{"id":"bgbl2-1986-3-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":3,"date":"1986-01-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/3#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_3.pdf#page=29","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Haiti über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1985-12-18T00:00:00Z","page":197,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Januar 1986                197\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954\nVom 18. Dezember 1985\nDas Internationale Übereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung der\nVerschmutzung der See durch Öl (BGBI. 1956 II S. 379; 1964 II S. 749; 1978 II\nS. 1493) ist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für\nKongo                                            am 10. Dezember 1985\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen\nvom 11. Mai 1984 (BGB!. II S. 511) und vom 3. Juni 1985 (BGBl.11 S. 791).\nBonn, den 18. Dezember 1985\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Dezember 1985\nIn Port-au-Prince ist am 21. November 1985 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 21 . November 1985\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn,den 18.Dezember1985\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","198                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Haiti\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 2\nund                                       Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\ndie Regierung der Republik Haiti -\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Fi nan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzierungsbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bun-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nHaiti,\nliegt.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 3\ndurch partnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festi-             Die Regierung der Republik Haiti stellt die Kreditanstalt für\ngen und zu vertiefen,                                                 Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-          Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Haiti\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               erhoben werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 4\nin Haiti beizutragen -                                                    Die Regierung der Republik Haiti überläßt bei den sich aus\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrages ergebenden\nsind wie folgt übereingekommen:                                    Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftver-\nkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Betei-\nligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen\nArtikel 1                                 Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung\nlicht es der Regierung der Republik Haiti, von der Kreditanstalt       dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Slum-\nsanierung La Fossette/Nan Banan in Cap Haitien\". wenn nach                                       Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\neinen Finanzierungsbeitrag bis zu 12 300 000,- DM (in Wor-                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt beson-\nten: zwölf Millionen dreihunderttausend Deutsche Mark) zu              deren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nerhalten.                                                              Finanzierungsbeitrages ergebenden Lieferungen und Leistun-\ngen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nbevorzugt genutzt werden.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Haiti zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung                                      Artikel 6\noder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nBetreuung des Vorhabens „Slumsanierung La Fossette/Nan                des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Ber-\nBanan in Cap Haitien\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,         lin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen                land gegenüber der Regierung der Republik Haiti innerhalb von\nAnwendung.                                                            drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einver-\nArtikel 7\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Haiti durch                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\n' andere Vorhaben ersetzt werden.                                         Kraft.\nGeschehen zu Port-au-Prince am 21. November 1985 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl-Friedrich Gansäuer\nAußerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Haiti\nJean Robert Estime\nStaatsminister für Auswärtige Angelegenheiten,\nKirchenfragen und Sozialwesen"]}