{"id":"bgbl2-1986-28-13","kind":"bgbl2","year":1986,"number":28,"date":"1986-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/28#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-28-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_28.pdf#page=14","order":13,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Rückführung gewisser von der amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke","law_date":"1986-08-11T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["874                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n13. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung von Bolivien von Bedeu-\ntung sind,\nf)   Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Die vorgenannten Waren und Leistungen sind für kleine und mittlere private Unter-\nnehmen der verarbeitenden Industrie sowie für den öffentlichen Verkehrs-, Basisdienst-\nleistungs- und Bergbausektor bestimmt.\n3. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n4. Die Einfuhr von Luxusgütem und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütem und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\n5. Soweit Gegenwertmittel (Verkaufserlöse) entstehen, werden diese von der boliviani-\nschen Regierung für die Förderung von Kleinindustrie, Handwerk und Genossenschafts-\nwesen verwendet. Die bolivianische Regierung wird die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland über die Verwendung der Verkaufserlöse unterrichten.\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Rückführung gewisser von der amerikanischen Armee\nam Ende des II. Weltkrieges In Deutschland beschlagnahmter Kunstwerke\nVom 11. August 1986\nDie in Washington am 28. Januar 1986 durch Notenwechsel zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten\nStaaten von Amerika geschlossene Vereinbarung über die Rückführung gewisser\nvon der amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland\nbeschlagnahmter Kunstwerke ist nach ihrem vorletzten Absatz\nam 28. Januar 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nVon der Veröffentlichung der im Anhang zu der Vereinbarung unter Nummer 3\nerwähnten Paragraphen des deutschen Strafgesetzbuches und einschlägiger\nAnmerkungen dazu, die der Vereinbarung als Anlage beigefügt sind, wird\nabgesehen.\nBonn, den 11. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                           875\nDepartment of State\nWashington                                    28.Januar1986\nExzellenz,\nich beehre mich, auf die Gespräche zwischen Vertretem der               liehen Unterlagen über von ihm an den Kunstwerken gegebe-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung               nenfalls ausgeführte Restaurierungsarbeiten übergeben.\nder Vereinigten Staaten über die Rückführung gewisser von der\n5. Nach der Rückführung wird die Regierung der Bundesrepublik\namerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutsch-\nDeutschland die Kunstwerke nur gemäß den deutschen\nland beschlagnahmter Kunstwerke Bezug zu nehmen.\nRechtsvorschriften einschließlich der strafrechtlichen Bestim-\nAls Ergebnis der Gespräche wurde wie folgt Einvemehmen                 mungen über illegale politische Tätigkeiten (wie im Anhang\nüber die Rückführung erzielt:                                            beschrieben) verwenden und die Verwendung der Kunst-\nwerke nur gemäß den genannten Rechtsvorschriften gestat-\n1. Gemäß US Public Law Nr. 97-155 vom 17. März 1982 wird der\nten. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird\nSecretary of the Army entsprechend dem zwischen Vertretem\nder Bundesrepublik Deutschland und dem Department of the             Kunstwerke an Dritte nur dann herausgeben, wenn sie nach\ndeutschem Recht dazu verpflichtet ist.\nArmy zu vereinbarenden Verfahren etwa 6 255 Kunstwerke in\ndie Bundesrepublik Deutschland zurückführen.                      6. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\n2. Die Bundesrepublik Deutschland wird die Kosten für Ver-\nder Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika innerhalb\npackung, Umschlag, Transport und Versicherung von den\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine\nDepots, in denen sich die Kunstwerke gegenwärtig befinden,\ngegenteilige Erklärung abgibt.\nin die Bundesrepublik Deutschland übemehmen.\nFalls die Bundesrepublik Deutschland dieses Einvemehmen\n3. Die Regierung der Vereinigten Staaten behält Fotografien der      bestätigt, schlage ich vor, daß Ihre diesbezügliche Antwortnote\nin die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführten Kunst-          und diese Note eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nwerke. Die Auffassung der beiden Vertragsparteien bezüglich      Regierungen über die Rückführung gewisser von der amerikani-\ndes urheberrechtlichen Status der Kunstwerke wird durch die      schen Armee am Ende des II. Weltkrieges in Deutschland\nVereinbarung nicht berührt.                                      beschlagnahmter Kunstwerke bilden, die mit dem Datum Ihrer\n4. Die Regierung der Vereinigten Staaten übernimmt gegenüber         Antwortnote in Kraft tritt.\nder Bundesrepublik Deutschland keine Verantwortung für den          Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner\nZustand der Kunstwerke im Zeitpunkt der Rückführung in die       ausgezeichnetsten Hochachtung.\nBundesrepublik Deutschland. Das Department of the Army\nwird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle sich                          Rozanne L. Ridgway\nmöglicherweise im Besitz des Department of the Army befind-            Assistant Secretary for European and Canadian Affairs\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nHerrn Günther van Wall\nAnhang\nBezüglich der Frage eines eventuellen politischen Mißbrauchs der an die Bundesrepublik\nDeutschland zurückzugebenden Gegenstände der sogenannten deutschen Kriegskunst-\nsammlung möchte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland darauf hinweisen,\n1. daß, wie von der amerikanischen Regierung erklärt, alle Gegenstände typisch national-\nsozialistischen Charakters oder Inhalts an den Vereinigten Staaten verbleiben und nicht\nin die Bundesrepublik Deutschland zurückgeführt werden;\n2. daß daher kein Anlaß zur Befürchtung illegaler politischer Tätigkeiten im Zusammen-\nhang mit der Präsenz der restlichen Sammlung in der Bundesrepublik Deutschland\nbesteht;              '\n3. daß, sollten solche Tätigkeiten wider Erwarten stattfinden, gegen die Betreffenden nach\ndeutschem Strafrecht vorgegangen wird. In diesem Zusammenhang wird auf die Para-\ngraphen 86, 86 a, 111, 130 und 131 des deutschen Strafgesetzbuches verwiesen. Der\nWortlal,lt dieser Paragraphen ist zusammen mit einer englischen Übersetzung und den\neinschlägigen Anmerkungen in der Anlage enthalten (Seiten 1 bis 21; die Bestimmun-\ngen des deutschen Strafgesetzbuches wurden in Berlin in leicht geänderter Form\nangenommen).","876                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthllt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enlhllt\na) VOlkerrechtliche Vereinbarungen und Vertrtge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Oun:hsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhingen Bekanntmachungen,\nb) Zolttarifvor9ch.\nBezupbedlngungen: laufender Bezug nur Im Verlagsabonnemen Ab-\nbestellungen müssen bis spAtestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag voniegen. Postanachrlft für Abonneme111sbesteHungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 • 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Tell II halbjAhflich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreia d.... Auagabe: 2,60 DM (1,80 DM zuzüglich 0,80 DM V8fS8nd-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,40 DM.\nBundeunzelger Verlapges.111.b.H. · Poetfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 %.                                                                              PoetvertrtebNtüc:k · Z 1991 A · Gebühr bezahlt\nDer Botschafter                                Washington, D. C., den 28. Januar 1986\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 28. Januar 1986 bezüglich der Rück-\nführung gewisser von der amerikanischen Armee am Ende des II. Weltkrieges beschlag-\nnahmter Kunstwerke in die Bundesrepublik Deutschland zu bestätigen.\nIch beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine Regierung mit den in Ihrer Note enthalte-\nnen Vorschlägen einverstanden ist. Ihre Note und diese Antwortnote bilden somit eine\nVereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die mit dem Datum dieser Antwort-\nnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nGünther van Well\nIhrer Exzellenz\nder Assistant Secretary of State\nfor European and Canadian Affairs\nRozanne L. Ridgway"]}