{"id":"bgbl2-1986-32-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-10-01T00:00:00Z","page":937,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                          937\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und                                       Artikel 6\ndaß gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nnehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nwerden.\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 5                                 gegenüber der Bank innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen                                       Artikel 7\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen z~ Tegucigalpa am 11. Juli 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBernhard Stehr\nFür die Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\nDante Gabriel Ramirez\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1. Oktober 1986\nIn Dhaka ist am 28. August 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Finan-\nzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 7\nam 28. August 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Oktober 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","938                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmen die zwischen der\nund                                  Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzie-\nrungsbeitrages zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -               republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik                                    Artikel 3\nBangladesch,                                                            Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Finanzierungsver-\nvertiefen,                                                           träge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nArtikel 1                               deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       gung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch, von der Kredit-      gungen.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n,.Bevölkerungsprogramm III\", wenn nach Prüfung die Förderungs-                                   Artikel 5\nwürdigkeit festgestellt worden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nzu 50 000 000,- DM (in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark)\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nzu erhalten.\nFinanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren             genutzt werden.\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,                                  Artikel 6\nfindet dieses Abkommen Anwendung.                                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-       des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch durch andere         gegenüber der Regierung der Volksrepublik Bangladesch inner-\nVorhaben ersetzt werden.                                             halb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die                                    Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 28. August 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKeßler\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nS. Samad"]}