{"id":"bgbl2-1986-32-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)","law_date":"1986-10-08T00:00:00Z","page":926,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["926                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen\nfür den Schiffsverkehr In Passau-Donaulände und In Obernzell (Donau)\nVom 8. Oktober 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 25. Februar 1977 (BGBI.\n1977 II S. 408) errichteten vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obemzell (Donau) wird nach\nMaßgabe der Vereinbarung vom 16. September 1986 neu bestimmt. Die Verein-\nbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1986 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 25. Februar 1977 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 8. Oktober 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                             927\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n51~511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-\nführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975\nund 16. September 1977 für die Vereinbarung vom 25. Februar 1977 über die Errichtung vorgeschobe-\nner österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell\n(Donau) folgende Änderung vorschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n.Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\n1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume,\nund zwar\n- die Uferstreifen\nam rechten Donauufer von Stromkilometer 2225,340 bis 2225,810 zwischen der Donau und\nder rechten Begrenzung des Uferwegs einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der\nSchiffe,\nam rechten Donauufer von Stromkilometer 2226,000 bis 2227,030 in einer Breite von\n4 Metern einschließlich der Vorrichtungen zum Anlegen der Schiffe\nund\nam linken Donauufer von Stromkilometer 2228,820 bis 2229,240 zwischen der Donau und\nder Staatsstraße 2125;\n- den Bereich der beiden Kachletschleusen von Stromkilometer 2230,470 bis 2230,750;\n- den Amtsplatz am rechten Donauufer von Stromkilometer 2233,360 bis 2233,585 in Passau-\nSchalding;\n- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abfertigungsraum im Erdgeschoß, die sanitären\nAnlagen und alle Verbindungswege;\n- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die Verbindungswege;\n- im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den\nRaum in der Nordostecke des Obergeschosses, die sanitären Anlagen, die Verbindungs-\nwege in diesem Gebäude sowie zwischen ihm und den Kachletschleusen;\nb) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume, und\nzwar\n- im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten Obergeschoß an der Nordostecke gelege-\nnen Raum;\n- im Gebäude Passau, Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, zweites Obergeschoß, gelegenen vier\nRäume einschließlich des Zwischenflurs und der sanitären Anlagen;\n2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-\nsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n- den Uferstreifen am linken Donauufer von Stromkilometer 2209, 777 bis 2210,040 zwischen der\nDonau und der Straße;\n- das Zollamtsgebäude;\n- den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;\n3. die Donau von Stromkilometer 2201, 770 bis 2233,585, soweit sie deutsches Hoheitsgebiet ist.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der\nAntwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne\ndes Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsab-"]}