{"id":"bgbl2-1986-25-4","kind":"bgbl2","year":1986,"number":25,"date":"1986-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/25#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_25.pdf#page=19","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens (Gewerbe und Landwirtschaft)","law_date":"1986-07-01T00:00:00Z","page":803,"pdf_page":19,"num_pages":3,"content":["Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1986                                           803\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft)\nVom 1. Jull 1986\nIn Riad ist am 30. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft) unterzeichnet worden.\nDas Abkommen tritt nach seinem Artikel 4\nam 6. August 1986\nin Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzur Verlängerung und Änderung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt ergänzt:\n„e) Erweiterung der Beratung und Unterstützung für die neuen\nund\nInstitute, Schulen und Programme der Berufsbildung\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien -              (Gewerbe und Landwirtschaft) durch die Bereitstellung von\nSachverständigen und Hilfe bei der Beschaffung und Aufstel-\nsind übereingekommen, das am 28. Rajab 1395 H, entsprechend           lung von Ausrüstung, Werkzeug und Lehrmitteln für diese\ndem 6. August 1975, zwischen den Vertragsparteien geschlos-           Institute und Schulen.\"\nsene und mit Abkommen vom 17-1-1402 H, entsprechend dem\n3. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:\n13. November 1981, geänderte und verlängerte Abkommen über\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens um            „Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren; es\neinen Zeitraum von weiteren fünf Jahren vom Datum seines             verlängert sich danach um jeweils ein Jahr für einen Zeitraum,\nAußerkrafttretens an gerechnet mit folgenden Änderungen zu           der insgesamt fünf Jahre nicht überschreitet, außer mit dem\nverlängern:                                                          Einverständnis beider Regierungen, sofern es nicht von einer\nVertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerich-\ntete schriftliche Notifikation spätestens im Februar eines belie-\n1. Entsprechend der Entscheidung der Regierung des König-            bigen Verlängerungsjahres zum Ende des Ausbildungsjahres\nreichs Saudi-Arabien, eine „Allgemeine Organisation für          (31. August) förmlich gekündigt wird.\"\nBerufsbildung\" (General Organization for Technical Education\nand Vocational Training) zu schaffen, wird das Wort „Erzie-   4. Artikel 9 des Abkommens wird wie folgt geändert:\nhungsministerium\", wo es im Abkommen erscheint, durch            „Dieses Abkommen tritt am 1-12-1406 H, entsprechend dem\n,,Allgemeine Organisation für Berufsbildung\" ersetzt.            6. August 1986, in Kraft.\"","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom              6. Geschehen zu Riad am 20. Rajab 1406 H, entsprechend dem\n13. April 1966 über die Entwicklung und Verbesserung des             30. März 1986, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabi-\nGewerbeschulwesens im Königreich Saudi-Arabien ein-                  scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind-\nschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 11 ), jedoch mit Aus-        lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\nnahme der Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 bis 7, auch für           des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ndieses Abkommen.                                                     gebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Nowak\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nDer Minister für Finanzen und Wirtschaft\nMohammed Abalkhail","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1986                                 805\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nund des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 3. Jull 1986\nZu dem Geltungsbereich des\na) Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBI.\n1953 II S. 559)\nb) Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1969 II S. 1293)\nhat der Generalsekretär der Vereinten Nationen mit                                    Zirkularnote\nC.N. 72.1986.Treaties-2/2- vom 9. Mai 1986 folgendes notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"On 7 March 1986, the notifications of             ,,Am 7. März 1986 wurden die Notifikatio-\nsuccession by the Government of Tu v a I u          nen der Nachfolge durch die Regierung\nto the above-mentioned Convention and               von Tu v a I u zu dem oben genannten Ab-\nProtocol were deposited with the Secretary-         kommen und Protokoll beim Generalsekre-\nGeneral. Pursuant to established practice,          tär hinterlegt. Nach anerkannter Übung wird\nT u v a I u , by virtue of the said notifications,  T u v a I u aufgrund der genannten Notifika-\nis considered a party to the Convention and         tionen mit Wirkung vom 1. Oktober 1978,\nthe Protocol with effect from 1 October             dem Zeitpunkt, zu dem es die Verantwor-\n1978, the date on which it assumed respon-          tung für seine internationalen Beziehungen\nsibility for its international relations.           übernommen hat, als Vertragspartei des\nAbkommens und des Protokolls ange-\nsehen.\nIn a declaration contained in the notifica-       In einer in der Notifikation der Nachfolge in\ntion of succession to the Convention, the            das Abkommen enthaltenen Erklärung be-\nGovernment of Tuvalu confirmed that it re-          stätigte die Regierung von Tuvalu, daß sie\ngards the Convention as continuing in force         das Abkommen als weiter in Kraft befindlich\nsubject to reservations previously made by          betrachtet, jedoch mit den Vorbehalten, die\nthe Government of the United Kingdom of             früher von der Regierung des Vereinigten\nGreat Britain and Northern lreland in rela-        Königreichs Großbritannien und Nordirland\ntion to the Colony of the Gilbert and Ellice        in bezug auf die Kolonie Gilbert- und\nlslands.                                           Elliceinseln angebracht worden sind.\nThe Government of Tuvalu further speci-            Die Regierung von Tuvalu erklärte ferner\nfied, with reference to article 1 B (1) of the      unter Hinweis auf Artikel 1 Abschnitt B Ab-\nConvention, that the words \"events occur-           satz 1 des Abkommens, daß die in Artikel 1\nring before 1 January 1951 \" in article 1,         Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse,\nsection A, should be understood to mean            die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten\n\"events occurring in Europa or elsewhere           sind\" in dem Sinne verstanden werden sol-\nbefore 1 January 1951 \", i.e. application of       len, daß es sich um „Ereignisse, die vor\nthe Convention without any geographical            dem 1. Januar 1951 in Europa oder anders-\nlimitation pursuant to alternative (b).\"           wo eingetreten sind\" handelt, d. h. Anwen-\ndung des Abkommens ohne jede geogra-\nphische Begrenzung entsprechend der For-\nmulierung b.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n6. Mai 1986 (BGBI. II S. 672).\nBonn, den 3. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}