{"id":"bgbl2-1986-34-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":34,"date":"1986-11-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/34#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_34.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-20T00:00:00Z","page":964,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["964                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n12. Juli 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Republik Guinea von\nBedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Oktober 1986\nIn Conakry ist am 12. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Guinea über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 12. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. November 1986                                           965\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (3) Das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung . der Republik Guinea durch\ndie Regierung der Republik Guinea -                      andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                            Artikel 2\nGuinea,                                                                    Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nvertiefen,                                                               rungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in        Die Regierung der Republik Guinea stellt die Kreditanstalt für\nder Republik Guinea beizutragen -                                        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nsind wie folgt übereingekommen:                                      rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Guinea\nerhoben werden.\nArtikel 1                                                             Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht             Die Regierung der Republik Guinea überläßt bei den sich aus\nes der Regierung der Republik Guinea, von der Kreditanstalt für          der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Trans-\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu             porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\ninsgesamt 22 000 000,- DM (in Worten: zweiundzwanzig Millio-             Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnen Deutsche Mark) für folgende Vorhaben zu erhalten:                    nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\na) bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-           Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den               tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nBezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden            und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nnotwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit             kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nder finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und\nInlandskosten für Transport, Versicherung und Montage                                          Artikel 5\n(Warenhilfe V). Es muß sich dabei um Lieferungen und Lei-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefüg-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nten liste handeln, für die die Lieferverträge oder Leistungsver-    ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlos-           Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nsen worden sind.                                                    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.\nb) bis zu 7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche\nMark) für ein sektorbezogenes Programm Landwirtschaft und                                      Artikel 6\nTransport, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ngestellt worden ist.                                               des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nRegierung der Republik Guinea zu einem späteren Zeitpunkt               gegenüber der Regierung der Republik Guinea innerhalb von drei\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder         Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nfür notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreu-             Erklärung abgibt.\nung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Conakry am 12. Juli 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Truhart\nFür die Regierung der Republik Guinea\nEduard Benjamin","966                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Guinea\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des\nRegierungsabkommens vom 12. JuH 1986 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Beschaltungseinheiten für Nachrichtenübermittlung,\nb) Ausrüstungen für das Wasserkraftwerk Donkea,\nc) Ersatz- und Zubehörteile für Generatoren zur Stromversorgung,\nd) Produktionsmittel für landwirtschaftliche Betriebe, Fischerei und Forstwirtschaft,\ne) Material und Ausrüstungsgüter für einfache lnfrastrukturmaßnahmen,\nf)  Ersatz- und Zubehörteile für die unter d) und e) aufgeführten Beschaffungen.\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbe-\nreich dieses Abkommens handeln.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Obereinkommen\nüber die Adoption von Kindern\nVom 20. Oktober 1986\nUnter Bezugnahme auf seine zuletzt mit Wirkung vom 26. August 1981\nerneuerten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom 24. Januar 1983/BGBI. II\nS. 108) zu dem Europäischen Übereinkommen vom 24. April 1967 über die\nAdoption von Kindern (BGBI. 1980 II S. 1093) hat I t a I i e n mit Note vom 31. Juli\n1986 dem Generalsekretär des Europarats notifiziert, daß es seine Vorbehalte\nnach den Artikeln 24 und 25 des Übereinkommens\nmit Wirkung vom 25. August 1986\nfür weitere fünf Jahre\nnach Maßgabe folgender Erklärung erneuert:\n(Übersetzung)\n«La reserve (1) a ete modifiee en conside-       ,,Vorbehalt 1 *) wurde angesichts der Tatsa-\nration du fait que la loi n° 431 du 5 juin 1967  che, daß Gesetz Nr. 431 vom 5. Juni 1967\na ete abrogee par la loi n° 184 du 4 mai         durch Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983\n1983. Partant, le texte de cette reserve doit    aufgehoben worden ist, geändert. Dieser\nse lire comme suit:                              Vorbehalt soll somit wie folgt lauten:\n'1. Le Gouvernement italien, se prevalant         '1. Die italienische Regierung erklärt, ge-\na\nde 1a faculte prevue I' Article 24, declare       stützt auf das in Artikel 24 vorgesehene\nqu'il entend appliquer ä 1a saufe adoption        Recht, daß sie Absatz 1 jenes Artikels nur\nayant des effets de pleine legitimation, intro-   auf die mit Gesetz Nr. 184 vom 4. Mai 1983\nduite dans la legislation italienne par 1a loi    in das italienische Recht eingeführte Adop-\nn° 184 du 4 mai 1983, les dispositions men-       tion mit voller Legitimationswirkung anzu-\ntionnees dans le paragraphe 1 de I' Article       wenden beabsichtigt.'\n24.'","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11 . November 1986                            967\nLa reserve (2) demeure inchangee,        a sa-    Vorbehalt 2 **) bleibt unverändert und lautet\nvoir:                                             wie folgt:\n'2. Le Gouvernement italien, se prevalant         '2. Die italienische Regierung erklärt, ge-\na\nde la faculte prevue I' Article 25, declare      stützt auf die in Artikel 25 vorgesehene\nqu'il n'entend pas appliquer les dispositions     Möglichkeit, daß sie Artikel 12 Absatz 3\nde I' Article 12, paragraphe 3, qui permettent   nicht anzuwenden beabsichtigt, der es je-\na  quiconque d'adopter son enfant illegitime     dem gestattet, sein nichteheliches Kind an-\nsi cette adoption ameliore la position juridi-   zunehmen, wenn die Adoption die Rechts-\nque du mineur.'»                                 stellung des Minderjährigen verbessert.· \"\n*) [nach Artikel 24]\n**) [nach Artikel 25]\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 24. Januar 1983 (BGBI. II S. 108) und vom 23. September 1985 (BGBI. II\ns. 1133).\nBonn, den 20. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen\nBekanntmachung\nzu dem Europäischen Abkommen\nzum Schutz von Fernsehsendungen\nVom 21. Oktober 1986\nSc h w e den hat den bei Hinterlegung seiner Ratifika-\ntionsurkunde gemachten Vorbehalt nach Artikel 3 Abs. 1\nBuchstabe f des Europäischen Abkommens vom 22. Juni\n1960 zum Schutz von Fernsehsendungen (BGBI. 1965 II\nS. 1234) zurückgenommen; die Rücknahme ist am 1. Juli\n1986 wirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 14. Februar 1968 (BGBI. II\nS. 134), vom 20. April 1976 (BGBI. II S. 574) und vom\n30. Januar 1986 (BGBI. II S. 473).\nBonn, den 21. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}