{"id":"bgbl2-1986-28-7","kind":"bgbl2","year":1986,"number":28,"date":"1986-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/28#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-28-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_28.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens über den Erwerb und Besitz von privateigenen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutschland","law_date":"1986-08-04T00:00:00Z","page":868,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["868                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-amerikanischen Abkommens\nüber den Erwerb und Besitz von prlvatelgenen Waffen\ndurch Personal der Streitkräfte der Vereinigten Staaten\nIn der Bundesrepublik Deutschland\nVom 4. August 1986\nDas in Bonn am 29. November 1984 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über den Erwerb und Besitz von privateige-\nnen Waffen durch Personal der Streitkräfte der Vereinigten\nStaaten in der Bundesrepublik Deutschland (BGBI. 1985 II\nS. 676) wird nach seinem Artikel 11\nam 18. August 1986\nin Kraft treten.\nBonn, den 4. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1986\nIn Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                          869\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nund\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in DeutScher Mark\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -           in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\ngrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Mauretanien,                                                                            Artikel 3\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nvertiefen,\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 .erwähnten Vertrages\nin der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  ten von Personen und Gütem im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen.trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-\nArtikel 1\nkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es       dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder einem       gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsuntemeh-\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden             men erforderlichen Genehmigungen.\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\n(Main), zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug von\nWaren und Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich die-                                      Artikel 5\nses Abkommens zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nVersicherung und Montage ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß\nsich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nArtikel 6\nLieferverträge bzw. Leistungsverträge nach der Unterzeichnung\ndes nach Artikel 2 zu schließenden Vertrages abgeschlossen              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nworden sind.                                                        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                              sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\neine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien zu schließende Vertrag, der den in der\nArtikel 7\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nliegt.                                                                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchürmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Lekhal","870                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik\nMauretanien von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nUegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1988\nIn Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                         871\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                      Artikel 3\nRepublik Mauretanien,\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nvertiefen,                                                           Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nin der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                    bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütem im See-, Land-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                                Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), für das Vorhaben \"Bewässerungsprojekt\nBoghe\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                  Artikel 5\nworden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für     genutzt werden.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Bewässerungsprojekt Boghe\" von der Kredit-                                        Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiese Abkommen Anwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-        sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchürmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Lekhal"]}