{"id":"bgbl2-1986-29-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=13","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1986-08-26T00:00:00Z","page":889,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                         889\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau -von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben        Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwerden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-   Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses       abgibt.\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel 7\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 9. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetger\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nSadou Hayatou\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 26. August 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September\n1984 zu dem Abkommen vom 6. Mai 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Ban-\ngladesch über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1984 II S. 838) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll vom selben Tag und der\nBriefwech.sel vom 6. Mai 1981\nam 14. September 1986\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. August 1986 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. August 1986\nDer ·Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}