{"id":"bgbl2-1986-28-12","kind":"bgbl2","year":1986,"number":28,"date":"1986-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/28#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-28-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_28.pdf#page=12","order":12,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-08-07T00:00:00Z","page":872,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["872                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\neiner Ergänzung der Anlage zu Artikel II\ndes deutsch-französischen Abkommens über die Glelchwertlgkelt\nvon Prüfungszeugnissen In der beruflichen BIidung\nVom 7. August 1986\nDurch Vereinbarung vom 22. April 1986 ist das Verzeichnis der als gleichwertig\nanerkannten Prüfungszeugnisse nach Artikel II Abs. 2 des Abkommens vom\n16. Juni 1977 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Französischen Republik über die Gleichwertigkeit von Prüfungs-\nzeugnissen in der beruflichen Bildung (BGBI. 1977 II S. 755) in der Fassung der\nVereinbarung vom 29. ApriV20. Juni 1985 (BGBI. II S. 885) mit Wirkung vom\n1. September 1985 wie folgt ergänzt worden:\nBezeichnung des deutschen                   Bezeichnung des französischen\nPrüfungszeugnisses                          Prüfungszeugnisses\n14. Zeugnis über das Bestehen der           14. Certificat d'aptitude professionelle\nGesellenprüfung in dem Ausbildungs-         menuisier du bätiment\nberuf Tischler/Tischlerin                   et d'agencement\n15. Zeugnis über das Bestehen der           15. Certificat d'aptitude professionelle\nGesellenprüfung in dem Ausbildungs-         tailleur de pierre\nberuf Steinmetz und Steinbildhauer/         option A: tailleur\nSteinmetzin und Steinbildhauerin            option B: travaux marbriers\nBonn, den 7. August 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hell beck\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivlen\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 7. August 1986\nIn La Paz ist am 13. Juni 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Bolivien über Finanzielle Zusam-\nmenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist nach\nseinem Artikel 7\nam 13. Juni 1986\nm Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                          873\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Republik Bolivien -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                      Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kreditanstalt für\nBolivien,                                                            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben frei, die im ZUsammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         rung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     erhoben werden.\nvertiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maß-\nder Republik Bolivien beizutragen -                                 nahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                               erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für                                  Artikel 5\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finanzierung der Devi-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage ein\nDarlehen bis zu 19 000 000,00 DM (in Worten: neunzehn Millio-\nnen Deutsche Mark) zu erhalten. Es muß sich hierbei um Lieferun-                                Artikel 6\ngen und Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nbeigefügten Liste handeln, für die die Lieferverträge bzw. Lei-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nstungsverträge nach der Unterzeichnung der nach Artikel 2 zu        des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das land Berlin,\nschließenden Verträge abgeschlossen worden sind.                    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ngegenüber der Regierung der Republik Bolivien innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nArtikel 2                               Erklärung abgibt.\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nArtikel 7\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu La Paz am 13. Juni 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Heinrich Wrede\nFür die Regierung der Republik Bolivien\nBedregal"]}