{"id":"bgbl2-1986-32-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=4","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-koreanischen Abkommens über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-16T00:00:00Z","page":928,"pdf_page":4,"num_pages":9,"content":["928                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. November 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der\nVereinbarung vom 25. Februar 1975 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 16. September 1986\nL. s.\nAn die\nÖsterreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/228 - A 86\nVerbalnote\nDie österreichische 8<>tschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote\nvom 16. September 1986 - 51~511.13/3 OST- zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-\nnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von\n1975 und 19n bildet, die am 1. November 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom\n25. Februar 19n außer Kraft tritt.\nDie österreichische Botschaft benützt geme auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuern.\nBonn, am 16. September 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nBekanntmachung\ndes deutsch-koreanischen Abkommens\nüber wlssenschaftllch-technologlsche Zusammenarbeit\nVom 16. September 1986\nIn Bonn ist am 11 . April 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Korea über wissenschaftlich-tech-\nnologische Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 13\nam 9. September 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                         929\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\n.über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,            Stellen getroffen werden. Diese besonderen Abmachungen\nregeln - soweit erforderlich - die Zusammenarbeit im Einzelfall\nund\neinschließlich der finanziellen Regelungen.\ndie Regierung der Republik Korea\n(2) Die Zusammenarbeit bei der Forschung und technologi-\nim folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -          schen Entwicklung auf dem Gebiet der friedlichen Nutzung der\nKernenergie wird nach Maßgabe des Abkommens vom 11. April\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihnen bestehenden        1986 zwischen den beiden Vertragsparteien über Zusammen-\nengen und freundschaftlichen Beziehungen zu stärken,              arbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie gefördert.\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der Förderung\nder wissenschaftlichen Forschung und der technologischen Ent-                                   Artikel 4\nwicklung, auch als Grundlage der industriellen Entwicklung,          Um die Durchführung dieses Abkommens und der nach Arti-\nkel 3 getroffenen besonderen Abmachungen zu fördern, treffen\nin Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten für den Lebens- Vertreter der Vertragsparteien je nach Bedarf in dem jeweils\nstandard und den wirtschaftlichen Wohlstand ihrer Bevölkerung     geeigneten Rahmen und auf der entsprechenden Ebene zusam-\naus einer engen Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erwachsen        men, um sich gegenseitig über den Fortgang der Arbeiten von\nkönnen -                                                          gemeinsamem Interesse zu unterrichten und einander über die\ngegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen zu konsultieren. Zur\nsind wie folgt übereingekommen:                                Erörterung von Einzelfragen können Sachverständigengruppen\neingesetzt werden.\nArtikel 1\n(1) Die Vertragsparteien erleichtern und fördern die wissen-                                  Artikel 5\nschaftliche und technologische Zusammenarbedit miteinander\noder zwischen von ihnen benannten Einrichtungen.                      Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, trägt jede\nVertragspartei und jede ·Partei einer besonderen Abmachung\n(2) Diese Zusammenarbeit soll sich insbesondere auf folgende   nach Artikel 3 im Einklang mit den einschlägigen Finanz- und\nGebiete erstrecken:                                                Haushaltsverfahren und vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Mit-\na) Energieforschung und -technologie,                             teln die Kosten ihrer Verpflichtungen auf Grund dieses Abkom-\nmens und der besonderen Abmachungen. Soweit die beiden\nb) Umweltforschung und -technologie,                               Vertragsparteien oder die benannten Kooperationsstellen nichts\nc) Materialforschung,                                              anderes bestimmen, werden bei Austausch von Wissenschaft-\nlern, Sachverständigen und technischem Personal die Personal-\nd) Fertigungs- und Verfahrenstechnik,\nund internationalen Transportkosten durch die entsendende Ver-\ne) Information und Dokumentation,                                  tragspartei und Aufenthalts- und Inlandsreisekosten durch die\nf)   Wissenschaft und Technologie als Grundlage der industriellen  aufnehmende Vertragspartei getragen.\nEntwicklung.\n(3) In die Zusammenarbeit können auch weitere von den                                         Artikel 6\nVertragsparteien vereinbarte wissenschaftlich-technologische\n( 1) Der Austausch von Informationen auf den unter dieses\nGebiete. einbezogen werden.\nAbkommen fallenden Gebieten kann zwischen den Vertragspar-\nteien selbst oder zwischen den von ihnen benannten Stellen\nArtikel 2                             stattfinden.\nDie Zusammenarbeit kann vor allem gefördert werden durch           (2) Die Vertragsparteien oder die von ihnen benannten Stellen\na) Austausch von Informationen,                                    dürfen die erhaltenen Informationen an öffentliche Einrichtungen\noder an von der öffentlichen Hand getragene gemeinnützige\nb) Austausch von Wissenschaftlern und anderem Forschungs-          Einrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Diese Weitergabe\nund technischem Personal,                                     kann von den Vertragsparteien oder den von ihnen benannten\nc) Sachverständigentreffen und andere gemeinsame Veranstal-        Stellen beschränkt oder ausgeschlossen werden, und die Weiter-\ntungen,                                                       gabe von Informationen an andere Stellen oder Personen ist\nausgeschlossen oder beschränkt, wenn die andere Vertragspartei\nd) Übernahme von Beratungs- und anderen Leistungen und             oder die von ihr bezeichnete Stelle dies vor oder bei dem Aus-\ne) Durchführung gemeinsamer oder koordinierter Forschungs-         tausch bestimmt.\nund Entwicklungsvorhaben.                                        (3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach diesem\nAbkommen berechtigten Empfänger von Informationen diese\nArtikel 3                             nicht an Stellen oder Personen weitergeben, die nach diesem\nAbkommen nicht zum Empfang der Informationen befugt sind.\n(1) Inhalt, Umfang und Durchführung bestimmter Zusammen-\narbeitsprogramme und -vorhaben auf den nach Artikel 1 bestimm-        (4) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert erfolgt auf\nten Gebieten bleiben besonderen Abmachungen vorbehalten, die       Grund von besonderen Abmachungen, die zugleich die Bedingun-\nzwischen den Vertragsparteien oder den von· ihnen bezeichneten     gen der Verwertung und Weitergabe regeln.","930                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nArtikel 7                                                           Artikel 10\nDieses Abkommen gilt nicht für                                       Durch Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien oder den\nvon ihnen nach Artikel 3 benannten Stellen können Einrichtungen\na) Informationen, über die die Vertragsparteien oder die von\ndritter Länder an der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen\nihnen bezeichneten Stellen nicht verfügen dürfen, weil diese\noder den nach Artikel 3 getroffenen besonderen Abmachungen\nInformationen von Dritten herrühren und die Weitergabe aus-\nbeteiligt werden.\ngeschlosssen ist,\nb) Informationen sowie Eigentums- oder gewerbliche Schutz-\nArtikel 11\nrechte, die auf Grund von Vereinbarungen mit einem Dritten\nnicht mitgeteilt oder übertragen werden dürfen, und                Dieses Abkommen schließt den zwischen den Vertragsparteien\ndurch Vertrag oder auf diplomatischem Weg bereits vereinbarten\nc) Informationen, die von einer Vertragspartei unter Geheim-\nbzw. zu vereinbarenden Austausch nicht aus.\nschutz gestellt sind, es sei denn, die vorherige Zustimmung\nder zuständigen Behörden dieser Vertragspartei wird erteilt.\nArtikel 8                                                           Artikel 12\nDie Übermittlung von Informationen und die Bereitstellung von        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nMaterial und Ausrüstungen im Rahmen dieses Abkommens oder            Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder nach Artikel 3 getroffenen besonderen Abmachungen begrün-        Regierung der Republik Korea innerhalb von drei Monaten nach\nden keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüglich        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nder Richtigkeit der übermittelten Informationen oder der Eignung\nder bereitgestellten Gegenstände für eine bestimmte Verwen-\ndung, soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden.                                          Artikel 13\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft. an dem beide\nArtikel 9                               Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen\nverfassungsrechtlichen und sonstigen innerstaatlichen Erforder-\nDie Vertragsparteien erteilen im Rahmen der in ihrem Hoheits-     nisse für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.\ngebiet jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den\nWissenschaftlern und dem sonstigen Forschungspersonal, das              (2) Dieses Abkommen gilt zunächst für fünf Jahre und danach\nauf Grund dieses Abkommens ausgetauscht wird, die für die            bis zum Ablauf einer Frist von sechs Monaten, beginnend mit dem\nErfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Sichtvermerke, Aufent-       Tag, an dem eine Vertragspartei gegenüber der anderen das\nhaltsgenehmigungen und Arbeitserfaubnisse und gewähren ihnen         Abkommen schriftlich kündigt.\nalle nur möglichen Erleichterungen und Hilfen in bezug auf Zölle        (3) Tritt das Abkommen außer Kraft, so gelten seine Bestim-\nund sonstige öffentliche Abgaben in Zusammenhang mit der             mungen für noch nicht beendete besondere Abmachungen wei-\nEinfuhr und Ausfuhr von Gegenständen, die für Zwecke der             ter, die während der Geltungsdauer des Abkommens geschlos-\nZusammenarbeit nach diesem Abkommen übertragen werden.               sen worden sind.\nGeschehen zu Bonn am 11. April 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher, koreanischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des koreanischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgeblich.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nHeinz Riesenhuber\nFür die Regierung der Republik Korea\nWong Chun Lee\nDr. Hak Ze Chon","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                           931\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 16. September 1986\nIn Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 27. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lehen bis zu insgesamt 2 600 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die von der\nund\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben\ndie Regierung der Republik Kenia -                   bereitgestellte Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Betrag\nvon 12 600 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen sechshundert-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          tausend Deutsche Mark).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nder Republik Kenia beizutragen\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 5. April         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom 5. April 1984,        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nPunkt 2.1.2 -                                                        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                   Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für          und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-           ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nversorgung und Abwasserbeseitigung Kisumu I\" ein weiteres Dar-       nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit","932                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                         Artikel 6\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine     Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmigungen.                                                           sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei\nArtikel 5                                 Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar1ehensgewährung\nArtikel 7\nergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nLandes Berlin bevorzugt genutzt werden.                                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti\nBekanntmachung\neiner Berichtigung über den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltorganlsatlon für Tourismus (WTO)\nVom 23. September 1986\nDie Satzung der Weltorganisation für Tourismus (WTO)\nvom 27. September 1970 (BGBI. 1976 II S. 23) ist nach\nihrem Artikel 5 Abs. 3 für\nHonduras                           am 20. September 1979\nKongo                              am 20. September 1979\nNiger                              am 20. September 1979\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. II S. 884)\nund berichtigt insoweit die Bekanntmachung vom\n10. Dezember 1980 (BGBI. 1981 II S. 2).\nBonn, den 23. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                                             933\nBekanntmachung\nzur Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 24. September 1986\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nam 4. Oktober 1979 gemachten Vorbehalte (vgl. die Bekanntmachung vom\n22. Januar 1980/BGBI. II S. 78) zu der Konvention vom 4. November 1950 zum\nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) hat\nS p an i e n mit Schreiben vom 28. Mai 1986 dem Generalsekretär des Europarats\nfolgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n«lors du depöt de l'instrument de ratification de la Convention             \"Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zur Euro-\neuropeenne des droits de l'homme, le 29 septembre 1979, l'Es-              päischen Menschenrechtskonvention am 29. September 1979 *)\npagne avait formule une reserve aux Articles 5 et 6 dans la                hatte Spanien einen Vorbehalt zu den Artikeln 5 und 6 gemacht,\nmesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions du              soweit sie mit den Bestimmungen des Militärgesetzbuchs - Titel II\nCode de Justice Militaire - Chapitre XV du Titre II et Chapitre            Kapitel XV und Titel III Kapjtel XXIV - betreffend die Disziplinar-\nXXIV du Titre III - sur le regime disciplinaire des Forces Armees.         ordnung für die Streitkräfte unvereinbar sind.\nJ'ai l'honneur de vous informer, pour communication aux Par-                  Ich beehre mich, Ihnen mit der Bitte um Benachrichtigung der\na\nties la Convention, que ces dispositions ont ete remplacees par            Vertragsparteien der Konvention mitzuteilen, daß diese Bestim-\nla loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du Titre III       mungen durch das Verfassungsgesetz 12/1985 vom 27. Novem-\net Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime disciplinaire des   ber - Titel III Kapitel II und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend\nForces Armees, qui entrera en vigueur le 1• juin 1986.                     die Disziplinarordnung für die Streitkräfte ersetzt worden sind, das\nam 1. Juni 1986 in Kraft treten wird.\nLa nouvelle legislation modifie la precedente, reduit la duree               Durch die neuen Rechtsvorschriften werden die vorherigen\ndes sanctions privatives de liberte pouvant Atre imposees sans             geändert, wird die Dauer der Freiheitsstrafen, die ohne Mitwirkung\nintervention judiciaire et accroit les garanties des personnes             eines Richters verhängt werden können, herabgesetzt und wer-\npendant l'instruction.                                                     den die Rechte der Personen während der Ermittlungen aus-\ngedehnt.\nL'Espagne confirme neanmoins sa reserve aux Articles 5 et 6                  Spanien bestätigt nichtsdestoweniger seinen Vorbehalt zu den\ndans la mesure ou ils seraient incompatibles avec les dispositions         Artikeln 5 und 6, soweit sie mit den Bestimmungen des Verfas-\nde la loi organique 12/1985, du 27 novembre, - Chapitre II du              sungsgesetzes 12/1985 vom 27. November - Titel III Kapitel II\nTitre III et Chapitres II, III et IV du Titre IV - sur le regime           und Titel IV Kapitel II, III und IV - betreffend die Disziplinarord-\ndisciplinaire des Forces Armees qui entrera en vigueur le 1• juin          nung für die Streitkräfte unvereinbar sind, das am 1. Juni 1986 in\n1986.•                                                                     Kraft treten wird.\"\n0\n)  beim GeneralsekretAr des Europarats wurde als Tag der Hintertegung der Ratifika-\ntionsurtwnde Spaniens der 4. Oktooer 1979 regislriert\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n22. Januar 1980 (BGBI. II S. 78), vom 16. September 1983 (BGBI. II S. 628) und\nvom 4. Juni 1984 (BGBI. II S. 564).\nBonn, den 24. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen","934                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Feststellung der mütterlichen Abstammung\nnlchtehelicher Kinder\nVom 24. September 1986\nDie N i e der I an de haben dem Schweizerischen Bun-\ndesrat am 19. Juni 1986 notifiziert, daß das Übereinkom-\nmen vom 12. September 1962 über die Feststellung der\nmütterlichen Abstammung nichtehelicher Kinder (BGBI.\n1965 II S. 17, 23) mit Wirkung vom 1. Januar 1986 auch\nauf Aruba Anwendung findet.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. März 1984 (BGBI. II S. 229).\nBonn, den 24. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen\nVom 26. September 1986\nDas 1. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und\nKranken der Streitkräfte im Felde,\ndas II. Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten,\nKranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See,\ndas III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen und\ndas IV. Genfer.Abkommen zum Schutze von Zivilpersonen in Kriegszeiten,\nsämtlich vom 12. August 1949 (BGBI. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917),\nsind für die\nKomoren                                                  am     21. Mai 1986\nin Kraft getreten; sie werden ferner für\nÄquatorialguinea                                         am 24. Januar 1987\nin Kraft treten.\nSt . C h r i s top h u n d N e v i s hat dem Schweizerischen Bundesrat am\n14. Februar 1986 notifiziert, daß es sich auch nach Erlangung der Unabhängigkeit\nam 19. September 1983 an die vorstehend aufgeführten vier Genfer Rotkreuz-\nAbkommen (1, II, III und IV) gebunden betrachtet, deren Anwendung vor Erlan-\ngung der Unabhängigkeit durch das Vereinigte Königreich auf sein Hoheitsgebiet\nerstreckt worden war.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n4. März 1985 (BGBI. II S. 558).\nBonn, den 26. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen","Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986           935\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber die Vorrechte und Befreiungen\nder Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 26. September 1986\nDie Vereinbarung vom 1. Juli 1959 über die Vorrechte\nund Befreiungen der Internationalen Atomenergie-Organi-\nsation (BGBI. 1960 II S. 1993, 2108) ist nach ihrem Arti-\nkel XII § 38 für\nAustralien                                 am 9. Mai 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. März 1986 (BGBI. II S. 576).\nBonn, den 26. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. Richthofen\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nVom 26. September 1986\nEiner Notifikation des Generalsekretärs des Internatio-\nnalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen\nvom 8. August 1986 zufolge haben die N i e der I an de mit\nSchreiben vom 14. Februar 1986 die Anwendung des\nInternationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflan-\nzenzüchtungen in der Fassung vom 23. Oktober 1978\n(BGBI. 1984 II S. 809) auf Aruba notifiziert; nach Artikel 36\nAbs. 3 Buchstabe a des Übereinkommens wird diese\nNotifikation am 8. November 1986 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Juli 1986 (BGBI. II S. 782).\nBonn, den 26. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. v. R ic hth of en","936                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. September 1986\nIn Tegucigalpa ist durch Notenwechsel vom 11. Juli\n1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Mittelamerikanischen Bank für Wirt-\nschaftsintegration eine Vereinbarung über Finanzielle\nZusammenarbeit getroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 11. Juli 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Mittelamerikanischen Bank für Wirtschaftsintegration\n(Banco Centroamericano de lntegraci6n Econ6mica)\nmit Sitz in Tegucigalpa, Republik Honduras,\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Main, zur Finanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger\nVorhaben ein weiteres Darlehen bis zu insgesamt 20 000 000,-\nund\nDM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\ndie Mittelamerikanische Bank für Wirtschaftsintegration\n- im folgenden \"Bank\" genannt -                                                   Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bank sowie\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nderen Mitgliedsländern,\nfänger des Darlehens abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nliegen.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                        Artikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Abschluß und Ausführung der im vorhergehenden Artikel\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  genannten Verträge werden von Steuern und sonstigen Abgaben\nin den Mitgliedstaaten der Bank befreit.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nden Mitgliedsländern der Bank beizutragen -                                                       Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Die Bank stellt sicher, daß bei den im Zusammenhang mit der\nDarlehensverwendung sich ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nArtikel 1\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        wird, daß keine Maßnahmen getroffen werden, welche die Beteili-\nder Bank, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am       gung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungs-"]}