{"id":"bgbl2-1986-29-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung zum internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel und zum Gesetz zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel","law_date":"1986-08-18T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["886                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzum Internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nund zum Gesetz zur Ausführung des Internationalen Vertrages\nzum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nVom 18. August 1986\nZur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des internationalen Vertra-\nges vom 14. März 1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\n(RGBI. 1888 S. 151, 167; 192611 S. 134) und des Gesetzes zur Ausführung des\nintemationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, bestelle ich auf Grund des Artikels 1OAbs. 2\ndes genannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Emäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten folgende Schiffe:\nFischereischutzboot \"Frithjof'\",                Unterscheidungssignal: DBFJ,\nFischereischutzboot \"Meerkatze\",                Uriterscheidungssignal: DBFM,\nFischereischutzboot „Seefalke\",                 Unterscheidungssignal: DBFO,\nFischereiforschungsschiff \"Walther Herwig\",     Unterscheidungssignal: DBFP,\nFischereiforschungskutter „Solea\",              Unterscheidungssignal: DBFI.\nIch weise darauf hin, daß zu den Telegraphenkabeln im Sinne des Vertrages\nauch die unterseeischen Femsprechkabel gehören.\nDie Bekanntmachung vom 4. September 1981 (BGBI. II S. 892) wird auf-\ngehoben.\nBonn, den 18. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nP. Keidel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 25. August 1986\nIn Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 9. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                          887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nEmpfängem der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nund\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Kamerun -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKamerun,                                                             deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben\nKamerun beizutragen -                                                werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                               der Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs-\nbeiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängem von der               die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deut-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-      schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nhaben „Wasserkraftwerk am Kadey\", \"Funkausstattung für die           erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRegifercam\" und „Tonnenleger und Betonnung für den Hafen             kehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDuala\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Wor-\nten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                              A{tikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der o. g. Vorhaben von         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Dar-           gegenüber der Regierung der Republik Kamerun innerhalb von\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nwendet werden.                                                      lige Erklärung abgibt.\n(4) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der beste-                                   Artikel 7\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-\nlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten\nTeil des Auftragswerts für Lieferungen zu übernehmen, die von\nFirmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-              Geschehen zu Jaunde am 9. JuU 1986 in zwei Urschriften, jede\nmens geleistet werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens        in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\n· gelten auch für die außerhalb des Rahmens der finanziellen           gleichermaßen verbindlich ist.\nZusammenarbeit vorgesehenen zusätzlichen Darlehen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau.                                             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetger\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                   Für die Regierung der Republik Kamerun\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-                           Sadou Hayatou"]}