{"id":"bgbl2-1986-29-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=2","order":9,"title":"Verordnung über die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung am Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg","law_date":"1986-09-02T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["878                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber die Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg\nVom 2. September 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 1 des Gesetzes vom                                     §2\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai 1958\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nKönigreich de( Niederlande über die Zusammenlegung der      leitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des in der\nGrenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-       Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land Berlin.\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-\nniederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird ver-\nordnet:                                                                                 §3\n§1                                 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\ndie Vereinbarung in Kraft tritt.\nAm Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg\nwerden die deutsche und die niederländische Grenzabfer-        (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an\ntigung nach Maßgabe der Vereinbarung vom 16. JunV           dem die Vereinbarung außer Kraft tritt.\n29. Juli 1986 zusammengelegt. Die Vereinbarung wird            (3) Der Tag des lnkrafttretens und der Tag des Außer-\nnachstehend veröffentlicht.                                 krafttretens sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 2. September 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                        879\nVereinbarung\nDer Bundesminister der Finanzen                                   Bonn,den16.Juni1986\nIII B 8 - Z 4415 - 3/86\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Niederlande\nDen Haag\nBetr.: Abkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem\nKönigreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung und\nüber die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der\ndeutsch-niederländischen Grenze;\nhier: Zusammenlegung der deutschen und der niederländischen Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg\nHerr Minister!\nMit Bezug auf Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a des oben genannten Abkommens und die\nBesprechungen zwischen den beteiligten Verwaltungen beehre ich mich, Ihnen - auch im\nNamen des Bundesministers des Innern - folgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1.\nAm Grenzübergang Goch-Autobahn/Gennep-Autoweg werden die deutsche und die\nniederländische Grenzabfertigung auf deutschem und auf niederländischem Gebiet zusam-\nmengelegt.\nII.\nDie Zonen im Sinne des Artikels 3 des Abkommens umfassen\n1. die zur Durchführung der Grenzabfertigung erforderlichen Diensträume und Anlagen\neinschließlich der Rampen und Parkplätze sowie\n2. einen Abschnitt der Autobahn von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung\na) von 350 Metern, gemessen in Richtung Goch, und\nb) von 400 Metern, gemessen in Richtung Gennep,\njeweils vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Autobahn.\nIII.\nDiese Vereinbarung wird gemäß Artikel 1 Absatz 5 des Abkommens bestätigt und in Kraft\ngesetzt. Der Zeitpunkt des lnkrafttretens wird in diplomatischen Noten festgelegt.\nIV.\nDiese Vereinbarung kann jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Sie tritt\n6 Monate nach ihrer Kündigung außer Kraft.\nIch werde mich nach Erklärung Ihres Einverständnisses mit diesem Vereinbarungs-\nvorschlag unverzüglich mit dem Auswärtigen Amt in Verbindung setzen, damit die Verein-\nbarung durch den Austausch von Noten auf diplomatischem Wege bestätigt und in Kraft\ngesetzt werden kann.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nIm Auftrag\nWalter Schmutzer","880                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nMinisterie van Financiän                                    's-Gravenhage, den 29 juli 1986\n0irectoraat-Generaal der Belastingen\n0irectie Douane\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nOns kenmerk 286-9914\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der niederländisch-deutschen\nGrenze am Grenzübergang Gennep-Autoweg/Goch-Autobahn.\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 16. Juni 1986, III B 8 -\nZ 4415-3/86, zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut des einleitenden Briefes.)\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländischen\nMinisterien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen der Generaldirektor der Steuern\nC. Boersma\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum\nVom 12. August 1986\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nIsland                              am 13. September 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Mai 1986 (BGBI. II S. 684).\nBonn, den 12. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}