{"id":"bgbl2-1986-32-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=15","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kap Verde über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-03T00:00:00Z","page":939,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                          939\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 3. Oktober 1986\nIn Dakar ist am 1. August 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kap Verde über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 1. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 3. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kap Verde\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Die Finanzierungsbeiträge werden wie folgt verwendet:\nund                                   a) bis zu 2 500 000,- DM (in Worten: zwei Millionen fünfhundert-\ndie Regierung der Republik Kap Verde -                         tausend Deutsche Mark) für das Vorhaben \"Wasserversor-\ngung der Insel Fogo\", wenn nach Prüfung die Förderungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 würdigkeit festgestellt worden ist,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              b) bis zu 500 000,- DM (in Worten: fünfhunderttausend Deut-\nKap Verde,                                                                 sche Mark) für das Vorhaben „Butangasabfüllanlage\", wenn\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch              ist,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nc) bis zu 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nvertiefen,\nMark) für ein sektorbezogenes Programm \"Trinkwasserver-\nsorgung\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ngestellt worden ist.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(3) Die in Absatz 2 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nder Republik Kap Verde beizutragen -                                  land und der Regierung der Republik Kap Verde durch andere\nVorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 2\nArtikel 1\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nes der Regierung der Republik Kap Verde, von der Kreditanstalt        Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nfür Wiederaufbau, Frankfurt (Main), Finanzierungsbeiträge bis zu      Republik Kap Verde und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\ninsgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche          schließenden Finanzierungsverträge, die den in der Bundesrepu-\nMark) zu erhalten.                                                    blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.","940                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n...,.,..._,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundeedruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Tell I enlhilt Gesetze,. Verordnungen und IIOOStige\nVenfflentlichungen von weeentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthM\na) vOlkenechttlche Vereinbarungen und Vertrlge mit def' DDR und die zu\nihnlf lnkraftaetzung oder Durchsetzung erlassenen AechtsYorschriften\n90Wie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltaritvorachriften.\nBez11gabedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbesteNungen müssen bis apltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Poetanachrift für AbolNiemetllst>estellungen 90Wie Bestel-\nlungen bereits erachienener Auagaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezug. . .a: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Oieaer Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblltter, die Y0I' dem 1. Juli 1966 ausgegeben WOfden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela ~ Ausgabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundeunzelger YertagagN.n1.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; def' angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                  PoetwrtrlebNtück · Z 1t91 A · Gebühr bezahlt\nArtikel 3                                                                      Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kap Verde stellt die Kreditanstalt                        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und                             Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDurchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kap Verde                         die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nerhoben werden.                                                                       genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nDie Regierung der Republik Kap Verde überläßt bei den sich                         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                                sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr                           gegenüber der Regierung der Republik Kap Verde innerhalb von\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-                          drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-                         teilige Erklärung abgibt.\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser                                                     Artikel 7\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dakar am 1. August 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLang\nFür die Regierung der Republik Kap Verde\nJ. D. Spencer Lima"]}