{"id":"bgbl2-1986-31-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":31,"date":"1986-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/31#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-31-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_31.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-16T00:00:00Z","page":922,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["922                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen Im Ausland\nVom 12. September 1986\nDas Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Gel-\ntendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland\n(BGBI. 195911 S. 149) ist nach seinem Artikel 14 Abs. 2 für\nZypern                                  am 7. Juni 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 5. Juni 1986 (BGBI. II S. 714).\nBonn, den 12. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zw·lschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 16. September 1986\nIn Nairobi ist am 27. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kenia über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 27. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986                                            923\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nund\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Kenia -                    geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKenia,                                                                  Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Repu-\nvertiefen,                                                           blik Kenia erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                    Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nder Republik Kenia beizutragen -                                     und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    nahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nArtikel 1                                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es        migungen.\nder Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für                                      Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-       ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein        Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDarlehen bis zu 3 000 000,- DM (in Worten: drei Millionen Deut-\nsche Mark) zu erhalten.                                                                          Artikel 6\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\ndie Lieferverträge nach Unterzeichnung des nach Artikel 2 zu         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nschließenden Vertrages abgeschlossen worden sind.                    gegenüber der Regierung der Repubfik Kenia innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                                Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die                                       Artikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJ. von Vacano\nFür die Regierung der Republik Kenia\nGeorge Saitoti","924                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthilt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhlngende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezupprela: Für Teil I und Teil II halbjAhrlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen VOl'ausrechnung.\nPreis dleNr AU9gllbe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundffanzelger Verlagsgea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                           Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom 27. Juni 1986 aus\ndem Darlehen finanziert werden können:\nDüngemittel Ammonsulfatsalpeter (ASN).\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}