeit entsprechen;                                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 30. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen und des indonesischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias\n· Für die Regierung der Republik Indonesien\nAtmono Suryo",".970                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen\nund Tiere und Ihrer natürlichen Lebensräume\nVom 22. Oktober 1986\nDas Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäi-\nschen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume\n(BGBI. 1984 II S. 618) ist nach seinem Artikel 19 Abs. 3 in Kraft getreten für\nNorwegen                                                        am 1. September 1986\nnach Maßgabe der nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen:\n(Übersetzung)\n\"A reservation is made in respect of the         „Ein Vorbehalt wird angebracht in bezug\nprohibition listed in Appendix IV for the use    auf das in Anhang IV aufgeführte Verbot der\nof semi-automatic weapons capable of             Verwendung halbautomatischer Waffen,\nholding more than two rounds of ammuni-          deren Magazin mehr als zwei Patronen auf-\ntion for hunting of the following species in-    nehmen kann, für die Jagd auf folgende in\ncluded in Appendix III: Red deer (Cervus         Anhang III enthaltene Arten: Rothirsch\nelaphus), Roe deer (Cspreolus capreolus),        (Cervus elaphus), Reh (Capreolus capreo-\nMoose (Alces alces).                             lus), Elch (Alces alces).\nThis reservation applies furthermore to          Dieser Vorbehalt gilt ferner für die Ver-\nthe use of semi-automatic weapons used           wendung halbautomatischer Waffen beim\nfor sealing and whaling, conducted in            Robben- und Walfang, der im Einklang mit\naccordance with Norwegian laws and regu-         den norwegischen Gesetzen und sonstigen\nlations.\"                                        Vorschriften erfolgt.\"\n\"In accordance with paragraph 1 of Arti-         „Nach Artikel 21 Absatz 1 findet dieses\ncle 21, this Convention shall apply to the       Übereinkommen auf das auf dem Festland\ncontinental territory of the Kingdom.            befindliche Hoheitsgebiet des Königreiches\nAnwendung.\nWith respect to the territory of the King-      Hinsichtlich des Hoheitsgebietes Sval-\ndom of Svalbard and Jan Mayen, the Gov-         bard und Jan Mayen wird die Regierung von\nernment of Norway will promote national         Norwegen innerstaatliche Richtlinien zur Er-\npolicies for the conservation of wild flora,    haltung wildlebender Pflanzen und Tiere\nwild fauna and natural habitats, in accord-     und ihrer natürlichen Lebensräume entspre-\nance with the provisions of this Convention,    chend den Bestimmungen dieses Überein-\nwith a reservation in respect of the conser-    kommens mit einem Vorbehalt in bezug auf\nvation and management of the population of       die Erhaltung und die Hege und Nutzung\nArctic fox (Alopex lagopus) in Svalbard.        der Population des Eisfuchses (Alopex\nlagopus) in Svalbard erlassen.\nThe Government of Norway undertakes             Die Regierung verpflichtet sich, ihre Be-\nto co-ordinate its efforts for the protection of mühungen um den Schutz der in den An-\nmigratory species specified in Appendices II    hängen II und III bezeichneten wandernden\nand III whose ranges extend into Svalbard       Arten, deren Vorkommen sich bis Svalbard\nor Jan Mayen with the efforts of other Con-     oder Jan Mayen erstreckt, mit den Bemü-\ntracting Parties on a basis of mutual co-        hungen anderer Vertragsparteien auf der\noperation and reciprocity.                      Grundlage der wechselseitigen Zusammen-\narbeit und der Gegenseitigkeit zu koordi-\nnieren.\nThe Government of Norway confirms its            Die Regierung von Norwegen bekräftigt\nunderstanding that nothing in the Conven-        ihre Auffassung, daß das Übereinkommen\ntion on the Conservation of European Wild-       über die Erhaltung der europäischen wildle-\nlife and Natural Habitats shall prejudice the    benden Pflanzen und Tiere und ihrer natürli-\nobligations of Norway with respect to provi-     chen Lebensräume die Verpflichtungen\nsions contained in, or decisions already         Norwegens in bezug auf Bestimmungen,\nadopted - or which may be adopted - pur-         die in bereits bestehenden internationalen\nsuant to international agreements already        Übereinkünften enthalten sind, oder auf\nexisting.\"                                       nach Maßgabe solcher Übereinkünfte be-\nreits gefaßte oder noch zu fassende Be-\nschlüsse nicht beeinträchtigt.\""]}