{"id":"bgbl2-1986-33-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":33,"date":"1986-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/33#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_33.pdf#page=13","order":9,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1986-10-09T00:00:00Z","page":953,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. November 1986                                         953\nArtikel 4                                                         Artikel 5\n(1.) Die Regierung der Republik Tschad stellt die DEG von           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nim Zusammenhang mit der Gewährung und der Rückzahlung des           Regierung der Republik Tschad innerhalb von drei Monaten nach\nin Artikel 1 genannten Darlehens in der Republik Tschad erhoben     Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nwerden.\n(2.) Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des Darlehens\nin eine Beteiligung hinsichtlich der Rückführung eines Veräuße-\nArtikel 6\nrungs- oder Liquidationserlöses.                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu N'Djamena am 30. August 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHilmar Kaht\nFür die Regierung der Republik Tschad\nKorom Ahmed\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung Ihrer Tonträger\nVom 9. Oktober 1986\nSc h w e d e n hat die bei Hinterlegung seiner Ratifika-\ntionsurkunde abgegebene Erklärung nach Artikel 7 Abs. 4\ndes Übereinkommens vom 29. Oktober 1971 zum Schutz\nder Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Ver-\nvielfältigung ihrer Tonträger (BGBI. 1973 II S. 1669)\nzurückgenommen. Die Rücknahme ist am 1. Juli 1986\nwirksam geworden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. Juni 1977 (BGBI. II S. 626)\nund 13. Mai 1986 (BGBI. II S. 675).\nBonn, den 9. Oktober 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hel I beck"]}