{"id":"bgbl2-1986-28-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":28,"date":"1986-09-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/28#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-28-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_28.pdf#page=10","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-08-06T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["870                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. Juni 1986 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Islamischen Republik\nMauretanien von Bedeutung sind,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nUegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamlachen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 6. August 1988\nIn Nouakchott ist am 17. Juni 1986 ein Abkommen zwi-\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 17. Juni 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. August 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. September 1986                                         871\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nund\nbeitrages zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen                                      Artikel 3\nRepublik Mauretanien,\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und son-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nvertiefen,                                                           Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages\nin der Islamischen Republik Mauretanien erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     Die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen -                    bei den sich aus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags erge-\nbenden Transporten von Personen und Gütem im See-, Land-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nArtikel 1                                Beteiligung der Verkehrsuntemehmen mit Sitz in dem deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-\nlenden Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt (Main), für das Vorhaben \"Bewässerungsprojekt\nBoghe\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                                  Artikel 5\nworden ist, einen Finanzierungsbeitrag bis zu 1O 000 000,- DM           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.               ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien zu einem              die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für     genutzt werden.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Bewässerungsprojekt Boghe\" von der Kredit-                                        Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt (Main), zu erhalten, findet\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndiese Abkommen Anwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvemeh-        sofem nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gegenüber der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien durch         innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                      eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 17. Juni 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchürmann\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Lekhal"]}