{"id":"bgbl2-1986-26-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":26,"date":"1986-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/26#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-26-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_26.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-chinesischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in der Entwicklung der Meerestechnik","law_date":"1986-07-11T00:00:00Z","page":844,"pdf_page":36,"num_pages":2,"content":["844                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil 11\nBekanntmachung\nder deutsch-chinesischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit in der Meeresforschung\nund in der Entwicklung der Meerestechnik\nVom 11. Juli 1986\nIn Bonn ist am 27. Juni 1986 eine Vereinbarung zwi-             der Entwicklung der Meerestechnik unterzeichnet worden.\nschen dem Bundesminister für Forschung und Technolo-               Die Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 11\ngie der Bundesrepublik Deutschland und dem Staatlichen\nam 27. Juni 1986\nOzeanographischen Zentralamt der Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit in der Meeresforschung und in               in Kraft getreten;_ sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIm Auftrag\nLoosch\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Staatlichen Ozeanographischen Zentralamt\nder Volksrepublik China\nüber die Zusammenarbeit in der Meeresforschung\nund in der Entwicklung der Meerestechnik\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie                                     Artikel 2\nder Bundesrepublik Deutschland\nDie Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien umfaßt im\nund                               Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Grundlagenforschung,\nangewandte Forschung und Entwicklung auf Gebieten der Mee-\ndas Staatliche Ozeanographische Zentralamt\nresforschung und der Meerestechnik, insbesondere\nder Volksrepublik China\n- Erforschung des Meeres, seines Untergrundes und seiner\n- im folgenden Vertragsparteien genannt -\nmineralischen Rohstoffe,\nin Anbetracht des Abkommens vom 9. Oktober 1978 zwischen       - Methoden der Überwachung und Bekämpfung der Meeresver-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-            schmutzung\nrung der Volksrepublik China über wissenschaftlich-technologi-    - Erforschung der Polarmeere\nsche Zusammenarbeit,\n- Unterwassertechnik\nin dem Wunsche, die Zusammenarbeit in der Meeresforschung      - weitere Gebiete der Meeresforschung und Meerestechnik.\nund die Entwicklung der Meerestechnik zwischen beiden Staaten\nzu fördern,\nin dem Bestreben, die Meeresforschung und die Entwicklung                                  Artikel 3\nder Meerestechnik der beiden Staaten durch Zusammenarbeit in\nForschung und Technologie voranzutreiben -                            Die Zusammenarbeit und der Austausch auf den Gebieten der\nMeeresforschung und Meerestechnik zwischen den Vertragspar-\nsind wie folgt übereingekommen:                                teien kann insbesondere folgende Formen umfassen:\nArtikel 1                             a) Austausch von Informationen und Daten über wissenschaft-\nlich-technologische Entwicklungen, Aktivitäten und For-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Rahmen der in ihren Staaten       schungsergebnisse in der Meeresforschung und Meeres-\ngeltenden Gesetze und Regelungen nach den Grundsätzen der              technik,\nGleichberechtigung, des gegenseitigen Nutzens und der gegen-\nseitigen Begünstigung auf den Gebieten der Meeresforschung         b) Austausch von Wissenschaftlern, Ingenieuren und sonstigen\nund der Entwicklung der Meerestechnik zusammen.                         Experten sowie gegenseitiger Besuch von Delegationen und","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1986                                           845\nGruppen von Experten zur Beteiligung an verschiedenen Akti-        (2) Diese Grundsätze werden auf alle besonderen Vereinbarun-\nvitäten in der Meeresforschung und Meerestechnik,              gen im Sinne von Artikel 4 angewandt, soweit die Vertragspar-\nc) gemeinsame Durchführung von Untersuchungen und For-               teien nichts Abweichendes vereinbaren.\nschungsvorhaben über das Meer sowie gemeinsame Entwick-\nlungen,                                                                                       Artikel 7\nd) gemeinsame Veranstaltung von Symposien, Vorträgen und                 Die beiden Vertragsparteien und jede sonstige an der Durch-\nVorlesungen,                                                    führung dieser Zusammenarbeit beteiligte Stelle dürfen die bei der\ne) weitere von beiden Seiten zu vereinbarende Formen der             Durchführung dieser Vereinbarung von der anderen Seite emp-\nZusammenarbeit.                                                 fangenen und gemeinsam gewonnenen Informationen nur mit der\nZustimmung der anderen Seite weitergeben oder veröffentlichen.\nArtikel 4\n(1) Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemein-                                       Artikel 8\nsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zwischen den von\nihnen jeweils benannten Forschungseinrichtungen, Firmen und              Der Austausch von Informationen, Sachen und Personen\nsonstigen Stellen in beiden Staaten.                                 begründet keinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien. In\nden besonderen Vereinbarungen kann etwas anderes vereinbart\n(2) Die Durchführung der Zusammenarbeit wird, soweit erfor-       werden.\nderlich, durch besondere Vereinbarungen zwischen den benann-\nArtikel 9\nten Stellen geregelt.\n(1) Die beiden Vertragsparteien gewähren im Rahmen der in\nIn diesen besonderen Vereinbarungen wird insbesondere folgen-\nihrem Zuständigkeitsbereich jeweils geltenden Gesetze und son-\ndes festgelegt:\nstigen Vorschriften den Personen, die auf Grund dieser Verein-\na) Inhalt, Umfang und Dauer des gemeinsamen Vorhabens,               barung tätig werden, sowie den zu ihrem Haushalt gehörigen\nb) die an dem Vorhaben mitwirkenden Stellen,                          Familienangehörigen alle möglichen Erleichterungen und Hilfen\nbei Ein- und Ausreise, bei der Erteilung von Sichtvermerken und\nc) Art und Umfang der von beiden Seiten zu leistenden Beiträge        Aufenthaltsgenehmigungen, bei der Ein- und Ausfuhr von Gegen-\neinschließlich der Finanzierung,                                ständen ihres Hausrats und der Berufsausübung sowie bei der\nd) Einzelheiten des Austauschs von Informationen, Wissen-             Befreiung von Abgaben.\nschaftlern, Ingenieuren und sonstigen Experten,                     (2) Einzelheiten hierzu sowie die Behandlung von Instrumenten\ne) Verwertung patentfähiger Ergebnisse,                              und Ausrüstungen, die für die Zwecke der Zusammenarbeit auf\nGrund dieser Vereinbarung ein- und ausgeführt werden, können\nf)   Gewährleistung und Haftung.                                     in besonderen Vereinbarungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 geregelt\n(3) Jede Vertragspartei benennt für jedes Projekt einen Beauf-    werden.\ntragten. Die Aufgaben der Beauftragten werden in der besonde-            (3) Beide Vertragsparteien werden sich bemühen, daß für Vor-\nren Vereinbarung festgelegt.                                          haben in Durchführung dieser Vereinbarung in den Meeresgebie-\nten unter ihrer Zuständigkeit nach Maßgabe der innerstaatlichen\nArtikel 5                                Vorschriften und ihrer jeweiligen Kompetenzen der anderen Seite\nGenehmigungen erteilt werden, soweit derartige Genehmigungen\n(1) Zur Durchführung der Zusammenarbeit wird ein gemein-           in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht nach dem jeweiligen\nsamer Ausschuß eingerichtet, der die Durchführung der Zusam- . nationalen Recht erforderlich sind.\nmenarbeit festlegt, überwacht und koordiniert. Der gemeinsame\nAusschuß entscheidet einstimmig.\nArtikel 10\n(2) In den gemeinsamen Ausschuß wird jede Vertragspartei\nzwei Vertreter entsenden. Je nach Bedarf können Berater zur              Diese Vereinbarung gilt im Einklang mit der bestehenden Lage\nTeilnahme an den Sitzungen zugezogen werden. Der gemein-              auch für Berlin (West).\nsame Ausschuß wird so oft wie erforderlich, in der Regel einmal                                  Artikel 11\njährlich, tagen. Der Termin der Sitzungen wird einvernehmlich\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in\nfestgelegt. Die Sitzungen werden abwechselnd in der Bundes-\nKraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Ihre Gültigkeit\nrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China durchge-\nverlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn sie nicht von einer\nführt.\nVertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der\n(3) Der Ausschuß kann Entscheidungen auch im schriftlichen vereinbarten Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nVerfahren treffen.\n(2) Tritt die Vereinbarung außer Kraft, so werden ihre Bestim-\nArtikel 6                               mungen für diejenigen Forschungsvorhaben, die zum Zeitpunkt\n(1) Die internationalen Reisekosten zu Sitzungen gemäß Arti-     des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung zwar schon in Angriff\nkel 5 werden von der entsendenden Vertragspartei getragen. Die      genommen, jedoch noch nicht abgewickelt sind, weiter ange-\nKosten für Verpflegung, Unterkunft und Beförderung innerhalb       wandt, bis die obengenannten Forschungsvorhaben abgeschlos-\ndes Empfangsstaates übernimmt die empfangende Partei.               sen sind.\nGeschehen zu Bonn am 27. Juni 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür den Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nProbst\nFür das Staatliche Ozeanographische Zentralamt\nder Volksrepublik China\nVan Hongmo"]}