{"id":"bgbl2-1986-27-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":27,"date":"1986-08-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46 und der Änderung 01 zur Regelung Nr. 46 über Rückspiegel und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46)","law_date":"1986-07-29T00:00:00Z","page":850,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["850                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 46\nund der lndeNng 01 zur Regelung Nr. 46\nüber Rückspiegel und die Anbringung von Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen\nnach dem Obereinkommen vom 20. Mirz 1958 Ober die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstlnde und Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zur ECE-Regelung Nr. 46)\nVom 29. Juli 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni                    und die Änderung 01 zur Regelung Nr. 46 wird als\n1965 zu dem Übereinkommen vom 20. März 1958 Ober                         Anhang 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht. *)\ndie Annahme einheitlicher Bedingungen fOr die\nGenehmigung der Ausrüstungsgegenstände und                                                                §2\nTeile von Kraftfahrzeugen und Ober die gegenseitige\nAnerkennung der Genehmigung (BGBI. 1965 II S.                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überlei-\n857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968                         tungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 4 des in der\n(BGBI. II S. 1224) eingefügt worden ist, wird nach                       Eingangsformel genannten Gesetzes vom 12. Juni\nAnhörung der zuständigen obersten Landesbehör-                           1965 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember\nden verordnet:                                                           1968 auch im Land Berlin.\n§1                                                                       §3\n(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20.\nRegelung Nr. 46 für die Bundesrepublik Deutschland\nMärz 1958 angenommene Regelunp Nr. 46 und die\nmit Wirkung vom 20. April 1986 in Kraft.\nnach Maßgabe des Artikels 12 des Ubereinkommens\nvom 20. März 1958 vereinbarte Änderung 01 zur Rege-                         (2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft,\nlung Nr. 46 Ober einheitliche Vorschriften für die                       an dem die in § 1 genannte Regelung für die Bundes-\nGenehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung                          republik Deutschland außer Kraft tritt. Der Tag des\nvon Rückspiegeln an Kraftfahrzeugen werden hiermit                       Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekannt-\nin Kraft gesetzt. Die Regelung Nr. 46 wird als Anhang 1                  zugeben.\nBonn, den 29. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nAlfred Bayer\n\") Die Anhänge 1 und 2 werden als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Tell II wird\nder Anlageband auf Anforderung kostenlos Obersandt."]}