{"id":"bgbl2-1986-29-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-08-25T00:00:00Z","page":886,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["886                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nzum Internationalen Vertrag zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nund zum Gesetz zur Ausführung des Internationalen Vertrages\nzum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\nVom 18. August 1986\nZur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des internationalen Vertra-\nges vom 14. März 1884 zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel\n(RGBI. 1888 S. 151, 167; 192611 S. 134) und des Gesetzes zur Ausführung des\nintemationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-14, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, das durch Artikel 151 des Gesetzes vom 2. März 1974\n(BGBI. 1S. 469) geändert worden ist, bestelle ich auf Grund des Artikels 1OAbs. 2\ndes genannten Vertrages im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Emäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten folgende Schiffe:\nFischereischutzboot \"Frithjof'\",                Unterscheidungssignal: DBFJ,\nFischereischutzboot \"Meerkatze\",                Uriterscheidungssignal: DBFM,\nFischereischutzboot „Seefalke\",                 Unterscheidungssignal: DBFO,\nFischereiforschungsschiff \"Walther Herwig\",     Unterscheidungssignal: DBFP,\nFischereiforschungskutter „Solea\",              Unterscheidungssignal: DBFI.\nIch weise darauf hin, daß zu den Telegraphenkabeln im Sinne des Vertrages\nauch die unterseeischen Femsprechkabel gehören.\nDie Bekanntmachung vom 4. September 1981 (BGBI. II S. 892) wird auf-\ngehoben.\nBonn, den 18. August 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nP. Keidel\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 25. August 1986\nIn Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 9. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                          887\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nEmpfängem der Darlehen und Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nund\nßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Kamerun -                   geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nDarlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKamerun,                                                             deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nVerbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben\nKamerun beizutragen -                                                werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                              Artikel 4\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nArtikel 1                               der Darlehensgewährung und der Gewährung von Finanzierungs-\nbeiträgen ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen von beiden        Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängem von der               die Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deut-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die Vor-      schen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder\nhaben „Wasserkraftwerk am Kadey\", \"Funkausstattung für die           erschweren, und erteilt ggf. die für eine Beteiligung dieser Ver-\nRegifercam\" und „Tonnenleger und Betonnung für den Hafen             kehrsuntemehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDuala\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 30 000 000,- DM (in Wor-\nten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                              A{tikel 5\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nRegierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-     und der Gewährung von Finanzierungsbeiträgen ergebenden Lie-\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-      ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der o. g. Vorhaben von         Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhal-\nten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-                                  Artikel 6\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere            des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-        sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 werden in Dar-           gegenüber der Regierung der Republik Kamerun innerhalb von\nlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen ver-         drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nwendet werden.                                                      lige Erklärung abgibt.\n(4) Darüber hinaus hat sich die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland grundsätzlich bereiterklärt, im Rahmen der beste-                                   Artikel 7\nhenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nDeckungsvoraussetzungen Bürgschaften für den nicht aus Dar-\nlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit finanzierten\nTeil des Auftragswerts für Lieferungen zu übernehmen, die von\nFirmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-              Geschehen zu Jaunde am 9. JuU 1986 in zwei Urschriften, jede\nmens geleistet werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens        in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\n· gelten auch für die außerhalb des Rahmens der finanziellen           gleichermaßen verbindlich ist.\nZusammenarbeit vorgesehenen zusätzlichen Darlehen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau.                                             Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetger\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie                   Für die Regierung der Republik Kamerun\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-                           Sadou Hayatou","888                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. August 1986\nIn Jaunde ist am 9. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Kamerun über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 9. Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                   (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                  Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Kamerun -                    bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ben „Druckluftbremsen für die Regifercam\" und \"Funkausstattung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              für die Regifercam\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nKamerun,                                                              Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\ndung.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        (3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nvertiefen,                                                           nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kamerun durch andere\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  tungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in\nDarlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  verwendet werden.\nKamerun beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nArtikel 1                                men die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem\nEmpfänger der Darlehen zu schließenden Verträge, die den in der\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nes der Regierung der Republik Kamerun und/oder der Regifer-          liegen.\ncam, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,\nfür die Vorhaben \"Druckluftbremsen für die Regifercam\" und              (2) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht selbst\n„Funkausstattung für die Regifercam\", wenn nach Prüfung die           Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu         Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\ninsgesamt 15 Millionen DM (in Worten: fünfzehn Millionen Deut-        Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach\nsche Mark) zu erhalten.                                               Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                         889\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die Kreditanstalt für    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nWiederaufbau -von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-       ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Kamerun erhoben        Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nwerden.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Republik Kamerun überläßt bei den sich aus\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-   Regierung der Republik Kamerun innerhalb von drei Monaten\nnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-     nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses       abgibt.\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nArtikel 7\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.                                         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jaunde am 9. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMetger\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nSadou Hayatou\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-bangladeschischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 26. August 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. September\n1984 zu dem Abkommen vom 6. Mai 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Ban-\ngladesch über die Förderung und den gegenseitigen\nSchutz von Kapitalanlagen (BGBI. 1984 II S. 838) wird\nbekanntgemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel 13 Abs. 2 sowie das Protokoll vom selben Tag und der\nBriefwech.sel vom 6. Mai 1981\nam 14. September 1986\nin Kraft treten werden.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 14. August 1986 in\nBonn ausgetauscht worden.\nBonn, den 26. August 1986\nDer ·Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}