{"id":"bgbl2-1986-29-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=12","order":7,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-08-25T00:00:00Z","page":888,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["888                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. August 1986\nIn Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 9. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Kamerun -                    bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ben „Druckluftbremsen für die Regifercam\" und \"Funkausstattung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              für die Regifercam\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nKamerun,                                                              Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen,                                                           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  verwendet werden.\nKamerun beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nArtikel 1                                men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nes der Regierung der Republik Kamerun und/oder der Regifer-          liegen.\ncam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür die Vorhaben \"Druckluftbremsen für die Regifercam\" und              (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst\n„Funkausstattung für die Regifercam\", wenn nach Prüfung die           Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu         Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\ninsgesamt 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-        Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nsche Mark) zu erhalten.                                               Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren."]}