{"id":"bgbl2-1986-27-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":27,"date":"1986-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/27#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_27.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung von zwei deutsch-türkischen Vereinbarungen über die Befreiung der im Charterflugverkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder von der Aufenthaltserlaubnis","law_date":"1986-07-03T00:00:00Z","page":851,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1986                                               851\nBekanntmachung\nvon zwei deutsch-türkischen Vereinbarungen\nüber die Befreiung der Im Charterflugverkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder\nvon der Aufenthaltserlaubnis\nVom 3. Juli 1986\nIn Bonn sind durch Verbalnotenwechsel vom 18. Dezember 1985/25. Februar\n1986 und vom 8. ApriV20. Mai 1986 zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Türkei zwei Vereinbarungen über\ndie Befreiung der im Charterflugverkehr eingesetzten Besatzungsmitglieder vom\nErfordernis der Aufenthaltsertaubnis auf der Grundlage der Gegenseitigkeit\ngeschlossen worden. Die einleitenden deutschen Verbalnoten werden nachste-\nhend veröffentlicht.\nDie türkische Botschaft in Bonn hat mit Verbalnoten vom 25. Februar 1986 und\nvom 20. Mai 1986 das Einverständnis der türkischen Regierung zu beiden\nVereinbarungen mitgeteilt. Die Vereinbarungen sind\nam 25. Februar 1986 bzw. am 21. Mai 1986\nin Kraft getreten.\nBonn, den 3. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nAuswärtiges Amt\n510-516.20 TUR\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik           gelegenen Stadt aufhalten und in demselben Luftfahrzeug\nTürkei folgendes mitzuteilen:                                           oder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeug ihrer\nGesellschaft wieder abfliegen.\nNach den deutschen Rechtsvorschriften bedürfen türkische\nBesatzungsmitglieder von Flugzeugen, die im Charterverkehr der       2. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht\nTürkei eingesetzt sind, vor ihrer Einreise einer Aufenthaltserlaub-     die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nnis in der Form des Sichtvermerks. Die Befreiung von der Aufent-        der Regierung der Republik Türkei innerhalb von 3 Monaten\nhaltserlaubnispflicht unter bestimmten Voraussetzungen ist bisher       nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nauf Besatzungsmitglieder der im Liniendienst eingesetzten Luft-         rung abgibt.\nfahrzeuge beschränkt. Das Auswärtige Amt ist jedoch daran\ninteressiert, daß eine entsprechende Sichtvermerksfreiheit auf der\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß der Aus-\nGrundlage der Gegenseitigkeit auch für die Besatzungsmitglieder     tausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Botschaft der\nvon Charterflügen der Türkei ausgedehnt wird.\nRepublik Türkei eine Vereinbarung darstellt, die mit dem Eingang\nDas Auswärtige Amt schlägt daher namens der Regierung der        der Antwortnote in Kraft tritt und die schriftlich auf diplomatischem\nBundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarung vor:               Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den\nersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\n1. Die bereits jetzt geltende Befreiung vom Erfordernis der Auf-\nenthaltserlaubnis (einschließlich des Sichtvermerks) für die\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Botschaft der\nBesatzungsmitglieder der im Liniendienst der Republik Türkei\nRepublik Türkei emeut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu\neingesetzten Luftfahrzeuge wird mit sofortiger Wirkung auf\nversichern.\ntürkische Besatzungsmitglieder von Flugzeugen ausgedehnt,\ndie im Charterverkehr der Türkei eingesetzt sind. Die Befrei-\nung gilt für Besatzungsmitglieder mit Lizenz oder Besatzungs-                                       Bonn, den 18. Dezember 1985\nausweis (Crew Member Certificate), wenn sie $ich nur auf\ndem Flughafen oder innerhalb der dem Flughafen zunächst                                                             L. S.\nAn die\nBotschaft der\nRepublik Türkei","852                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAuswärtiges Amt\n510-516.20 TUR\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Türkischen Botschaft       Gegenseitigkeit ebenfalls vom Erfordernis der Aufenthaltserlaub-\nunter Bezugnahme auf ihre Verbalnote vom 25. Februar 1986, Nr.    nis befreit sind. Für eine entsprechende Bestätigung wäre das\n116/1123/79 bezüglich der Befreiung von Charterflugbesatzun-      Auswärtige Amt dankbar.\ngen vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis folgendes mitzu-        Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, der Türkischen\nteilen:                                                           Botschaft erneut seine ausgezeichnete Hochachtung zu ver-\nsichern.\nDas Auswärtige Amt geht davon aus, daß im Falle der Einfüh-\nrung der Sichtvermerkspflicht für deutsche Staatsangehörige sei-                                          Bonn, den 8. April 1986\ntens der Türkei die im Charterflugverkehr mit der Türkei ein-\ngesetzten deutschen Staatsangehörigen auf der Grundlage der                                                         L. s.\nAn die\nTürkische Botschaft\nBekanntmachung\nder deutsch-britischen Vereinbarung\nzu dem Internationalen Übereinkommen\nüber die Unterhaltung\ngewisser Leuchtfeuer Im Roten Meer\nVom 11. Jull 1986\nIn London ist am 19. Februar 1986 eine Vereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbri-\ntannien und Nordirland zu dem Internationalen Überein-\nkommen vom 20. Februar 1962 über die Unterhaltung\ngewisser Leuchtfeuer im Roten Meer (BGBI. 1967 II\nS. 828) unterzeichnet worden. Die Vereinbarung, die mit\nihrer Unterzeichnung\nam 19. Februar 1986\nin Kraft getreten ist, wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nP. Keidel","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. August 1986                                                 853\n(Übersetzung)\nThe Govemment of the Federal Republic of Germany (herein-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden\nafter referred to as 'the Govemment') and the Govemment of the          als „Regierung\" bezeichnet) und die Regierung des Vereinigten\nUnited Kingdom of Great Britain and Northem lreland;                     Königreichs Großbritannien und Nordirland -\nBeing parties to the International Agreement regarding the              als Vertragsparteien des am 20. Februar 1962 in London\nMaintenance of Certain Lights in the Red Sea, done at London on          geschlossenen Internationalen Übereinkommens über die Unter-\n20 February 1962 (hereinafter referred to as 'the Agreement');           haltung gewisser Leuchtfeuer im Roten Meer (im folgenden als\n\"übereinkommen\" bezeichnet);\nNoting that in accordance with Article 2 of the Agreement, but          im Hinblick darauf, daß nach Artikel 2 des Übereinkommens,\nsubject to Article 6 thereof, the Govemment of the United King-         jedoch vorbehaltlich seines Artikels 6, die Regierung des Ver-\ndom of Great Britain and Northem lreland is the Managing Gov-           einigten Königreichs Großbritannien und Nordirland die ge-\nemment;                                                                  schäftsführende Regierung ist;\nBeing aware of the provisions of Article 3 of the Agreement             in Kenntnis der Bestimmungen des Artikels 3 des Übereinkom-\nconceming the payment of contributions by the Government;                mens betreffend die Zahlung von Beiträgen durch die Regierung;\nHaving regard, nevertheless, to the difficult financial position of     jedoch mit Rücksicht auf die schwierige Finanzlage der Red\nthe Red Sea Lights Co Ltd (which is the Managing Govemment's             Sea Lights Co Ltd (der Beauftragten der geschäftsführenden\nagent for managing and maintaining the lights), which might mean         Regierung für den Betrieb und die Unterhaltung der Leuchtfeuer),\nthat the Agreement might cease to be workable;                           die dazu führen könnte, daß die Durchführung des Übereinkom-\nmens unmöglich wird -\nHave reached the following understanding:                               haben die folgende Vereinbarung getroffen:\n(1) The Govemment will pay to the Managing Government                   (1) Die Regierung leistet der geschäftsführenden Regierung auf\nadvances towards the contributions to be paid by the Government          die von der Regierung nach Artikel 3 des Übereinkommens zu\nin accordance with Article 3 of the Agreement, as follows:               zahlenden Beiträge Abschlagszahlungen nach folgender Rege-\nlung:\n(a) on or before 31 March 1986 an advance in respect of the              a) spätestens am 31. März 1986 eine Abschlagszahlung hin-\nexpenditure tobe incurred for the financial year 1985/86;               sichtlich der im Haushaltsjahr 1985/86 anfallenden Ausgaben;\n(b) on or before 1 July 1986 and each subsequent 1 July, an              b) spätestens am 1. Juli 1986 und danach spätestens an jedem\nadvance in respect of the expenditure to be incurred for the             1. Juli eine Abschlagszahlung hinsichtlich der Ausgaben, die\nfinancial year beginning on the previous 1 April.                        in dem Haushaltsjahr anfallen, das am jeweils vorausgegan-\ngenen 1. April begonnen hat.\n(2) Each of the advances referred to in paragraph (1) will be a          (2) Die in Absatz 1 erwähnten Abschlagszahlungen entspre-\nsum equal to the amount of the contribution paid by the Govern-          chen in ihrer Höhe dem Beitrag, den die Regierung nach dem\nment, in accordance with the said Article 3, in respect of the           genannten Artikel 3 für das Haushaltsjahr gezahlt hat, das am\nfinancial year ending on the previous 31 March.                          jeweils vorausgegangenen 31. März geendet hat.\n(3) Any advance paid by the Government in accordance with                (3) Von der Regierung nach Absatz 1 geleistete Abschlags-\nparagraph (1) above will be set off against the amount of the            zahlungen werden mit dem Beitrag verrechnet, der von der Regie-\ncontribution to be paid by the Government, in accordance with            rung nach Artikel 3 des Übereinkommens für das jeweilige Haus-\nArticle 3 of the Agreement, in respect of the financial year in          haltsjahr zu zahlen ist. Ergibt sich hierbei ein Fehlbetrag oder ein\nquestion. Any amount by which the advance falls short of, or             Überschuß, so wird dieser bei der Bemessung der jeweils näch-\nexceeds, the amount of the Government's said contribution will           sten von der Regierung zu leistenden Abschlagszahlung durch\neither be added to, or deducted from, as the case may be, the            Zuschlag beziehungsweise Abzug berücksichtigt; die beiden\namount of the next advance payable by the Government, or will be        Regierungen können jedoch auch ein beliebiges anderes Verfah-\notherwise dealt with in such manner as the two Governments may          ren bestimmen.\ndetermine.\n(4) This Understanding will also apply to Land Berlin, provided         (4) Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern\nthat the Government of the Federal Republic of Germany does not         nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nmake a contrary declaration to the Government of the United             der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nKingdom of Great Britain and Northem lreland within three months        Nordirland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Ver-\nof the date on which this Understanding comes into operation.           einbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nSigned at London, this 19th day of February 1986.                       Unterzeichnet in London am 19. Februar 1986.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nRüdiger Freiherr von Wechmar\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nFor the Government of the United Kingdom of Great Britain and Northern lreland\nJ. A. Battersby"]}