{"id":"bgbl2-1986-32-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":32,"date":"1986-10-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/32#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_32.pdf#page=7","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-16T00:00:00Z","page":931,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Oktober 1986                                           931\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 16. September 1986\nIn Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 27. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               lehen bis zu insgesamt 2 600 000,- DM (in Worten: zwei Millionen\nsechshunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten. Die von der\nund\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für dieses Vorhaben\ndie Regierung der Republik Kenia -                   bereitgestellte Summe erreicht mit dieser Aufstockung den Betrag\nvon 12 600 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen sechshundert-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          tausend Deutsche Mark).\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt die zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nder Republik Kenia beizutragen\nDie Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 3. bis 5. April         Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n1984 in Bonn und das Verhandlungsprotokoll vom 5. April 1984,        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nPunkt 2.1.2 -                                                        Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nblik Kenia erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                                   Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es         Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für          und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Wasser-           ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nversorgung und Abwasserbeseitigung Kisumu I\" ein weiteres Dar-       nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit"]}