{"id":"bgbl2-1986-29-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=14","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-israelischen Abkommens über die Errichtung einer Stiftung für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung","law_date":"1986-09-02T00:00:00Z","page":890,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-Israelischen Abkommens\nüber die Errichtung einer Stiftung\nfür wlssenschaftllche Forschung und Entwicklung\nvom 2. September 1986\nIn Bonn ist am 4. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\ndem Bundesminister für Forschung und Technologie der\nBundesrepublik Deutschland und dem Minister für Wissen-\nschaft und Entwicklung des Staates Israel über die Errich-\ntung einer Stiftung für wissenschaftliche Forschung und\nEntwicklung unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 13\nam 4. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. September 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Wissenschaft und Entwicklung\ndes Staates Israel\nüber die Errichtung einer Stiftung\nfür wissenschaftliche Forschung und Entwicklung\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                         Artikel 1\nund                                     Die Vertragsparteien errichten gemeinsam die \"Deutsch-israeli-\nsche Stiftung für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung\".\nder Minister für Wissenschaft und Entwicklung\n- im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet -                                        Artikel 2\nim Hinblick auf die engen Verbindungen, die sich in der Vergan-     Zweck der Stiftung ist die Förderung und Finanzierung ziviler\ngenheit auf dem Gebiet der wissenschaftlich-technologischen         Forschungs- und Entwicklungsprojekte von beiderseitigem Inter-\nZusammenarbeit zwischen beiöen Ländern entwickelt haben,           esse in der Grundlagen- und angewandten Forschung. Besonde-\nres Augenmerk gilt Themen, die spezifisch für die geographische\nin der Überzeugung, daß die beiderseitige Zusammenarbeit in      Lage Israels sind, zum Beispiel Arbeiten in der biomedizinischen\nder wissenschaftlichen Forschung die Bande der Freundschaft         Forschung, der Pflanzen- und der Wasserforschung. Die Projekte\nund Verständigung zwischen ihren Völkern stärken und den Stand     werden von deutschen und israelischen Partnern durchgeführt.\nder wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung zum Nutzen        Von der Stiftung in Israel geförderte Projekte werden nur inner-\nbeider Länder förden wird,                                         halb der geographischen Gebiete durchgeführt, die sich vor dem\n5. Juni 1967 unter der Jurisdiktion des Staates Israel befanden.\nin der Überzeugung, daß ein Ausbau der bilateralen Instru-\nmente zur Fortführung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwi-                                   Artikel 3\nschen beiden Ländern auf dem Gebiet der wissenschaftlichen\nDie Projektergebnisse stehen beiden Seiten gleichermaßen zur\nForschung und Entwicklung wünschenswert ist,\nVerfügung und können anschließend gemäß den von der Stiftung\naufgestellten Leitlinien in Israel und in der Bundesrepublik\nsind wie folgt übereingekommen:","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                             891\nDeutschland genutzt werden; wenn beide Vertragsparteien                  - die Vortage der eingereichten Projektvorschläge zusammen\nzustimmen, können sie auch einem Drittland oder in einem                    mit Empfehlungen und Gutachten beim Kuratorium,\nDrittland verfügbar gemacht werden.\n- die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums, insbeson-\ndere bezüglich der Förderung von Projekten,\nArtikel 4\n- die Vertretung der Stiftung in dem vom Kuratorium genehmig-\nDie Stiftung wird als juristische Person in Israel errichtet. Sie         ten Rahmen,\nkann alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maß-\nnahmen ergreifen.                                                         - sonstige ihm vom Kuratorium übertragene Aufgaben.\nArtikel 5\nArtikel 8\na) Das Kuratorium ist das Entscheidungsgremium der Stiftung\nund besteht aus acht Mitgliedern, die je zur Hälfte von jeder         Die Vertragsparteien tragen innerhalb von vier Jahren je 75 Mil-\nVertragspartei benannt werden; mindestens ein Vertreter           lionen DM zum Stiftungskapital bei. Der Betrag ist in konvertiblen\njedes Landes soll aus der Wissenschaft kommen. Die Ver-           Währungen, die sich durch eine hohe Preisstabilität und ver-\ntragsparteien können die 2ahl der Mitglieder des Kuratoriums      gleichsweise hohe Renditen auszeichnen, anzulegen; dabei sind\nin gegenseitigem Einvernehmen um ein Mitglied aus jedem           insbesondere die im Sonderziehungsrecht enthaltenen Währun-\nLand erhöhen.                                                     gen zu berücksichtigen. Die Stiftung verwendet zur Durchführung\nihrer Aufgaben nur die Zinserträge.\nb) Der Vorsitz im Kuratorium wechselt alle zwei Jahre zwischen\neinem von der einen Vertragspartei benannten Mitglied und\neinem von der anderen Vertragspartei benannten Mitglied,                                       Artikel 9\nwobei der stellvertretende Vorsitzende ein von der jeweils            Die israelische Regierung gewährt der Stiftung und ihrem nicht-\nanderen Vertragspartei benanntes Mitglied ist.                    israelischen Personal Befreiung von Einkommen- und Vermögen-\nc) Das Kuratorium tagt mindestens einmal jährlich.                     steuer sowie von Zöllen und sonstigen Abgaben auf eingeführte\nGegenstände, die zum Gebrauch durch die Stiftung oder ihre\nd) Das Kuratorium beschließt unter anderem über\nMitarbeiter bestimmt sind. Die israelische Regierung gewährt der\n- den Haushalt der Stiftung sowie die Jahresrechnung,             Stiftung Befreiung von Beschränkungen des Devisenhandels.\n- die Bestellung und Entlassung des Direktors sowie seine\nAnstellungsbedingungen,                                                                    Artikel 10\n- jährlich zu überprüfende Prioritäten für die Projektförde-          Der israelische Rechnungsprüfer (State Comptroller) prüft die\nrung,                                                         Verwendung der Mittel entsprechend den in Israel geltenden\n- Leitlinien für die Vorlage von Projektvorschlägen und für die   Vorschriften. Ergebnisse von Buch- und Rechnungsprüfungen bei\nVergabe von Förderzuschüssen und ihre Bedingungen,            der Stiftung werden dem Bundesrechnungshof der Bundes-\nrepublik Deutschland zugeleitet.\n- Leitlinien für die Nutzung der Forschungsergebnisse in\nÜbereinstimmung mit Artikel 3.\ne) Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen der Zustimmung von                                          Artikel 11\nzwei Dritteln seiner Mitglieder.\nDie Auflösung der Stiftung bedarf der Zustimmung beider Ver-\nf)   Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung.                  tragsparteien. Im Fall der Auflösung beraten die beiden Vertrags-\nparteien über die Verwendung der dann vorhandenen Mittel.\nArtikel 6                               Jeder Vertragspartei stehen der bis zum Zeitpunkt der Auflösung\neingezahlte Beitrag zum Stiftungskapital sowie anteilmäßig die\nDer Vorsitzende des Kuratoriums oder im Fall seiner Verhinde-      noch nicht gebundenen Erträge zu.\nrung der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Stiftung, soweit\nnicht der Direktor damit vom Kuratorium betraut wird. In dringen-\nden Fällen kann der Vorsitzende im Einvernehmen mit seinem                                         Artikel 12\nStellvertreter Entscheidungen treffen, über die er das Kuratorium\nunverzüglich in Kenntnis setzt.                                           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Staates Israel innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel 7                               Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDer Direktor ist verantwortlich für\n- die Erstellung des Haushaltsentwurfs und der Jahresrechnung,                                     Artikel 13\n- die Anstellung des Personals der Stiftung im Rahmen des                 Dieses Abkommen tritt mit dem Tag der Unterzeichnung in Kraft\nStellenplans und der Anstellungsbedingungen, die vom Kurato-       und kann mit ZUstimmung beider Vertragsparteien geändert\nrium genehmigt sind,                                               werden.\nGeschehen zu Bonn am 4. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher, hebräischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des hebräischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nHeinz Riesenhuber\nDer Minister für Wissenschaft und Entwicklung des Staates Israel\nGideon Patt","892                                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei ZW9igbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt TeU II enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Vet1rAge mit der DDR und die ZU\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nSOWie damit zusammenhAngende Bekanntmachungen,\nb) ZoHtarifvonlchriften.\nBezugabedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spitestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits 8fSChienener Ausgaben: Bundesgesetzbfatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezuppreia: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundeagesetzbläer, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 od8f gegen Vorausrechnung.\nPrela dleNr Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundeunzelger Vertagagea.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 \"'·                    .                                                   ~rlebntück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nFundstellennachweis A\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten\nDie Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nAnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gOltig sind.\nFundstellennachweis B\nWlkerrechtllche Verelnban1ngen und Vertrlge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVerträge mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteue~ enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}