{"id":"bgbl2-1986-30-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":30,"date":"1986-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_30.pdf#page=4","order":3,"title":"Zolltarifverordnung","law_date":"1986-09-24T00:00:00Z","page":896,"pdf_page":4,"num_pages":10,"content":["896                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nÖsterreichische Botschaft\n21. 112.05/227-A/86\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote\nvom 25. August 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundes-\nregierung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbal-\nnote des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von\n1975 und 19n bildet, die am     1. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom\n25. Juli 1975 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt geme auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu emeuem.\nBonn, den 25. August 1986\nL. s.\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn\nZolltarifverordnung\nVom 24. September 1986\nAuf Grund des § n Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des Zoll-                                                   §2\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des               tungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zollgesetzes\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt               auch im Land Berlin.\nworden ist, wird im Einvemehmen mit dem Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,\n§3\nauf Grund des § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des\nZollgesetzes wird verordnet:                                              Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.\nGleichzeitig tritt nach Artikel 31 zweiter Halbsatz des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 560) das Zolltarif-\n§ 1\ngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nZolltarifverordnung im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 2 des             nummer 613-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nZollgesetzes ist diese Verordnung einschließlich der                  zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21. Februar\nAnlage in ihrer jeweils geltenden Fassung.                            1986 (BGBI. II S. 478), außer Kraft.\nBonn, den 24. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nStoltenberg","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                                             897\nAnlage\n(zu § 1)\nAllgemelne Vorschriften\n1. Diese Verordnung enthält die Bestimmungen des Zolltarifs, soweit sie nicht auf Grund von Verordnungen des Rates oder der\nKommission der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden sind.\n2. Teil I des Gemeinsamen Zolltarifs - Einführende Vorschriften - [Verordnung (EWG) Nr. 950/68 des Rates vom 28. Juni 1968- ABI.\nEG Nr. L 172 S. 1J in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend auch für die in dieser Verordnung aufgeführten Waren. Die\ngemeinschaftlichen Bestimmungen zur einheitlichen Anwendung des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sind auf die dem\nVertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegenden Waren anzuwenden. Sollen\nWaren zu den in Titel II A der Einführenden Vorschriften des Gemeinsamen Zolltarifs genannen Zwecken verwendet werden, so ist\ndie Verordnung (EWG) Nr. 2697m vom 7. Dezember 19TT (ABI. EG Nr. L 314 S. 14) entsprechend anzuwenden.\n3. Abweichend von den in den Spalten 3 und 4 des Zolltarifs festgesetzten Zollsätzen sind die Besonderen Zollsätze gegenüber den\nLändern, für die sie festgesetzt sind, anzuwenden, wenn die Umstände, von denen die Anwendung dieser Zollsätze abhängt, in der\ndafür vorgesehenen Weise nachgewiesen sind.\n4. Ist für einzelne Tarifstellen zollamtliche Überwachung vorgeschrieben, so ist die Verordnung (EWG) Nr. 1535/77 der Kommission\nvom 4. Juli 1977 (ABI. EG Nr. L 171 S. 1) entsprechend anzuwenden.\n5. Für Zollaussetzungen und Zollkontingente gilt, soweit der Zolltarif im einzelnen nichts anderes bestimmt, folgende Regelung:\na) Eine Zollbegünstigung gilt auch für Waren, für welche höhere Besondere Zollsätze festgesetzt sind.\nb) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren mit Ursprung in Ländern, denen gegenüber kein Zollsatz in\ngleicher oder geringerer Höhe aus anderen Gründen (innergemeinschaftlicher Verkehr, Besondere Zollsätze) eingeräumt ist.\nc) Ein Zollsatz im Rahmen eines Zollkontingents gilt nur für Waren, die ordnungsgemäß in den freien Verkehr oder in die\nFreigutverwendung übergeführt werden.\nWird ein Zollantrag auf Abfertigung zum freien Verkehr oder zur Freigutverwendung gestellt, so sind diese Waren nach Maßgabe\ndes Zeitpunktes zu berücksichtigen, in dem der Zollantrag abgegeben worden oder - bei vorzeitiger Abgabe - wirksam\ngeworden ist.\nDagegen ist für die Anrechnung auf ein Zollkontingent der Zeitpunkt der Abgabe einer vorgeschriebenen schriftlichen Meldung\nbei der Zollstelle maßgebend, wenn\n-    eine vereinfachte Zollanmeldung (§ 12 Abs. 3 ZG) abgegeben wird, die nicht die für die Anwendung des Kontingentszoll-\nsatzes erforderlichen Angaben enthält,\n-    ein Zollantrag durch Aufzeichnung gestellt wird (§ 12 a_ ZG) oder\n-    die Waren ohne Zollabfertigung in den freien Verkehr oder in die Freigutverwendung übergeführt werden.\nDie schriftliche Meldung kann nur für Waren abgegeben werden, die innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr\noder in die Freigutverwendung übergeführt worden sind.\nd) Hängt die Gewährung des Kontingentszollsatzes von der Vortage einer Unterlage ab und hat diese bei der Abgabe des\nZollantrags oder der schriftlichen Meldung nicht vorgelegen, so ist für die Reihenfolge, in der die Waren auf das Zollkontingent\nangerechnet werden, der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Unterlage bei der Zollstelle abgegeben wird. Dieser Zeitpunkt ist\nauch dann maßgebend, wenn die Unterlage für eine innerhalb des Kontingentszeitraumes in den freien Verkehr oder in die\nFreigutverwendung übergeführte Ware nach Ablauf des Kontingentszeitraumes vorgelegt wird.\ne) Für die Anrechnung von Waren auf Plafonds und Länderhöchstbeträge gelten diese Vorschriften sinngemäß.\n6. Die tarifliche Zollfreiheit wird für die Anwendung dieser Allgemeinen Vorschriften einem Zollsatz gleichgeachtet.\nZolltarif\nTarifnummer                            Warenbezeichnung                                                                                Zollsatz\nautonom     vertrags-\nmäßig\n2                                                                                       3           4\n01.01      Al                     nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n01.02      Al                     nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n01.03      Al                     nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n01.04      Al                     nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n01.04      All                    nach näherer Anordnung des Bundesministers der Finanzen\n26.01      A II                   andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei\nB                      Manganerze, einschließlich manganhaltige Eisenerze mit\neinem Gehalt an Mangan von 20 Gewichtshundertteilen oder\nmehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei","898                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nTarifnummer           Warenbezeichnung                                                                                       Zollsatz\nautonom       vertrags-\nmäßig\n2                                                                                            3             4\n26.02      A    Hochofenstaub (Gichtstaub) (EGKS) ................... .                                      frei\n27.01      A    Steinkohle (EGKS) ................................. .                                        20,-DM        6,-DM\nfür           für\n1 000 kg      1 000 kg\nEigen-       Eigen-\ngewicht       gewicht\nB    andere (EGKS) .................................... .                                          20,-DM       6,-OM\nfür          für\n1 000 kg      1 000 kg\nEigen-        Eigen-\ngewicht      gewicht\nAnmerkungen:\n1.  Waren der Tarifnr. 27.01 zur Bebunkerung von Seeschiffen in den\nSeehäfen unter zollamtlicher Überwachung (EGKS) . . . . . . . . . . . .                  frei\n2.  Zoll wird nicht erhoben für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS), wenn\na)   sie in einem Mitgliedstaat der EGKS gewonnen oder erzeugt\nworden sind und\nb) der Zollbeteiligte schriftlich erklärt, in welchem Mitgliedstaat\nder EGKS die Ware gewonnen oder erzeugt worden ist.\n3.  Für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) mit Ursprung in dritten\nLändern, die sich in anderen Mitgliedstaaten der EGKS im freien\nVerkehr befinden, wird ein Differenzzoll in Höhe des vertragsmäßi-\ngen Zollsatzes erhoben. Ein Differenzzoll wird nicht erhoben, wenn\ndie Waren unter den in der Anmerkung 1 oder den in den Zollkon-\ntingenten für Waren der Tarifnr. 27.01 (EGKS) genannten Bedin-\ngungen in den freien Verkehr übergeführt werden.\n27.02      A    Braunkohle, nicht agglomeriert (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    frei\nB    Braunkohlenbriketts und andere Agglomerate aus Braunkohle\n(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei\n27.04      A II andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      frei\nB    aus Braunkohle (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            frei\nKapitel73\nVorschriften\n1 a)          (EGKS) Flüssiges Roheisen wird wie festes Roheisen behandelt.\n1 b) II       (EGKS) Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) - (Tarifnr. 73.01 ):\nHämatitroheisen ist Roheisen, das 0,50 Gewichtshundertteile oder weniger Phosphor sowie\nSilizium und Mangan bis zu dem in der Vorschrift 1 a) angegebenen Höchstmengen enthalten\nkann.\n1 b) III      (EGKS) Phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) - (Tarifnr. 7301 ):\nPhosphorhaltiges Roheisen ist Roheisen, das mehr als 0,50 Gewichtshundertteile und weniger als\n15 Gewichtshundertteile Phosphor sowie Silizium und Mangan bis zu den in der Vorschrift 1 a)\nangegebenen Höchstmengen enthalten kann.\nHämatitroheisen und phosphorhaltiges Roheisen können außerdem eines oder mehrere der\nfolgenden Legierungselemente bis zu den angegebenen Höchstmengen - in Gewichtshundert-\nteilen - enthalten:\n0,30 v. H. Nickel,\n0,20 v. H. Chrom,\n0,30 v. H. Kupfer,\n0, 10 v. H. von jedem anderen Legierungselement (z. B. Aluminium, Titan, Vanadin, Molybdän,\nWolfram).\nPhosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) mit einem Gehalt an Phosphor von\n15 Gewichtshundertteilen oder mehr gehört zu Tarifnummer 28.55 (Phosphide).","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                                                  899\nVorschriften\n1 g)                                      (EGKS) Flüssiger Rohstahl wird je nach seiner Beschaffenheit wie Stahl in Rohblöcken behandelt.\n1 n)                                     (EGKS) Elektrobleche (Tarifnrn. 73.13 und 73.15) sind Bleche mit Ummagnetisierungsverfusten je\nKilogramm von:\n-    2, 1 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von nicht mehr als 0,20 mm;\n-    3,6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von mehr als 0,20 mm, jedoch weniger als\n0,60mm;\n-    6 Watt oder weniger bei Blechen mit einer Dicke von 0,60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als\n1,50mm;\nermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von\n1 tesla.\n(EGKS) Die in beliebigem Verfahren hergestellten Wellbleche gelten für die Tarifstellen als flache\nBleche.\n1 p)                                     (EGKS) Walzdraht ist eine Ware mit massivem Querschnitt, nur warm gewalzt und warm wild\naufgehaspelt.\nAls Walzdraht gelten ausschließlich Waren:\n1. mit rundem oder quadratischem Querschnitt, deren Durchmesser oder Seite 13 mm nicht\nübersteigt;\n2. mit jedem anderen Querschnitt, die nicht der in der Vorschrift 1 m) gegebenen Begriffsbestim-\nmung für Bandstahl entsprechen und deren Gewicht auf den laufenden Meter 1,330 kg nicht\nübersteigt.\n1 s)                                     (EGKS) Weißband und Weißblech (Tarifnrn. 73.12 und 73.13):\nWeißband und Weißblech sind Bandstahl und Blech aus Stahl mit einer Überzugsschicht aus Zinn\nmit einem Gehalt an Zinn von 97 Gewichtshundertteilen oder mehr, ohne Rücksicht darauf, ob sie\nvemiert oder nicht verniert sind.\nTarifnummer                                       Warenbezeichnung                                                                                   Zollsatz\nautonom     vertrags-\nmäßig\n2                                                                                          3           4\n73.01       A                               Spiegeleisen (EGKS) ............................... .                                        7%        3,2%\nB                              Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) .... .                                  5%        3,2%\nC                               phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor)\n(EGKS) ......................................... .                                           5%        4%\n01                              mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil\nund an Vanadium von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS)                                    5%        frei\nD II                            anderes (EGKS) ................................... .                                         5%        3,2%\n73.02       A1                              mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichts-\nhundertteilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) ...... .                                    4%        4%\n73.03                                       Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl\n(EGKS) . . . • • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . frei        frei\n73.05       B                               Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) ....... : . . . . . .                                   7%        2,5 % *)\n73.06                                       Rohtuppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose\nStücke, aus Eisen oder Stahl (EGKS) .. .. . .. . . . . . . . . . . ..                        7%        2,5%\n73.07       A1                              gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . • • . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . •       8%        3,2%\nBI                              gewalzt (EGKS) • . . . . . • . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       8%        3,2%\n73.08       A                               mit einer Breite von weniger als 1,50 m, zum Wiederauswal-\nzen bestimmt (EGKS), unter zollamtlicher Überwachung . . . . .                               7%        3,8%\nB                               anderes (EGKS) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       7%        4,4%\n73.09                                       Breitflachstahl (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8%        4,4%\n73.10       A1                              Walzdraht (EGKS) . . . . . . . . .. . .. .. . . .. . . . . .. . . . . . . . . .            10 %        4,9%\nAll                             Stabstahl, massiv (EGKS) ........................... .                                       9%        4,4%\nAIII                            Hohlbohrerstäbe (EGKS) ............................ .                                        9%        3,8%\nD I a)                          warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... .                                     9%        3,8%\n*) Dieser Zollsatz ist bis auf weit8f'8S vollständig ausgesetzt","900                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nTarifnummer                Warenbezeichnung                                                                                   Zollsatz\nautonom     vertrags-\nmäßig\n2                                                                                          3           4\n73.11  A1             nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) .... .                                   9%        4,4%\nA IV a)  1     warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... .                                     9%        3,8%\nB              Spundwandstahl (EGKS) ............................ .                                         9%        4,4%\n73.12 A              nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 %        5,3%\nBI             in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) . . . . . . . . . . .                        1O %        5,3%\nC III a)       Weißband (EGKS) .. .. . . .. . .. . . . . . .. . . .. . . . . . . .. . .. .                10 %        4,9%\nC V a)   1     warm g~walzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          12 %        4,9%\n73.13 A1             mit einem Ummagnetisierungsverlust von O, 75 Watt oder\nweniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........ .                                12%         4,4%\nAll            andere (EGKS) ................................... .                                        10%·        4,9%\nBI a)          von 2 mm oder mehr (EGKS) .........................•                                         9%        4,9%\nBI b)          von weniger als 2 mm (EGKS) ........................ .                                       9%        4,4%\nB II a)        von 3 mm oder mehr (EGKS) ......................... .                                      10%         4,9%\nB II b)        von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ...... .                                   9%        4,4%\nB II c)        von 1 mm oder weniger (EGKS) ..•.....................                                      10%         5,3%\nBIii           nur glänzend gemacht, poliert oder hochglanzpoliert (EGKS)                                 10 %        4,9%\nB IV b)  1     Weißblech (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . • .       10 %        4,9%\nB IV b)  2     andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1o %        4,9%\nB IV c)        verzinkt oder verbleit (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          10 %        5,3%\nB IV d)        andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt,\nvemiert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) . . . . . . . . . . .                   10 %        4,9%\nB V a)   2     andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 %        4,9%\n73.15 AI b)    1     Rohblöcke (Ingots) (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . •              7%        2,5%\nAI b)    2     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) . . .                                  7%        3,2%\nAIII           Warmbreitband in Rollen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 10 %        3,8%\nAIV            Breitflachstahl (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10 %        4,4%\nA V b)   1     Walzdraht (EGKS) • . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       10 %        4,9%\nA V b)   2     andere (EGKS).....................................                                         10 %        4,4%\nA V d)   1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) . . . . . . . . . . .                          10 %        3,8%\nA VI a)        nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 %        4,9%\nA VI c)  1 aa) warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          10 %        4,9%\nA VII a)       nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            10 %        4,9%\nA VII b) 1     von 3 mm oder mehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 %        4,9%\nA VII b) 2     von weniger als 3 mm (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              10 %        5,3%\nA VII c)       plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbear-\nbeitung (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     10 %        4,9%\nA VII d)       nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 %        4,9%\nBI b)    1 aa) Abfallblöcke (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        frei        frei\n73.15 B I b)   1 bb) andere (EGKS) .................................... .                                         5%        2,5%\nBI b)    2     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .. .                                   6%        3,2%\nBIii           Warmbreitband in Rollen (EGKS) ..................... .                                       8%        6%\nBIV            Breitflachstahl (EGKS) .............................. .                                      8%        6%\nB Vb)    1     Walzdraht (EGKS) ................................. .                                         8%        6%\nB Vb)    2     andere (EGKS) .................................... .                                         8%        6%\nB V d)   1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .......... .                                     8%        5%","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                                                  901\nTarifnummer                     Warenbezeichnung                                                                                    Zollsatz\nautonom      vertrags-\nmäßig\n2                                                                                           3            4\nB VI a)            nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8%         6%\nB VI c)  1 aa)     warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8%         6%\nB VII a) 1         mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder\nweniger je kg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) . . . . . . . . .                          12 %          6%\nB VII a) 2         andere (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         8%          6%\nB VII b)           nur warm gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               8%          6%\nB VII b) 2 aa)     von 3 mm oder mehr (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               10 %         6%\nB VII b) 2 bb)     von weniger als 3 mm (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 8%         6%\nB VII b) 3         plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbear-\nbeitung (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        8%         6%\nB VII b) 4 aa)     nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten\n(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    8%          6%\n73.16 A II a)           neu (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    10 %          4,4%\nA II b)           gebraucht (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        10 %          2,5%\nB                 Leitschienen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         10 %          3,8%\nC                 Bahnschwellen (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . • . . . . . . . . . . . .            11 %          3,8%\n01                gewalzt (EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      11 %          3,8%\nZollkontlngente\nTarifnummer                   Warenbezeichnung                                                                                      Zollsatz\nautonom       vertrags-\nmäßig\n2                                                                                           3             4\n01.02 A II b)           Der Nachweis, daß die Tiere während dieser Frist nicht\ngeschlachtet worden sind, ist innerhalb von sechs Monaten,\ngerechnet vom Tage der Einfuhr an, durch Vorlage einer\nentsprechenden Bescheinigung einer örtlich zuständigen ar.,t-\nlichen Stelle zu erbringen.\n08.01 B                 Bananen, 568 000 t vom 1. Januar 1986 bis 31. Dezember\n1986, zur Verwendung im Zollgebiet bestimmt . . . . . . . . . . . . .                       frei\n27.01                    Waren der Tarifnr. 27.01, soweit sie einem Zollsatz unter-\nliegen, gegen Vorlage eines Zollkontingentscheines\na) 7100 000 t für jedes der Kalenderjahre 1981 bis 1995\n(EGKS) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  frei\nb) 1 100 000 t zusätzlich für das Kalenderjahr 1981 zum Ver-\nwenden an Stelle von Waren der Tarifnr. 27.1 o gemäß den\nbesonderen Auflagen im Zollkontingentschein (EGKS) . . .                                frei\nc) 3 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis\n1995 für die Verbraucher von Hüttenkoks (EGKS) . . . . . . .                           frei\nd) 5 000 000 t zusätzlich für jedes der Kalenderjahre 1981 bis\n1995 für die Betreiber von Anlagen zur Vergasung und\nVerflüssigung von festen Brennstoffen (EGKS) . . . . . . . . .                         frei\ne) zusätzlich\n40 000 000 t für den ZeitratJm ·1981 bis 1985,\n80 000 000 t für den Zeitraum 1986 bis 1990 und\n120 000 000 t für den Zeitraum 1991 bis 1995\nzum Verbrauch in bestimmten anderen Verwendungs-\nbereichen (EGKS) .............. , . . . . . . . . . . . . . . . .                      frei","902                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBesondere Zollsätze gegenüber den Staaten In Afrika, Im karibischen Raum und Im Pazifischen Ozean, die Vertragsparteien\ndes am 8. Dezember 1984 In LorM mit den Mltglledataaten der Europllschen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)\ngeschlosaenen Abkommens sind (AKP-Staaten) und gegenüber den mit der Europilschen Wirtschaftsgemeinschaft\nasozllerten überseeischen Lindem und Gebieten (ÜLG)\n1. Soweit sich aus Nummer 2 nichts anderes ergibt, gilt tarifliche Zollfreiheit\na) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den AKP-Staaten für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der\nEuropäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen,\nb) im Rahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber den mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft assoziierten über-\nseeischen Ländem und Gebieten.\n2. Nummer 1 Buchstabe b gilt nicht für die durch Verordnungen des Rates der Europäischen Gemeinschaften getroffene Regelung für\n-     Waren, die in der Liste des Anhangs II des EWG-Vertrages aufgeführt sind und einer gemeinsamen Marktorganisation nach\nArtikel 40 des EWG-Vertrages unterliegen,\n-    Waren, die bei der Einfuhr in die Gemeinschaft als Folge der Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik einer Sonderregelung\nunterliegen,\n-    Rum, Arrak und Taffia der Tarifstelle 22.09 CI des Gemeinsamen Zolltarifs.\nBesondere Zollsätze gegenüber EFTA-Lindern - EGKS\nFür Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n- der Republik Osterreich\n- dem Königreich Schweden\n- der Schweizerischen Eidgenossenschaft (einschließlich Fürstentum Liechtenstein)\n- dem Königreich Norwegen\n- der Republik Finnland\ntarifliche Zollfreiheit.\nBesondere Zollsätze gegenüber bestimmten Ländern des Mlttelmeerraumea - EGKS\n1. Für Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gilt im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber\n- dem Staat Israel\n- der Demokratischen Volksrepublik Algerien\n- dem Königreich Marokko\n- der Tunesischen Republik\n- der Arabischen Republik Ägypten\n- dem Haschemitischen Königreich Jordanien\n- der Libanesischen Republik\n- der Arabischen Republik Syrien\n- der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\ntarifliche Zollfreiheit.\n2. Für die Einfuhr von EGKS-Waren der Tarifnummem 73.01, 73.08, 73.10, 73.11, 73.12, 73.13 und 73.15 mit Ursprung in Jugoslawien\nin die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl gelten jeweils jährliche Gemeinschaftsplafonds. Wird ein\nGerneinschaftsplafond erreicht, so tritt der Besondere Zollsatz gegenüber Jugoslawien für den Rest des Kalenderjahres außer Kraft,\nwenn die Mitgliedstaaten Einvemehmen darüber erzielen. Dies wird durch die Kommission im Amtsblatt der Europäischen\nGemeinschaften mitgeteilt mit der Wirkung, daß der regelmäßige Zollsatz von dem in dieser Mitteilung genannten Tag an von jedem\nMitgliedstaat wieder angewendet wird.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                    903\nBesondere Zollsitze gegenüber Spanien - EGKS\nFür Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) unterliegen, gelten im\nRahmen der Besonderen Zollsätze gegenüber dem Königreich Spanien folgende Zollsitze:\nTarifstelle                                   Warenbezeichnung                                    Zollsatz\n2                                               3\n27.01 A                    Steinkohle (EGKS) ....................................... .                  5,40 DM\nfür 1 000 kg Eigengewicht\nB                   andere (EGKS) .......................................... .                   5,40 DM\nfür 1 000 kg Eigengewicht\n73.01 A                    Spiegeleisen (EGKS) ....•.................................                     2,8 %\nB                  Hämatitroheisen (einschließlich Stahlroheisen) (EGKS) .•.........              2,8 %\nC                  phosphorhaltiges Roheisen (einschließlich Ferrophosphor) (EGKS) ..             3,6 %\n01                 mit einem Gehalt an Titan von 0,30 bis 1 Gewichtshundertteil und an\nVanadin von 0,50 bis 1 Gewichtshundertteil (EGKS) ............. .                frei\nOll                anderes (EGKS) ......................................... .                     2,8 %\n73.02 Al                   mit einem Gehalt an Kohlenstoff von mehr als 2 Gewichtshundert-\nteilen (hochgekohltes Ferromangan) (EGKS) ................... .                3,6 %\n73.03                      Bearbeitungsabfälle und Schrott, von Eisen oder Stahl (EGKS) ..... .            frei\n73.05 B                    Eisenschwamm und Stahlschwamm (EGKS) ................... .                     2,2 %\n73.06                      Rohluppen, Rohschienen, Rohblöcke (Ingots), auch formlose Stücke,\naus Eisen oder Stahl (EGKS) ............................... .                  2,2 %\n73.07 Al                  gewalzt (EGKS) ......................................... .                     2,8 %\nBI                 gewalzt (EGKS) ......................................... .                     2,8 %\n73.08 A                   mit einer Breite von weniger als 1,50 m zum Wiederauswalzen\nbestimmt (EGKS), unter zollamtlicher Überwachung ............. .               3,4 %\nB                  anderes (EGKS) ......................................... .                     3,9 %\n73.09                      Breitflachstahl (EGKS) .................................... .                 3,9 %\n73.10 Al                   Walzdraht (EGKS) ....................................... .                    4,4 %\nAll                 Stabstahl, massiv (EGKS) ................................. .                  3,9 %\nAIII                Hohlbohrerstäbe (EGKS) .................................. .                   3,4 %\nD I a)              warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................ .                3,4 %\n73.11 Al                  nur warm gewalzt oder nur warm stranggepreßt (EGKS) .......... .               3,9 %\nA IVa)             warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) ................ .                 3,4 %\nB                   Spundwandstahl (EGKS) .................................. .                    3,9 %\n73.12 A                    nur warm gewalzt (EGKS) ................................. .                   4,7 %\nBI                  in Rollen, zum Herstellen von Weißband (EGKS) ................ .              4,7 %\nC III a)            Weißband (EGKS) ....................................... .                     4,4 %\nCVa)                warm gewalzt (EGKS) .........................• ........... .                  4,4 %\n73.13 Al                  mit einem Ummagnetisierungsverlust von 0, 75 Watt oder weniger je\nkg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ....................... .                3,9 %\nAll                andere (EGKS) .......................................... .                     4,4 %\nBI a)              von 2 mm oder mehr (EGKS) ............................... .                    4,4 %\nBI b)              von weniger als 2 mm (EGKS) .............................. .                   3,9 %\nB II a)            von 3 mm oder mehr (EGKS) ............................... .                    4,4 %\nB II b)            von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm (EGKS) ............ .               3,9 %'\nB II c)            von 1 mm oder weniger (EGKS) ............................. .                   4,7 %\nBIii               nur glänzend gemacht. poliert oder hochglanzpoliert (EGKS) ...... .            4,4 %\nB IVb) 1           Weißblech (EGKS) ....................................•...                      4,4 %\nB IVb) 2           andere (EGKS) .......................................... .                     4,4 %","904                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nTarifstelle                                    Warenbezeichnung                            Zollsatz\n1                                                  2                                      3\nB IVc)           verzinkt oder verbleit (EGKS) ................................            4,7 %\nBIVd)            andere (z. B. verkupfert, künstlich oxidiert, lackiert, vernickelt, ver-\nniert, plattiert, parkerisiert, bedruckt) (EGKS) ....................     4,4 %\nBVa)       2     andere (EGKS) ...........................................                 4,4 %\n73.15 AI b)             Rohblöcke (lngots)(EGKS) .................................                2,2 %\nAlb)       2     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .........           2,8 %\nAIII             Warmbreitband in Rollen (EGKS) .............................              3,4 %\nAIV              Breitflachstahl (EGKS) .....................................              3,9 %\nAVb)       1     Walzdraht (EGKS) ........................................                 4,4 %\nAVb)       2     andere (EGKS) ...........................................                 3,9 %\nAVd)       1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .................             3,4 %\nAVla)            nur warm gewalzt (EGKS) ..................................                4,4 %\nAVI c)     1 aa) warm gewalzt (EGKS) .....................................                 4,4 %\nAVII a)          nur warm gewalzt (EGKS) ..................................                4,4 %\nAVII b) 1        von 3 mm oder mehr (EGKS) ................................                4,4 %\nAVII b) 2        von weniger als 3 mm (EGKS) ...............................               4,7 %\nAVllc)           plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n(EGKS) ................................... · · .. · · ... · · · · ·       4,4 %\nAVlld) 1         nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) ...       4,4 %\nBI b)      1 aa) Abfallblöcke (EGKS) .......................................                 frei\nBI b)      1 bb) andere (EGKS) ...........................................                 2,2 %\nBI b)      2     Vorblöcke (Blooms), Knüppel, Brammen, Platinen (EGKS) .........           2,8 %\nBIii             Warmbreitband in Rollen (EGKS) ..... : .......................            5,4 %\nBIV              Breitflachstahl (EGKS) .....................................              5,4 %\nBVb)       1     Walzdraht (EGKS) ........................................                 5,4 %\nBVb)       2     andere (EGKS) ...........................................                 5,4 %\nBVd)       1 aa) warm gewalzt oder warm stranggepreßt (EGKS) .................             4,5 %\nBVI a)           nur warm gewalzt (EGKS) ..................................                5,4 %\nB VI c)    1 aa) warm gewalzt (EGKS) .....................................                 5,4 %\nBVlla) 1         mit einem Ummagnetisierungsverlust von O, 75 Watt oder weniger je\nkg, unabhängig von ihrer Dicke (EGKS) ........................            5,4 %\nBVII a) 2        andere (EGKS) ...........................................                 5,4 %\nB VII b) 1       nur warm gewalzt (EGKS) ............-......................               5,4 %\nBVII b) 2aa)     von 3 mm oder mehr (EGKS) ................................                5,4 %\nB VII b) 2bb)    von weniger als 3 mm (EGKS) ...............................               5,4 %\nB VII b) 3       plattiert, überzogen, poliert oder mit anderer Oberflächenbearbeitung\n(EGKS) .................................................                  5,4 %\nBVII b) 4 aa)    nur anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (EGKS) ...       5,4 %\n73.16 A II a)          neu (EGKS) .............................................                  3,9 %\nA II b)          gebraucht (EGKS) ........................................                 2,2 %\nB                Leitschienen (EGKS) ......................................                3,4 %\nC                Bahnschwellen (EGKS) ....................................                 3,4 %\n01               gewalzt (EGKS) ..........................................                 3,4 %","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                                                                            905\nEndgültlger Antldumplngzoll - EGKS\n1. Auf die in Nummer 3 aufgeführten Waren, die dem Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl\nunterliegen (EGKS-Waren), wird zusätzlich, auch bei Zollbegünstigungen, ein endgültiger Antidumpingzoll angewendet. Die für die\nErhebung von Zöllen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.\n2. Der Betrag des endgültigen Antidumpingzolls entspricht dem Unterschied zwischen dem durch die Kommission veröffentlichten\nEffektivpreis frei Grenze der Gemeinschaft verzollt (Spalte 4 in Nummer 3) und dem niedrigeren vertraglich vereinbarten Preis\n(Grundpreis plus Aufpreis) frei Grenze der Gemeinschaft zuzüglich des nach den Sätzen des Zolltarifs zu erhebenden Zollbetrages.\nEr vermindert sich in dem Maße, wie der Preisunterschied auf einer von dem Zollbeteiligten nachgewiesenen Wertminderung beruht,\ndie sich daraus ergibt, daß die Ware geringerwertiger beschaffen ist als die niedrigste der unter Nummer 3 zu den einzelnen\nTarifstellen genannten Güten.\n3. Ein endgültiger Antidumpingzoll (Nummem 1 und 2) wird auf nachstehend aufgeführte EGKS-Waren mit Ursprung in den in Spalte 3\n(Warenbezeichnung) jeweils bezeichneten Ländem angewendet:\nLfd.       Tarifstelle                       Warenbezeichnung                                                                                   Effektivpreis\nNr.                                                                                                                                             (Grundpreis plus\nAufpreis)\nfrei Grenze der\nGemeinschaft,\nverzollt, ECU/t\n2                                 3                                                                                                  4\naus 73.01 B                       Härnatitroheisen mit einem Gehalt von weniger als 0,5 v. H.\nPhosphor und O, 1 v. H. oder mehr Mangan:\na) von 1 v. H. bis 3 v. H.\nSilicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 207,-\nb) von mehr als 3 v. H. bis 3,5 v. H.\nSilicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 215,-\nc) von mehr als 3,5 v. H. bis 4 v. H.\nSilicium . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 220,-\nUrsprungsland: Brasilien*)\nAnmerkung zu lfd. Nr. 1\nGegenwert für 1 Europäische Währungseinheit (ECU): 2, 13834\n*) Dar endgültige Antidumpingzoll gilt nur für Waren mit Ursprung in\nBrasilien, die aus anderen Drittländern eingeführt werden.\nAnordnungen des Bundesministers der Finanzen\nZu 01.01 A 1, 01.02 A 1, 01.03 A I und 01.04 A 1:\n(1) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung der zuständigen obersten landwirtschaftlichen Landes•\nbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttiers der Förderung der tierischen Erzeugung dient und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung, (z. B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,\nb) ein Leistungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der die üblichen Angaben über die\nLeistungsergebnisse enthält,\nc) eine Bescheinigung der zuständigen amtlich anerkannten Züchtervereinigung oder des zuständigen amtlich anerkannten\nZuchtuntemehmens, daß das Tier sofort oder im Hinblick auf sein Alter erst zu einem späteren Zeitpunkt in das Zuchtbuch,\n(z. B. Herdbuch oder Stutbuch) eingetragen werden kann.\n(2) Das Zuchttier ist zollfrei, wenn es durch ein staatliches Gestüt oder eine wissenschaftliche Forschungsanstalt verwendet werden\nsoll und der Zollbeteiligte mit dem Antrag auf Abfertigung eine Bescheinigung nach Absatz 1 Nr. 1 vorlegt.\nZu 01.04AII:\n(1) Auf reinrassige Zuchttiere wird der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewendet, wenn der Zollbeteiligte eine Bescheinigung\nder zuständigen obersten landwirtchaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle vorlegt, wonach\n1. die Einfuhr des Zuchttieres der Förderung der tierischen Erzeugung dient und\n2. der obersten landwirtschaftlichen Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Dienststelle folgende Unterlagen vorgelegen haben:\na) ein Abstammungsnachweis einer amtlich anerkannten Zuchtorganisation des Lieferlandes, der Angaben über Rasse,\nGeschlecht, Geburtsdatum, Farbe, Kennzeichnung, (z.B. Ohrmarke oder Brand) und Herkunftsort des Tieres enthält,"]}