{"id":"bgbl2-1986-25-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":25,"date":"1986-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-25-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_25.pdf#page=22","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Weltgesundheitsorganisation (WHO) über die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen","law_date":"1986-07-09T00:00:00Z","page":806,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["806                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation (WHO)\nüber die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\nVom 9. Juli 1986\nDas in Genf am 28. April 1986 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Weltgesundheitsorganisation (WHO)\nüber die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\nist\nam 28. April 1986\nin Kraft getreten. Die deutsche Übersetzung des in engli-\nscher Sprache geschlossenen Abkommens wird nachste-\nhend veröffentlicht.\nBonn, den 9. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Hellbeck\n(Übersetzung)\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Weltgesundheitsorganisation (WHO)\nüber die Gestellung von beigeordneten Sachverständigen\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet          d) Die endgültige Entscheidung über den Einsatz von beige-\nsich, der Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Zusam-                  ordneten Sachverständigen liegt bei der WHO und gege-\nmenhang mit dem Programm der WHO für technische Zu-                    benenfalls der Regierung des Gastlandes.\nsammenarbeit oder mit Projekten, für die der WHO die\nTrägerschaft übertragen wurde, in Übereinstimmung mit fol-         e) Für beigeordnete Sachverständige als internationale Be-\ngenden Grundsätzen beigeordnete Sachverständige zur Ver-               amte gelten während ihrer Tätigkeit im Dienste der WHO\nfügung zu stellen:                                                     die Personalvorschriften und -bestimmungen der WHO.\na) Ein beigeordneter Sachverständiger ist eine Person mit              Die beigeordneten Sachverständigen werden aber von\ngeeigneter Hochschulausbildung und beruflicher Qualifi-            der Mitgliedschaft im Pensionsfonds der Vereinten Natio-\nkation, dem jedoch die ausreichende praktische Erfah-              nen (UN-JSPF) ausgeschlossen, vorausgesetzt, daß die\nrung fehlt, um als Sachverständiger nach den Einstel-               Regierung der Bundesrepublik Deutschland einen in je-\nlungsrichtlinien der WHO für den Außendienst zum Ein-              dem Fall bestehenden und adäquaten Versicherungs-\nsatz in Projekten der technischen Zusammenarbeit ein-              schutz bestätigt.\ngestuft zu werden; wenn eine solche Person von der\nWHO beschäftigt wird, sollte sie einem von der WHO be-         f)  Als internationale Beamte unterstehen die beigeordneten\nstimmten Sachverständigen zur Unterstützung seiner Ar-             Sachverständigen dem Generaldirektor der WHO und\nbeit im Außendienst unmittelbar unterstellt werden. Bei-           sind ihm bei der Ausführung ihrer Aufgaben verantwort-\ngeordnete Sachverständige können jedoch im Einver-                 lich. Beigeordnete Sachverständige holen keine Anwei-\nnehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               sungen für die Erfüllung ihrer Aufgaben von irgendeiner\nland auch in der Zentrale der WHO beschäftigt werden.             Regierung einschließlich ihrer eigenen oder anderen\nStellen außerhalb der WHO ein oder nehmen solche\nb) Beigeordnete Sachverständige werden der WHO auf-                    entgegen.\ngrund von Einzelanträgen aus Gastländern zur Verfü-\ngung gestellt. Ein beigeordneter Sachverständiger wird         g) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland trägt alle\nnicht ohne die vorherige Zustimmung des Gastlandes                 feststellbaren Kosten wie Gehälter, Zulagen, Versiche-\nentsandt, beziehungsweise ohne dessen Billigung im                 rungen sowie Transportkosten nach und von dem Ein-\nlande bleiben.                                                     satzort im Einklang mit den Personalv.orschriften und\nc) Beigeordnete Sachverständige werden nicht in Planstel-              -bestimmungen der WHO einschließlich jeglicher Kosten,\nlen bei der Zentrale der WHO und der Regierung des                 die bei Erfüllung der Aufgaben im Unfall- und Krankheits-\nGastlandes eingewiesen.                                            fall entstehen.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1986                                            807\n2. Die WHO verpflichtet sich, der Regierung der Bundesrepu-                  - in einem umfassenden internen Kontrollverfahren auf\nblik Deutschland Anträge auf Gestellung von beigeordneten                    der Grundlage der für die WHO gegenwärtig geltenden\nSachverständigen vorzulegen, für die nach Ansicht der WHO                   Finanzverwaltungsvorschriften geprüft worden und\ngeeignete Bewerber in der Bundesrepublik Deutschland ge-                     Gegenstand des internen und/oder externen Prüfungs-\nfunden werden können. Jedem Antrag soll eine Tätigkeitsbe-                   verfahrens der WHO sind;\nschreibung beigefügt sein.\n- korrekt nach den geltenden Finanzverwaltungsvor-\nschriften der WHO abgewickelt worden sind.\n3. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist nicht\nverpflichtet, eine bestimmte Anzahl von beigeordneten Sach-           e) Darüber hinaus wird der Regierung der Bundesrepublik\nverständigen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu stel-                Deutschland eine Kopie des Rechnungsprüfungsberichts.\nlen. Sie bemüht sich, im Rahmen der Haushaltsmittel, die sie              des externen Prüfers der WHO (Extemal Auditor) mit\nfür diesen Zweck bereitzustellen als angemessen erachtet,                 Stellungnahme zur Verfügung gestellt, soweit darin Aus-\ngeeignete Kandidaten für jeden Antrag zu finden, der ihr in               führungen zu der zweckgebundenen Sonderleistung ent-\nÜbereinstimmung mit Absatz 2 vorgelegt wird, und der WHO                  halten sind.\ninnerhalb eines angemessenen Zeitraums das Ergebnis mit-\nzuteilen.                                                          6. Die WHO zahlt zu Lasten des angegebenen Kontos die\nfolgenden Ausgaben, die unmittelbar aus dem Einsatz des\nbeigeordneten Sachverständigen gemäß den Finanzverwal-\n4. Jeder beigeordnete Sachverständige wird in der Regel für              tungsvorschriften der WHO entstehen, insbesondere:\neinen Zeitraum von 12 Monaten eingesetzt, doch kann dieser\nZeitraum von der WHO im Einvernehmen mit der Regierung                a) Gehalt und Zulagen, die nach dem Arbeitsvertrag dem\nder Bundesrepublik Deutschland und gegebenenfalls dem                     beigeordneten Sachverständigen zu zahlen sind;\nGastland verlängert werden. Beigeordnete Sachverständige              b) Reisen und damit zusammenhängende Ausgaben zum\nwerden auf der Grundlage von Gehaltsstufe P2 als haupt-                   und vom Einsatzort für den beigeordneten Sachverstän-\namtliche Mitarbeiter bei der WHO eingestellt.                             digen und Angehörige, die nach den Personalbestim-\nmungen der WHO als solche gelten;\n5. a) Sobald ein beigeordneter Sachverständiger von der\nWHO und gegebenenfalls dem Gastland angenommen                   c) Krankenversicherung sowie Unfallversicherung;\nund ein vorläufiges Datum für die Meldung zum Dienst             d) Reisekosten und Tagegelder für Aufträge im Außen-\nfestgesetzt worden ist, zahlt die Regierung der Bundesre-            dienst, die der beigeordnete Sachverständige im Verlauf\npublik Deutschland den Betrag, der voraussichtlich für               seines Einsatzes bei der WHO ausführt, vorausgesetzt,\nden in Absatz 6 angegebenen Zweck benötigt wird, auf                 daß die Geberregierung vorher zugestimmt hat;\nein von der WHO bezeichnetes Konto ein. Der Betrag\nwird in US-Dollar oder in einer anderen frei konvertierba-       e) Ansprüche im Zusammenhang mit dem Ausscheiden aus\nren Währung ausgezahlt.                                              dem Dienst der WHO, gegebenenfalls einschließlich der\nAuszahlung von aufgelaufenem Urlaub.\nIm letzteren Fall wird der Wechselkurs derjenige der\nBank sein. Der tatsächliche Betrag wird in einem beson-        7. Die WHO entnimmt dem oben genannten Konto einen Betrag\nderen Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundes-              in Höhe von 12 % der in Absatz 6 genannten Ausgaben\nrepublik Deutschland und der WHO festgelegt.                      (Buchstaben a bis e einschließlich) und behält ihn als Vergü-\ntung für ihre Verwaltungskosten ein.\nb) Das gleiche Verfahren gilt in Fällen, in denen der Erstein-\nsatz eines beigeordneten Sachverständigen gemäß Ab-            8. Alle Zahlungen im Hinblick auf Ausgaben in anderer als US-\nsatz 4 verlängert worden ist. Bei Beendigung des Einsat-          Dollarwährung erfolgen auf der Basis der zu diesem Zeit-\nzes eines beigeordneten Sachverständigen wird ein im              punkt für VN-Operations-Kosten geltenden Wechselkurse.\nZusammenhang mit diesem Einsatz etwa bestehender\nÜberschuß zur Verfügung der Regierung der Bundesre-            9. Die WHO legt in einem Berufungsschreiben die Arbeitsbedin-\npublik Deutschland gestellt; desgleichen wird ein im Zu-          gungen jedes beigeordneten Sachverständigen in allen Ein-\nsammenhang mit diesem Einsatz entstehender Fehlbe-                zelheiten dar.\ntrag von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nauf das von der WHO bezeichnete Konto eingezahlt.\n10. Dieses Abkommen kann im Einvernehmen zwischen der\nc) Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der verein-             Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der WHO\nbarten Tätigkeit eines jeden beigeordneten Sachverstän-           geändert werden.\ndigen legt die WHO die Abrechnung in Form von Konto-\nauszügen dem Büro Führungskräfte zu Internationalen           11. Dieses Abkommen gilt auch für Berlin (West), sofern nicht die\nOrganisationen, 6000 Frankfurt/Main, Bundesrepublik               Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nDeutschland, vor.                                                WHO innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\nAbkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nd) Die WHO bestätigt auf der Endabrechnung (zahlenmäßi-\nger Nachweis) durch einen Vermerk, daß alle finanziellen      12. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es von der Regierung\nTransaktionen im Rahmen der zweckgebundenen Son-                  der Bundesrepublik Deutschland oder von der WHO unter\nderleistung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-             Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich gekündigt\nland tatsächlich                                                  wird.\nGeschehen zu Genf am 28. April 1986 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wilhelm Höynck\nFür die Weltgesundheitsorganisation (WHO)\nH. Mahler, M. 0.","808                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerauageber: Der Bundesminist8f der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: BundesdruckMei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVet'Offentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) VOlkerrechtliche V8feinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrifen.\nBezugebedlngungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbesteHungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für AbonnementsbestHungen sowie Bestel-\nlungen b8feits er9Chienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjlhrlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Seiten 1,80 DM zuzüglich Veniandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgesetzblltt8f, die vo, dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lief8fung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela dleNr Auagabe ohne Anlegeband: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich\n0,80 DM V8fS8ndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.                 BundNanmger Verlagsgea.m.b.H. · Poatfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nPrela dea AnlagebalNIN: 6,50 DM (5,40 DM zuzüglich 1, 10 DM Versand-                       Poatvertrlebutück · Z 1198 A · Gebühr bezahlt\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 7,30 DM.\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; d8f angewandte SteU8f-\nsatz beträgt 7 % .\nFundstellennachweis A\nBundesrecht ohne völkenechtliche Vereinban1ngen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 424 Seiten\nDie Neuauflage 1985 weist folgende Vorschriften mit den inzwischen eingetretenen\nAnderungen nach:\na) die im Bundesgesetzblatt Teil III enthaltenen,\nb) (von völkerrechtlichen Vereinbarungen und Verträgen mit der DDR abgesehen) die\nnach dem 31. Dezember 1963 im Bundesgesetzblatt Teil I und II sowie im Bundes-\nanzeiger verkündeten,\nsoweit sie noch gültig sind.\nFundstellennachweis B\nV61kenechtllche Vereinbarungen und Vertrlge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1985 - Format DIN A4 - Umfang 492 Seiten\nDer Fundstellennachweis B enthält die von der Bundesrepublik Deutschland und ihren\nRechtsvorgängern abgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen sowie die\nVertrage mit der DDR, die im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger und deren Vor-\ngängern veröffentlicht wurden und die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind oder\nsonst noch praktische Bedeutung haben können.\nHerausgegeben vom Bundesminister der Justiz\nEinzelstücke können zum Preis von je 29,80 DM zuzüglich 3,00 DM Porto und Verpackungsspesen\ngegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto \"Bundesgesetzblatt„ Köln 3 99-509 be-\nzogen werden. Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7 %."]}