{"id":"bgbl2-1986-28-9","kind":"bgbl2","year":1986,"number":28,"date":"1986-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/28#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-28-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_28.pdf#page=2","order":9,"title":"Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Januar 1986 zur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit","law_date":"1986-09-01T00:00:00Z","page":862,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["862                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nGesetz\nzu dem Abkommen vom 7. Januar 1986\nzur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\nVom 1. September 1986\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                                 Artikel 2\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 1\nDem in Jerusalem am 7. Januar 1986 unterzeichneten                               Artikel 3\nAbkommen zur Änderung des Abkommens vom                       (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\n17. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik\ndung in Kraft.\nDeutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicher-\nheit (BGBI. 1975 II S. 245) - Änderungsabkommen -             (2) Der Tag, an dem das Änderungsabkommen nach\nwird zugestimmt. Das Änderungsabkommen wird nach-           seinem Artikel VIII Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundes-\nstehend veröffentlicht.                                    gesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1. September 1986\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nNorbert Blüm\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                         863\nAbkommen\nzur Änderung des Abkommens vom 17. Dezember 1973\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staat Israel\nüber Soziale Sicherheit\n- im folgenden Änderungsabkommen genannt -\nDie Bundesrepublik Deutschland                                                 Artikel 111\nund                               a) Artikel 22 Nummer 3 des Abkommens erhält folgende Fas-\nsung:\nder Staat Israel\n,,3. Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pau-\nsind übereingekommen, das am 17. Dezember 1973                           schal gewährt werden, und für die Hinzurechnung einer\ngeschlossene Abkommen über Soziale Sicherheit - im folgen-                 Zurechnungszeit stehen den nach den deutschen\nden Abkommen genannt - wie folgt zu ändern:                                Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Pflichtbei-\nträgen die nach den israelischen Rechtsvorschriften zu\nArtikel 1                                       berücksichtigenden Pflichtbeiträge gleich, sofern ein\ndeutscher Pflichtbeitrag anrechnungsfähig ist und die\na) In Artikel 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c des Abkom-\nnach den israelischen Rechtsvorschriften zu berück-\nmens wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und fol-\nsichtigenden Pflichtbeiträge auf einer Beschäftigung\ngendes angefügt: ,,d) die Invaliditätsversicherung.\"\noder Tätigkeit beruhen.\"\nb) Abschnitt II Kapitel 3 des Abkommens erhält folgende\nb) Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen erhält fol-\nÜberschrift:\ngende Fassung:\n„Kapitel 3\n,, 7. Zu Artikel 22 Nummer 3 des Abkommens:\nRentenversicherungen''\nBei Verfolgten im Sinne des Bundesentschädigungs-\nc) Die Bestimmung in Nummer 3 des Schlußprotokolls zu dem                  gesetzes werden die israelischen Pflichtbeiträge auch\nAbkommen erhält die Bezeichnung „a)\".                                   ohne Vorliegen eines deutschen Pflichtbeitrages\nFolgendes wird angefügt:                                                berücksichtigt, wenn in der deutschen Rentenversi-\n,,b) Die israelischen Rechtsvorschriften über die Invalidi-             cherung mindestens ein Beitrag anrechnungsfähig\ntätsversicherung, die die Entstehung von Ansprüchen                ist.\"\nauf Leistungen von einem Wohnsitz des Versicherten\nim Gebiet des Staates Israel abhängig machen, gelten                                  Artikel IV\ninsoweit nicht für Versicherte, die sich im Gebiet der     Der Nummer 2 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\nBundesrepublik Deutschland gewöhnlich aufhalten. In     angefügt:\ndiesem Fall berechnet der israelische Träger die\n„c) Israelische Staatsangehörige und die in Artikel 3 Absatz 1\ngeschuldete Leistung nach dem Verhältnis, das zwi-\nBuchstabe b des Abkommens bezeichneten Flüchtlinge,\nschen der Dauer der nach den israelischen Rechtsvor-\ndie sich gewöhnlich im Gebiet des Staates Israel aufhal-\nschriften zurückgelegten Versicherungszeiten und der\nten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen\nGesamtdauer der nach den Rechtsvorschriften beider\nRentenversicherung berechtigt, wenn mindestens ein Bei-\nVertragsstaaten vor Eintritt des Versicherungsfalles\ntrag aus der Zeit vor Ausübung dieses Rechts in der deut-\nzurückgelegten Versicherungszeiten besteht.\"\nschen Rentenversicherung anrechnungsfähig ist.''\nArtikel II\nArtikel V\nArtikel 10 des Abkommens erhält folgende Fassung:\nNach Nummer 9 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird\n„Artikel 10                          angefügt:\nAuf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des              ,,10. Die Zeit, in der ein Verfolgter im Sinne des Bundesent-\nArbeitgebers oder auf Antrag der gleichgestellten Person im              schädigungsgesetzes im Gebiet des Deutschen Reiches\nSinne des Artikels 8 kann die zuständige Behörde oder die von            nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 zwischen\nihr bezeichnete Stelle des Vertragsstaates, dessen Rechts-               dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 in einer land-\nvorschriften nach den Artikeln 5 bis 9 anzuwenden wären, die             wirtschaftlichen Kollektivausbildungsstätte oder in einer\nBefreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in            handwerklichen Lehrwerkstatt der Reichsvertretung der\nBetracht kommende Person den Rechtsvorschriften des ande-                Juden in Deutschland oder einer anderen jüdischen\nren Vertragsstaates unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist           Organisation durch eine berufliche Ausbildung auf die\nauf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu                Auswanderung vorbereitet worden ist, gilt als Zeit einer\nnehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde                 rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung, für die\noder der von ihr bezeichneten Stelle des anderen Vertrags-               Beiträge entrichtet sind. Satz 1 ist nur anzuwenden,\nstaates Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ist der                  wenn\nArbeitnehmer nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt er als\nan dem Ort beschäftigt, an dem er zuletzt vorher beschäftigt             1. der Verfolgte vor dem 1. Januar 1950 nach Palästina\nwar. War er vorher nicht in dessen Gebiet beschäftigt, so gilt               oder in den Staat Israel ausgewandert ist.\ner als an dem Ort beschäftigt, an dem die zuständige Behörde             2. ein Schaden in der Ausbildung im Sinne des Bundes-\ndieses Vertragsstaates ihren Sitz hat.\"                                     entschädigungsgesetzes vorliegt,","864                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n3. keine Beiträge für eine rentenversicherungspflichtige      die neu festgestellte Rente jeweils so zu erhöhen, daß der bis-\nBeschäftigung oder Tätigkeit für eine Zeit vor dem        herige Betrag nicht unterschritten wird. Soweit Renten, die vor\n9. Mai 1945 entrichtet sind oder als entrichtet gelten,   dem Inkrafttreten des Änderungsabkommens beantragt wor-\nden sind, erst nach diesem Zeitpunkt für Zeiträume vorher fest-\n4. keine Beiträge nach Paragraph 10 a des Gesetzes zur\ngestellt w~rden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.\nRegelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nschen Unrechts in der Sozialversicherung nachent-            (3) Artikel V gilt für Versicherungsfälle, die nach dem\nrichtet sind oder von einer Nachentrichtungsmöglich-      31. Dezember 1975 eingetreten sind. Er begründet keinen\nkeit nach der genannten Vorschrift endgültig kein         Anspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor dem\nGebrauch gemacht worden ist und                           1. Januar 1982. Hängt der Beginn der Leistung von einem\n5. der Berechtigte sich als israelischer Staatsangehöri-     Antrag ab, so gilt dieser als bei Eintritt des Versicherungsfal-\nger am 1. Januar 1982 nicht nur vorübergehend im         les, frühestens am 1 Januar 1982, gestellt, wenn er vor Ablauf\nGebiet des Staates Israel aufgehalten hat.               von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Änderungsab-\nkommens gestellt ist. Renten, auf die Artikel V anzuwenden ist\nFür jeden Kalendermonat der Beitragszeit nach Satz 1         und die vor Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens festge-\nund der nur aufgrund dieser Beitragszeit anrechenbaren       stellt worden sind, werden auf Antrag neu festgestellt. Sie kön-\nErsatzzeiten wird der Wert zugrunde gelegt, der maßge-       nen auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neu-\nbend ist für die Bewertung der Pflichtbeiträge in den        feststellung erfolgt mindestens in Höhe der bisher zustehen-\nersten fünf Kalenderjahren, wenn diese vor dem               den Rente.\n1. Januar 1964 enden, und sofern nur diese Jahre mit\nBeiträgen belegt sind. Bei Anwendung des Satzes 1 gilt          (4) Frühere Entscheidungen stehen der Anwendung dieses\nParagraph 3 des Gesetzes zur Regelung der Wiedergut-         Änderungsabkommens nicht entgegen.\nmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozial-\nversicherung entsprechend. Satz 1 begründet nicht das\nArtikel VII\nRecht zur Nachentrichtung von Beiträgen.\"\nDieses Änderungsabkommen gilt auch für das Land Berlin,\nArtikel VI\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung des Staates Israel binnen drei\n(1) Artikel I gilt für Versicherungsfälle, die nach dem          Monaten nach Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens\n31. Dezember 1983 eingetreten sind. Er begründet keinen             eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAnspruch auf Zahlung von Leistungen für Zeiten vor Inkrafttre-\nten dieses Änderungsabkommens. Renten, die vor Inkrafttre-\nten dieses Änderungsabkommens festgestellt worden sind,                                        Artikel VIII\nwerden auf Antrag neu festgestellt. Sie können auch von Amts           ( 1) Dieses Änderungsabkommen bedarf der Ratifikation. Die\nwegen neu festgestellt werden.                                      Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bonn\n(2) Artikel III gilt für Versicherungsfälle, die nach dem        ausgetauscht.\n31. Dezember 1979 eingetreten sind. Renten, die vor Inkraft-           (2) Dieses Änderungsabkommen tritt am ersten Tag des\ntreten dieses Änderungsabkommens festgestellt worden sind,          zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die\nwerden von Amts wegen neu festgestellt, wenn der Versi-             Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.\ncherte nicht zu dem in Nummer 7 des Schlußprotokolls zum\nAbkommen genannten Personenkreis gehört. Ergibt die Neu-               (3) Dieses Änderungsabkommen gilt für dieselbe Dauer und\nfeststellung einen niedrigeren als den bisherigen Betrag, ist       unter denselben Voraussetzungen wie das Abkommen.\nZu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Ände-\nrungsabkommen unterzeichnet.\nGeschehen zu Jerusalem am 7. Januar 1986, gleich dem\n26ten Tevet 5746, in zwei Urschriften, jede in deutscher und\nhebräischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen\nverbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nWilhelm Haas\nFür den Staat Israel\nY. Shamir","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                  865\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1973\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe\nIn der durch das Protokoll von 1978 geänderten Fassung\nVom 22. Jull 1986\nDas Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Protokolls von 1978 zu diesem\nÜbereinkommen (1982 II S. 2; 1984 II S. 230; 1985 II S. 868) ist nach Artikel V\nAbs. 2 des Protokolls für\nPolen                                                         am 1. Juli 1986\nin Kraft getreten.\nDas Vereinigte Königreich hat am 2. April 1986 dem Generalsekretär\nder Internationalen Seeschiffahrts-Organisation die Erstreckung des Überein-\nkommens in der Fassung des Protokolls von 1978 auf die Insel Man mit Wirkung\nvom 1. Juli 1986 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n25. April 1986 (BGBI. II S. 643).\nBonn, den 22. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Vereinbarung\nüber den Durchflug\nIm Internationalen Fluglinienverkehr\nVom 25. Juli 1986\nDie Vereinbarung vom 7. Dezember 1944 über den\nDurchflug im Internationalen Fluglinienverkehr (BGBI.\n1956 II S. 411, 442) ist nach ihrem Artikel VI für\nGuyana                               am 28. April 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. November 1982 (BGBI. II\ns. 1041).\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck","866                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 25. Jull 1986\nDas Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Inter-\nnationale Zivilluftfahrt (BGBI. 1956 II S. 411) ist nach\nseinem Artikel 92 Buchstabe b für\nSt. Vincent\nund die Grenadinen            am 15. Dezember 1983\nTonga                            am 2. Dezember 1984\nin Kraft getreten.\nDiese Bekar,ntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 27. März 1985 (BGBI. II S. 639).\nBonn, den 25. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertlgungsstellen\nam Grenzübergang Blenwald/Schelbenhard - Lauterbourg\nVom 31. Juli 1988\nAm 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-\nderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II\nS. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen in Bien-\nwald/Scheibenhard - Lauterbourg (BGBI. 1985 II S. 1189) eine Mitteilung an die\nfranzösische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die deut-\nschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betreffen,\nin der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der deutschen Gemeinde\nScheibenhardt. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung\nauf französischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 31. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                 867\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-französischen Vereinbarung\nüber die Errichtung nebenelnanderllegender Grenzabfertlgungsstellen\nam Grenzübergang Sasbach/Marckolshelm\nVom 31. Jull 1986\nAm 20. Juni 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 18. April 1958 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über nebeneinan-\nderliegende nationale Grenzabfertigungsstellen und Gemeinschafts- oder\nBetriebswechselbahnhöfe an der deutsch-französischen Grenze (BGBI. 1960 II\nS. 1533) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 21. August 1985 über die\nErrichtung nebeneinanderliegender nationaler Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Sasbach-Marckolsheim (BGBI. 1985 II S. 1186) eine Mitteilung\nan die französische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung gelten die\ndeutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfertigung betref-\nfen, in der auf französischem Gebiet gelegenen Zone wie in der Gemeinde\nSasbach. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf\nfranzösischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 31. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\nüber die Grenzabfertigung nach der deutsch-nlederländlschen Vereinbarung vom 1OJ18. April 1985\nüber die Zusammenlegung der Grenzabfertigung\nam Grenzübergang Bad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg\nVom 1. August 1986\nAm 23. Juli 1986 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf\nGrund des Artikels 4 Abs. 1 des Abkommens vom 30. Mai 1958 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über die Einrichtung von Gemein-\nschafts- oder Betriebswechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen\nGrenze (BGBI. 1960 II S. 2181) in Verbindung mit der Vereinbarung vom 10./18.\nApril 1985 über die Zusammenlegung der Grenzabfertigung am Grenzübergang\nBad Bentheim-Autobahn/Oldenzaal-Autoweg (BGBI. 1985 II S. 705) eine Mittei-\nlung an die niederländische Regierung gerichtet. Auf Grund dieser Mitteilung\ngelten die deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Grenzabfer-\ntigung betreffen, in der auf niederländischem Gebiet gelegenen Zone wie in Bad\nBentheim. In dieser Zone dürfen deutsche Bedienstete die Grenzabfertigung auf\nniederländischem Gebiet vornehmen.\nBonn, den 1. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck"]}