{"id":"bgbl2-1986-33-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":33,"date":"1986-11-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/33#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-33-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_33.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-03T00:00:00Z","page":952,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["952                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Oktober 1986\nIn N'Djamena ist am 30. August 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 6\nam 30. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Tschad\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                du Tchad, Sarh (.,STT\"), ein beteiligungsähnliches Darlehen mit\nWandlungsrecht in Höhe von bis zu FCFA 550 000 000,- (in\nund\nWorten: fünfhundertfünfzig Millionen FCFA) zu gewähren. Hierfür\ndie Regierung der Republik Tschad -                    stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland der DEG\neinen Betrag von bis zu DM 3 500 000,- (in Worten: drei Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           fünfhunderttausend Deutsche Mark) zur Verfügung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nTschad,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Das in Artikel 1 genannte Darlehen der DEG wird nach Maß-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     gabe eines mit der STT noch zu schließenden Darlehensvertra-\nvertiefen,                                                           ges zur Verfügung gestellt.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 3\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(1.) Die Regierung der Republik Tschad garantiert hinsichtlich\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  des in Artikel 1 genannten Darlehens die freie ~infuhr der entspre-\nder Republik Tschad beizutragen -                                    chenden Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehens-\ngewährung sowie den freien Transfer der für die Rückzahlung des\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Darlehens zu vereinbarenden Tilgungsraten.\n(2.) Die Regierung der Republik Tschad verpflichtet sich, der\nSTT bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber\nArtikel 1                               der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          (3.) Für den Fall, daß das Darlehen in eine Beteiligung gewan-\nder DEG - Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen       delt wird, gelten Absatz 1 und 2 hinsichtlich eines Veräußerungs-\nin Entwicklungsländern GmbH (.,DEG\"), Köln, der Societe Textile      oder Liquidationserlöses entsprechend."]}