{"id":"bgbl2-1986-29-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":29,"date":"1986-09-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-29-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_29.pdf#page=4","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum","law_date":"1986-08-12T00:00:00Z","page":880,"pdf_page":4,"num_pages":4,"content":["880                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nMinisterie van Financiän                                    's-Gravenhage, den 29 juli 1986\n0irectoraat-Generaal der Belastingen\n0irectie Douane\nSeiner Exzellenz\ndem Minister der Finanzen\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nOns kenmerk 286-9914\nOnderwerp: Zusammenlegung der Grenzabfertigung an der niederländisch-deutschen\nGrenze am Grenzübergang Gennep-Autoweg/Goch-Autobahn.\nHerr Minister!\nIch habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres Briefes vom 16. Juni 1986, III B 8 -\nZ 4415-3/86, zu bestätigen, der wie folgt lautet:\n(Es folgt der Wortlaut des einleitenden Briefes.)\nIch beehre mich, Ihnen auch im Namen der anderen zuständigen niederländischen\nMinisterien mitzuteilen, daß ich mit Ihrem Vereinbarungsvorschlag einverstanden bin.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.\nDer Staatssekretär der Finanzen\nFür diesen der Generaldirektor der Steuern\nC. Boersma\nBekanntmachunp\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nzur Errichtung der Weltorganlsatlon für geistiges Eigentum\nVom 12. August 1986\nDas Übereinkommen vom 14. Juli 1967 zur Errichtung\nder Weltorganisation für geistiges Eigentum (BGBI. 1970 II\nS. 293, 295; 1984 II S. 799; 1985 II S. 975) wird nach\nseinem Artikel 15 Abs. 2 für\nIsland                              am 13. September 1986\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Mai 1986 (BGBI. II S. 684).\nBonn, den 12. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                                           881\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1986\nIn Bonn ist am 17. Juli 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Indien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 9       am 17_Juli 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Ehmann\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    (2) Darlehen bis zu 230 000 000,- DM (in Worten: zweihundert-\ndreißig Millionen Deutsche Mark) werden für folgende Vorhaben\nund\nverwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\ndie Regierung der Republik Indien -                   gestellt ist:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            a) Kleine Bewässerungsvorhaben Rajasthan II\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              b) Ländliche Wasserversorgung Madhya Pradesh II\nIndien,\nc) Zementfabrik Mysore\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         d) Neyveli II und III\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      e) Energieprogramm\nvertiefen,\nf)    Fernsprechkabel-Endverschlüsse.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      (3) Ein Darlehen bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfund-\nzwanzig Millionen Deutsche Mark) wird für die Finanzierung von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  Kapitalanlagegütern bereitgestellt, die dem zivilen Bedarf Indiens\nIndien beizutragen,                                                  dienen und deren Auftragswert im EinzeHall 7 000 000,- DM\n(in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark) nicht übersteigt. In\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 14. t>is 17. Juli      Ausnahmefällen können auch Lieferwerte bis zu einer Höhe von\n1986 und das Verhandlungsprotokoll vom 17. Juli 1986,                10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) in\ndieses Verfahren einbezogen werden. Aufträge mit einem Wert\nsind wie folgt übereingekommen:                                   von über 2 000 000,- DM (in Worten: zwei Millionen Deutsche\nMark) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kreditanstalt für\nWiederaufbau. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 1\ngeht davon aus, daß die Regierung der Republik Indien die aus\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden\nder Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden            Rupiengegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in           (4) Darlehen bis zu insgesamt 50 000 000,- DM (in Worten:\nArtikel 2 genannten Vorhaben, vorbehaltlich des Vorliegens der      fünfzig Millionen Deutsche Mark) werden zur Förderung von Inve-\nerforderlichen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen, Darlehen       stitionsvorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbeiten-\nbis zu insgesamt 360 000 000,- DM (in Worten: dreihundertsech-       den Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung\nzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                            gestellt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nist. Hiervon erhalten:\nArtikel 2\na) lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia Limited\n(1) Darlehen nach Artikel 1 werden nach Maßgabe der Ab-                 (ICICI) bis zu 25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig\nsätze 2 und 5 dieses Artikels verwendet.                                   Millionen Deutsche Mark) und","882                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nb) lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu               (2) Den Trägem der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Vorhaben\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-     steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und Garantie-\nsche Mark).                                                    möglichkeiten, die durch die indische Industrieentwicklungsbank\nzur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die Regierung der\n(5) Darlehen bis zu 55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig\nRepublik Indien steltt sicher, daß die obenerwähnte Bank jeweils\nMillionen Deutsche Mark) werden zur Finanzierung von Devisen-\ngenügend Rupienmittel zur Verfügung hat, um den Bedarf solcher\nkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nVorhaben zu berOcksichtigen.\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nmenhang mit der finanziertem Wareneinfuhr anfallenden Devi-            (3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage      Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für Wie-\nverwendet. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen        deraufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste han-         Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\ndeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem 25. April 1986    Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\nausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht worden sind.\nBei der Verwendung dieses Betrages werden die Anforderungen                                      Artikel 4\nvon in Indien errichteten Unternehmen mit deutscher Kapitalbetei-\nligung sowie die Inhaber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen             Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nberücksichtigt, soweit diesen Anforderungen nicht im Rahmen der     Wiederaufbau von sämttichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nMaßnahmen der Regierung der Republik Indien zur Liberalisie-        Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nrung der Einfuhren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundes-    rung der in Artikel 3 erwähnten Verträge in Indien erhoben\nrepublik Deutschland geht davon aus, daß die Regierung der'         werden.\nRepublik Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deut-                                      Artikel 5\nschen Mark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-\nDie beiden Regierungen überlassen bei den sich aus der\nhaben verwendet.                                                    Gewährung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\n(6) Die in den Absätzen 2, 3 und 4 bezeichneten Vorhaben        und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-           ranten die freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, treffen keine\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indien          Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                               kehrsuntemehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilen gegebenenfalls\n(7) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie für die Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-    Genehmigungen.\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-                                  Artikel 6\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 2            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbis 4 genannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wieder-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\naufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen      Darlehen ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaft-\nAnwendung. Finanzierungsbeiträge für Vofbereitungs- und             lichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nBegleitmaßnahmen werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie           werden.\nnicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\nArtikel 7\n(8) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Bertin,\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-\ngegenüber der Regierung der Republik Indien innerhalb von drei\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nhöchstens 150 000 000,- DM (in Worten: einhundertfünfzig Millio-\nErklärung abgibt.\nnen Deutsche Mark) für solche Ausfuhrgeschäfte zu übernehmen,\ndie den Firmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses                                      Artikel 8\nAbkommens für die Durchführung der in Absatz 2 Buchstaben c,\n(1) Das in Artikel 2 Absatz 2 d) des zwischen beiden Regierun-\nd, e und f genannten Vorhaben abgeschlossen werden. Die\nfolgenden Artikel dieses Abkommens gelten auch für die neben       gen geschlossenen Abkommens vom 4. Mai 1984 genannte\nVorhaben \"Trombay VI\" wird teilweise durch das Vorhaben\ndem im Rahmen der Finanziellen Zusammenarbeit vorgesehenen\n„Eisenbahnbergungskräne und Aufgleisgeräte\" ersetzt. wenn\nDarlehen, sofern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehens-\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\ngeberin ist.\nArtikel 3                                 (2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des in Absatz 1\nerwähnten Abkommens vom 4. Mai 1984 einschließlich der Bertin-\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages sowie    Klausel (Artikel 6) für die Vereinbarung nach Absatz 1 weiter.\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestim-\nmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den\nArtikel 9\nEmpflngem der Dartehen zu schließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nunterliegen.\nGeschehen zu Bonn am 17. Juli 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJürgen Sudhoff\nEhmann\nFür die Regierung der Republik Indien\nMukharji","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. September 1986                             883\nAnlage\nzum Abkommen vom 17. Jull 1986\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Flnanzlelle ZUaammenarbelt\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens bis zu\n55 000 000,- DM (in Worten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) aus dem Darle-\nhen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens\nvon Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsinstitute\nder zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütem und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}