{"id":"bgbl2-1986-25-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":25,"date":"1986-07-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/25#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_25.pdf#page=18","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 49 für die Genehmigung von Dieselmotoren hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase nach dem Übereinkommen vom 20. März 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung (Verordnung zur Regelung Nr. 49)","law_date":"1986-07-17T00:00:00Z","page":802,"pdf_page":18,"num_pages":3,"content":["802                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung der Regelung Nr. 49\nfür die Genehmigung von Dieselmotoren\nhinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase\nnach dem Obereinkommen vom 20. März 1958\nüber die Annahme einheitlicher Bedingungen\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände\nund Teile von Kraftfahrzeugen\nund über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung\n(Verordnung zur Regelung Nr. 49)\nVom 17. Juli 1986\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1965 zu dem\nübereinkommen vom 20. März 1958 Ober die Annahme einheitlicher Bedin-\ngungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und Ober die gegenseitige Anerkennung der Genehmi-\ngung (BGBI. 1965 II S. 857), der durch das Gesetz vom 20. Dezember 1968\n(BGBI. II S. 1224) eingefügt worden ist, wird nach Anhörung der zuständi-\ngen obersten Landesbehörden verordnet:\n§ 1\nDie nach Artikel 1 des Übereinkommens vom 20. März 1958 angenom-\nmene Regelung Nr. 49 Ober einheitliche Vorschriften für die Genehmigung\nvon Dieselmotoren hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase\nwird in Kraft gesetzt. Die Regelung und deren Anhänge werden nach-\nstehend veröffentlicht. *)\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Ver-\nbindung mit Artikel 2 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes vom\n20. Dezember 1968 auch im Land Berlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt mit dem Inkrafttreten der Regelung Nr. 49 für\ndie Bundesrepublik Deutschland mit Wirkung vom 15. Dezember 1985 in\nKraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die in § 1\ngenannte Regelung für die Bundesrepublik Deutschland außer Kraft tritt.\nDer Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 17. Juli 1986\nDer Bundesminister für Verkehr\nDr. W. D o 11 i n g er\n*) Die Regelung Nr. 49 mit Anhingen 1 bis 9 wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Bundesgesetz-\nblattes ausgegeben. Abonnenten des Bundesgesetzblattes Teil II wird der Anlageband auf Anforderung\nkostenlos Obersandt.","Nr. 25 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Juli 1986                                           803\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft)\nVom 1. Jull 1986\nIn Riad ist am 30. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Saudi-Arabien über Zusam-\nmenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft) unterzeichnet worden.\nDas Abkommen tritt nach seinem Artikel 4\nam 6. August 1986\nin Kraft; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juli 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzur Verlängerung und Änderung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nüber Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens\n(Gewerbe und Landwirtschaft)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            2. Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens wird wie folgt ergänzt:\n„e) Erweiterung der Beratung und Unterstützung für die neuen\nund\nInstitute, Schulen und Programme der Berufsbildung\ndie Regierung des Königreichs Saudi-Arabien -              (Gewerbe und Landwirtschaft) durch die Bereitstellung von\nSachverständigen und Hilfe bei der Beschaffung und Aufstel-\nsind übereingekommen, das am 28. Rajab 1395 H, entsprechend           lung von Ausrüstung, Werkzeug und Lehrmitteln für diese\ndem 6. August 1975, zwischen den Vertragsparteien geschlos-           Institute und Schulen.\"\nsene und mit Abkommen vom 17-1-1402 H, entsprechend dem\n3. Artikel 6 des Abkommens wird wie folgt geändert:\n13. November 1981, geänderte und verlängerte Abkommen über\nZusammenarbeit auf dem Gebiet des Berufsbildungswesens um            „Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren; es\neinen Zeitraum von weiteren fünf Jahren vom Datum seines             verlängert sich danach um jeweils ein Jahr für einen Zeitraum,\nAußerkrafttretens an gerechnet mit folgenden Änderungen zu           der insgesamt fünf Jahre nicht überschreitet, außer mit dem\nverlängern:                                                          Einverständnis beider Regierungen, sofern es nicht von einer\nVertragspartei durch eine an die andere Vertragspartei gerich-\ntete schriftliche Notifikation spätestens im Februar eines belie-\n1. Entsprechend der Entscheidung der Regierung des König-            bigen Verlängerungsjahres zum Ende des Ausbildungsjahres\nreichs Saudi-Arabien, eine „Allgemeine Organisation für          (31. August) förmlich gekündigt wird.\"\nBerufsbildung\" (General Organization for Technical Education\nand Vocational Training) zu schaffen, wird das Wort „Erzie-   4. Artikel 9 des Abkommens wird wie folgt geändert:\nhungsministerium\", wo es im Abkommen erscheint, durch            „Dieses Abkommen tritt am 1-12-1406 H, entsprechend dem\n,,Allgemeine Organisation für Berufsbildung\" ersetzt.            6. August 1986, in Kraft.\"","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom              6. Geschehen zu Riad am 20. Rajab 1406 H, entsprechend dem\n13. April 1966 über die Entwicklung und Verbesserung des             30. März 1986, in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabi-\nGewerbeschulwesens im Königreich Saudi-Arabien ein-                  scher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbind-\nschließlich der Berlin-Klausel (Artikel 11 ), jedoch mit Aus-        lich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und\nnahme der Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 2 bis 7, auch für           des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maß-\ndieses Abkommen.                                                     gebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nMartin Bangemann\nDer Botschafter der Bundesrepublik Deutschland\nWalter Nowak\nFür die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien\nDer Minister für Finanzen und Wirtschaft\nMohammed Abalkhail"]}