{"id":"bgbl2-1986-31-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":31,"date":"1986-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/31#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-31-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_31.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-09T00:00:00Z","page":919,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986                  919\nBekanntmachun_~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen\nin Zivil- und Handelssachen\nsowie des Protokolls über die Auslegung dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof\nVom 9. September 1986\nDie N i e d e r I an de haben am 2. Juli 1986 dem Generalsekretär der Europäi-\nschen Gemeinschaften notifiziert, daß\na) das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zustän-\ndigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Han-\ndelssachen (BGB!. 1972 II S. n3) und\nb) das Protokoll vom 3. Juni 1971 betreffend die Auslegung des Übereinkom-\nmens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die\nVollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch\nden Gerichtshof (BGBI. 1972 II S. 845)\nauf Aruba Anwendung finden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n12. Januar 1973 (BGBI. II S. 60), vom 13. Februar 1975 (BGBI. II S. 243) und\nvom 21. Juli 1975 (BGBI. II S. 1138).\nBonn, den 9. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 9. September 1986\nIn Maputo ist am 26. Mai 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Volksrepublik Mosambik über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 26. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 9. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","920                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                e) Finanzierungsbeitrag bis zu 900 000,- DM (in Worten: neun-\nund                                       hunderttausend Deutsche Mark) für das Vorhaben „Studien-\nund Fachkräftefonds II\".\ndie Regierung der Volksrepublik Mosambik -                   (3) die in Absatz 2 Buchstaben a bis e bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          publik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Mosam-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        bik durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbei-\nMosambik,                                                            träge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Maßnahmen verwendet werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darfehen\nder Volksrepublik Mosambik beizutragen,                              und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunter Bezugnahme auf die Regierungsverhandlungen in Bonn           unterliegen.\nvom 28. bis 30. Oktober 1985 und auf das Verhandlungsprotokoll                                   Artikel 3\nvom 30. Oktober 1985-\nDie Regierung der Volksrepublik Mosambik stellt die Kredit-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nöffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Mosam-\nArtikel 1                                bik erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                    Artikel 4\nes der Regierung der Volksrepublik Mosambik, von der Kredit-\nBei den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zu ins-\nder Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Perso-\ngesamt 26 800 000,- DM (in Worten: sechsundzwanzig Millionen\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr wird den nationalen\nachthunderttausend Deutsche Mark) und Finanzierungsbeiträge\nLinienverkehrsunternehmen beider Länder Gleichberechtigung\nbis zu insgesamt 1600000,- DM (in Worten: eine Million sechs-\nzugesichert. Dabei wird stets dem in wirtschaftlicher Hinsicht\nhunderttausend Deutsche Mark) zu erhalten.\ngünstigsten Weg für die Volksrepublik Mosambik Rechnung ge-\n(2) Die Darlehen und die Finanzierungsbeiträge werden nach        tragen.\nMaßgabe der folgenden Buchstaben a bis e, wenn nach Prüfung\nArtikel 5\nder einzelnen Vorhaben die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, verwendet:                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\na) Darfehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig Millio-\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nnen Deutsche Mark) für das sektorbezogene Programm\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nStraßentransport\nLandes Berfin bevorzugt genutzt werden.\nb) Darlehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen\nvierhunderttausend Deutsche Mark) für Aufgleisgerät (Aus-                                    Artikel 6\nrüstung Hilfszug Eisenbahn)\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nc) Darfehen bis zu 3 400 000,- DM (in Worten: drei Millionen\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nvierhunderttausend Deutsche Mark) Warenhilfe zur Rehabili-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntierung des Kohlekraftwerkes Maputo gemäß der diesem\ngegenüber der Regierung der Volksrepublik Mosambik innerhalb\nAbkommen beigefügten Warenliste\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nd) Finanzierungsbeitrag bis zu 700 000,- DM (in Worten: sieben-      teilige Erklärung abgibt.\nhunderttausend Deutsche Mark) als Begleitmaßnahme\n(Managementhilfe) für das unter Buchstabe a genannte Pro-\nArtikel 7\ngramm                                                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Maputo am 26. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nOnno Hückmann\nFür die Regierung der Volksrepublik Mosambik\nLuis-Maria AlcAntara Santos","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1986       921\nBerichtigung\nder Bekanntmachung des Übereinkommens\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik\nVom 10. September 1986\nDie Bekanntmachung des Übereinkommens über\nZusammenarbeit auf dem Gebiet der Astrophysik vom\n10. Januar 1984 (BGBI. II S. 149) wird dahingehend\nberichtigt, daß das am 26. Mai 1979 in La Palma geschlos-\nsene Übereinkommen nach seinem Artikel 15 Abs. 4 für\ndie\nBundesrepublik Deutschland             am 8. April 1983\nin Kraft getreten ist.\nDie Beitrittsurkunde der Bundesrepublik Deutschland ist\nam 7. März 1983 bei der Regierung des Königreichs\nSpanien hinterlegt worden. Die Deutsche Forschungs-\ngemeinschaft hat das in Artikel 3 bezeichnete Protokoll am\n8. April 1983 unterzeichnet.\nBonn, den 1O. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nIm Auftrag\nDr. Böning\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens\nüber die Fortzahlung von Stipendien an Studierende Im Ausland\nVom 11. September 1986\nDas Europäische Übereinkommen vom 12. Dezember\n1969 über die Fortzahlung von Stipendien an Studierende\nim Ausland (BGBI. 1971 II S. 1261) ist nach seinem\nArtikel 8 Abs. 2 für\nÖsterreich                          am 10. August 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. April 1975 (BGBI. II S. 839).\nBonn, den 11 . September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}