{"id":"bgbl2-1986-32-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=12","order":8,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-30T00:00:00Z","page":936,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["936                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1986\nIn Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom 11. Juli\n1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirt-\nschaftsintegration eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 11. Juli 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\n(Banco Centroamericano de lntegraci6n Econ6mica)\nmit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Main, zur Finanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger\nVorhaben ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,-\nund\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\n- im folgenden \"Bank\" genannt -                                                   Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank sowie\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nderen Mitgliedsländern,\nfänger des Darlehens abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nliegen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Abschluß und Ausführung der im vorhergehenden Artikel\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  genannten Verträge werden von Steuern und sonstigen Abgaben\nin den Mitgliedstaaten der Bank befreit.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nden Mitgliedsländern der Bank beizutragen -                                                       Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang mit der\nDarlehensverwendung sich ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 1\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        wird, daß keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-\nder Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-"]}