{"id":"bgbl2-1986-30-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":30,"date":"1986-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/30#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_30.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-09-01T00:00:00Z","page":906,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["906                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die\nLeistungsergebnisse enthält,\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten\nZuchtunternehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch,\n(z.B. Herdbuch) eingetragen werden kann.\n(2) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn sie durch ein staatliches Gestüt oder\neine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden sollen und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine\nBescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1. September 1986\nIn Brazzaville ist am 23. Juli 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Volksrepublik Kongo über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 23. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. September 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  in der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in\nder Volksrepublik Kongo beizutragen -\nund\ndie Regierung der Volksrepublik Kongo -                   sind wie folgt übereingekommen:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik\nKongo,                                                                 ( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Kongo und/oder einem ande-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       ren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der Entwicklungs-        fänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nhilfe zu festigen und zu vertiefen,                                Main, für das Vorhaben „Lieferung von acht Rangierlokomotiven\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      ist, ein Darlehen bis zu 20 000 000,- DM (in Worten: zwanzig\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                           907\n(2) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik                                  Artikel 3\nDeutschland grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der beste-\nDie Regierung der Volksrepublik Kongo stellt die Kreditanstalt\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuem, Versicherungsbeiträ-\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-\ngen und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammen-\nlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten\nhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nTeil des Auftragswerts von höchstens 8 000 000,- DM (in Worten:\nVerträge in der Volksrepublik Kongo erhoben werden.\nacht Millionen Deutsche Mark) für acht Rangierlokomotiven zu\nübernehmen, die von Firmen mit Sitz im deutschen Geltungs-\nbereich dieses Abkommens geliefert werden. Die folgenden                                         Artikel 4\nArtikel dieses Abkommens gelten auch für das neben dem im\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nRahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehene Dar-\nlehen finanziert werden, sind - beschränkt auf den deutschen\nlehen, sofem die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-\nGeltungsbereich dieses Abkommens - öffentlich auszuschreiben,\ngeberin ist.\nsoweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Kongo durch andere Vor-                                      Artikel 5\nhaben ersetzt werden.                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 2                                ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nBetrages und die Bedingungen, zu denen er gewährt wird, sowie       werden.\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen dem                                     Artikel 6\nDarlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-          Di_eses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                       Reg~erung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Volksrepublik Kongo innerhalb von drei Monaten\n(2) Die Regierung der Volksrepublik Kongo, soweit sie nicht       nac~ Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für     abgibt.\nWiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nArtikel 7\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Brazzaville am 23. Juli 1986 in zwei Urschriften\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort~\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKalscheuer\nFür die Regierung der Volksrepublik Kongo\nNgaka","908                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauegebe,: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVenagsges.m.b.H. - Druck: Bundeadruck8'8i Zweigbetrieb Bonn.\nBundeagesetzblalt Tell I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOffentlichungen wn wesentlicher Bedeutung.\nBundeagesetzbla Teil II enthllt\na) VClkenechtliche V8'8inbarungen und VertrAge mit der DDR und die zu\nIhrer lnkrattaetzung oder Durchsetzung er1assenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrif.\nBezligebedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag wniegen. Postanschrift für Abonnementsbestlungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschielMNier Ausgaben: Bundeegesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezuppNle: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Diesel\" Preis gitt\nauch für Bundesgesetzblätt•. die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dleNr Auegabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundesanzeiger Verlagegn.m.b.H. · PNtfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezug&pfeis ist die Mehrwertsteu. enthatten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                               PoatYertrlebNtü · Z 1998 A · Gabiihr bazahJt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Vereinbarung\nzur Durchführung des deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Sozlale Sicherheit\nVom 9. September 1986\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1o. April 1986\nzu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung\nvom 19. April 1984 zur Durchführung dieses Abkommens\n(BGBI. 1986 II S. 550, 571) wird bekanntgemacht, daß die\nVereinbarung nach ihrem Artikel 13\nam 1. September 1986\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 9. September 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck"]}