{"id":"bgbl2-1986-26-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":26,"date":"1986-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/26#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_26.pdf#page=38","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-französischen Vereinbarung über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung","law_date":"1986-07-14T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":38,"num_pages":3,"content":["846                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nder deutsch-französischen Vereinbarung\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nVom 14. Jull 1986\n· In Paris ist am 13. Juni 1986 eine Vereinbarung zwi-\nschen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem\nInstitut National de la Recherche Agronomique (INRA)\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im\nBereich der Agrarforschung unterzeichnet worden. Die\nVereinbarung ist nach ihrem Artikel 9\nam 13. Juni 1986\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nDr. Schmidt\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Institut National de la Recherche Agronomique (INRA)\nüber wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      b) Austausch von wissenschaftlicher Literatur, von Forschungs-\nder Bundesrepublik Deutschland                       ergebnissen und von biologischem Material,\nund                                c) Austausch von Wissenschaftlern und anderen Sachverständi-\ngen (Studienaufenthalte)\ndas Institut National de la Recherche Agronomique (INRA)\nd) Durchführung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer\n(im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)\nProgramme. Jedes dieser Programme bedarf einer besonde-\nren Vereinbarung, die erforderlichenfalls die Anwendung der\nsind auf der Grundlage des deutsch-französischen Vertrags vom\nBestimmungen des Artikels 7 regelt.\n22. Januar 1963, der eine Verstärkung der wissenschaftlichen\nund technischen Zusammenarbeit der beiden Staaten ausdrück-\nlich vorsieht,                                                                                 Artikel 3\nwie folgt übereingekommen:                                         Ein Verzeichnis der Themen, die für die Zusammenarbeit von\nbeiderseitigem Interesse sind, ist dieser Vereinbarung als Anlage\nbeigefügt. Das Verzeichnis wird jährlich im gegenseitigen Einver-\nArtikel 1                              nehmen überprüft und ergänzt.\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit die\nZusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung abstimmen und                                     Artikel 4\nfördern. Sie werden sich um eine Abstimmung und Zusammen-\n(1) Zur Durchführung dieser Vereinbarung wird eine deutsch-\narbeit auch im europäischen Rahmen bemühen.\nfranzösische Sachverständigengruppe für Agrarforschung (Sach-\nverständigengruppe) gebildet. Ihr gehören auf jeder Seite jeweils\nvier Vertreter, davon mindestens zwei aus dem Forschungsbe-\nArtikel 2                             reich, an. Die Vertragsparteien können weitere Teilnehmer zu den\nDie Zusammenarbeit im Bereich der Agrarforschung wird ins-     Sitzungen einladen. Die für die Zusammenarbeit im Agrarbereich\nbesondere umfassen                                                zuständigen Vertreter der Botschaft des Landes, in dem die\na) Austausch von Erfahrungen (Informationsbesuche, Kolloquien      Sachverständigengruppe zusammentritt, nehmen an der Sitzung\nund Symposien),                                               der Sachverständigengruppe teil.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                                              847\n(2) Der Vorsitz in der Sachverständigengruppe wechselt jährlich                                   Artikel 6\nzwischen den Vertretern der Vertragsparteien. Dabei führt den\nZur Durchführung der Informationsbesuche und Studienaufent-\nVorsitz jeweils die Vertragspartei, in deren Land die Sitzung der\nhalte nach Artikel 2 Buchstaben a und c wird die entsendende\nSachverständigengruppe stattfindet.\nVertragspartei mindestens zwei Monate vor Beginn des zuvor von\n(3) Die Geschäftsführung liegt bei dem jeweiligen Vorsitzenden.      der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 3 vereinbarten\nEr lädt die Sachverständigengruppe und übrigen Teilnehmer mit           Besuchs oder Aufenthalts eine Übersicht über die Personalien,\neiner Frist von einem Monat nach vorheriger Abstimmung der              die Ausbildung, das Aufgabengebiet, die konkreten Ziele sowie\nBeratungsgegenstände ein.                                               die Fach- und Sprachkenntnisse des Besuchers übersenden.\n(4) Die Beschlüsse der Sachverständigengruppe über Themen\nder Zusammenarbeit und Einzelheiten ihrer Durchführung werden                                        Artikel 7\ndurch rechtzeitigen Austausch der Unterlagen vorbereitet.                  Erkenntnisse und Ergebnisse der im Rahmen dieser Vereinba-\n(5) Über die Sitzungen der Sachverständigengruppe werden             rung durchgeführten Forschungsvorhaben werden der Wissen-\nNiederschriften in deutscher und französischer Sprache gefertigt.       schaft international zugänglich gemacht, es sei denn, daß in\nentsprechenden Zusätzen etwas anderes vereinbart wird. Die\n(6) Die Sachverständigengruppe wird in der Regel einmal im\nBehandlung von geistigem Eigentum, Lizenzen und Patenten wird\nJahr zusammentreten, und zwar abwechselnd in der Bundesrepu-\nvon den Vertragsparteien entsprechend den geltenden gesetz-\nblik Deutschland und in der Französischen Republik.\nlichen Bestimmungen und Verfahren der Länder beider Vertrags-\nparteien einvernehmlich vereinbart.\nArtikel 5\nArtikel 8\n(1) Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihres Haushalts die für\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ndie Zusammenarbeit erforderlichen Mittel bereit und trägt die\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nKosten für ihre eigene Tätigkeit. Eine Übertragung von Finanzmit-\nRegierung der Französischen Republik innerhalb von drei Mona-\nteln von einer Vertragspartei auf die andere findet grundsätzlich\nten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklä-\nnicht statt. Die Vertragsparteien unterrichten sich jährlich über die\nfinanziellen Mittel, die für die Zwecke der Zusammenarbeit ein-          rung abgibt.\ngesetzt wurden.                                                                                      Artikel 9\n(2) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß ihre Mitarbeiter              Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft.\nwährend des Aufenthaltes im Land der aufnehmenden Vertrags-              Sie gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach\npartei gegen Krankheit und Unfälle versichert sind. Sie haftet für       stillschweigend jeweils um ein Jahr. Jede Vertragspartei kann die\nSchäden, die ihre Mitarbeiter vorsätzlich oder fahrlässig bei der        Vereinbarung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich kündi-\nAusübung ihrer dienstlichen Pflichten innerhalb des Landes der           gen, ohne daß dies Einfluß auf die besonderen Vereinbarungen\naufnehmenden Vertragspartei verursachen, falls die Schäden               nach Artikel 2 Buchstabe d hat, die bis zum Ablauf ihrer Geltungs-\nnicht durch Versicherungen gedeckt sind.                                 dauer in Kraft bleiben.\nGeschehen zu Paris am 13. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hofmann\nFür das Institut National\nde la Recherche Agronomique\nDer Präsident und Generaldirektor\nPoly","848                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauegeber: Der Bundesminister der Justiz - Vertag: Bundesanzeiger\nV811agages.m.b.H. - Druck: Bundesdruclulf8i Zweigbetrieb Bonn.\nBundeageselzblatl Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVerOflenttichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundeageselzblatl Teil II enthAII\na) VOlkerTachtliche Vereinbarungen und Verträge mit der OCR und die zu\nihrer lnkraftletzung oder Durchsetzung ertasaenen Rechtsvorschriften\nsowie damit ZU88IM18f1hAnge Bekanntmachungen,\nb)   Zolllarifvorlch.\n~ : laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müsaen bis apltestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag wriegen. Poetanachrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereils 8fl1Chie118f 18r Ausgaben: Bundesgesetzbla Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08- 0.\nBezugeprela: Für Teil I und Teil II halbjAhrflCh je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 18 Seiten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bunde9gesetzblä, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen VOfeinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgeeetzblatl KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPNla ~ Auagabe: 8,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1,10 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nBundaanzata-' Vertagages.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                              Poatvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nAnlage zu Artikel 3\nThemenliste\nfür die Zusammenarbeit Im Jahre 1986\n1. Züchtungsforschung bei Pflanzen\n1.1 Zell- und Gewebekulturtechniken und molekularbiologi-\nsche Methoden\n1.2 Forstpflanzenzüchtung - Variabilität, Adaption und mikro-\nvegetative Vermehrung\n2. Tierzucht\n2.1 Endokrinologie der Reproduktion\n3. Lebensmitteltechnologie\n3.1 Veränderungen in Muskeln von PSE-Schweinefleisch\n4. Umweltschutz\n4.1 Biologie der Eichenwelke\n4.2 Verfärbung von Eichenholz\n5. Sozioökonomische Forschung\n5.1 Ökonomische Aspekte von Umweltschutzmaßnahmen\n5.2 Angebots-Reaktion und Faktor-Nachfrage"]}