{"id":"bgbl2-1986-30-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":30,"date":"1986-09-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn","law_date":"1986-09-16T00:00:00Z","page":894,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["894                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Obernberg am Inn\nVom 18. September 1988\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabferti-\ngung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 25. Juli 1975 (BGBI. 1975 II\nS. 1231) errichteten vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Obernberg am Inn wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom\n25. August 1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im\nLand Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1986 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 25. Juli 1975 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 16. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. September 1986                             895\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510--511.13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Aus-\nführung von Artikef 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Republik Osterreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975\nund 16. September 19n für die Vereinbarung vom 25. Juli 1975 über die Errichtung vorgeschobener\ndeutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Obernberg am Inn fofgende Änderung vorschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\n- die lnnbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zur Brückenstraße;\n- die Brückenstraße bis zum Amtsplatz;\n- den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;\n- im Dienstgebäude die Abfertigungshalle im Erdgeschoß und die in der nordöstlichen Hälfte des\nKellergeschosses gelegenen Räume sowie alle Verbindungswege;\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume im Dienst-\ngebäude, und zwar\n- im Erdgeschoß die beiden Räume nordöstlich der Abfertigungshalle, den Raum zwischen der\nAbfertigungshalle und der Treppe zum Kellergeschoß sowie die beiden Räume an der Südwest-\nseite des Dienstgebäudes;\n- im Kellergeschoß an der Südostseite die drei Räume neben dem Heizraum.\"\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und\nder Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der\nÄnderungsabkommen von 1975 und 19n bildet, die am 1. Oktober 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig\nmit der Vereinbarung vom 25. Juli 1975 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 25. August 1986\nL. s.\nAn die\nösterreichische Botschaft\nBonn"]}