{"id":"bgbl2-1986-24-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":24,"date":"1986-07-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/24#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-24-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_24.pdf#page=2","order":6,"title":"Verordnung über den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn","law_date":"1986-07-16T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["774                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nVerordnung\nüber den Amtsbereich der vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Suben-Autobahn\nVom 16. Jull 1986\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. August 1960 zu dem\nAbkommen vom 30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Königreich der Niederlande über die Zusammenlegung der Grenzabfer-\ntigung und über die Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechselbahn-\nhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze (BGBI. 1960 II S. 2181) wird\nverordnet:\n§ 1\nDer Amtsbereich der gemäß Vereinbarung vom 16. März 1983 (BGBI. 1983 II\nS. 230) errichteten vorgeschobenen deutschen Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Suben-Autobahn wird nach Maßgabe der Vereinbarung vom 18. Juni\n1986 neu bestimmt. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.\n§2\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbin-\ndung mit Artikel 3 des in der Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\n§3\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1986 in Kraft.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer Kraft, an dem die Vereinbarung\nvom 16. März 1983 außer Kraft tritt.\n(3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 16. Juli 1986\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nObert\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nKroppenstedt","Nr. 24 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 22. Juli 1986                           775\nVereinbarung\nAuswärtiges Amt\n510-511 .13/3 OST\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die\nGrenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausfüh-\nrung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nStraßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 und\n16. September 1977 für die Vereinbarung vom 16. März 1983 über die Errichtung vorgeschobener\ndeutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Suben-Autobahn folgende Änderungen vor-\nschlagen:\nArtikel 2 erhält folgende Fassung:\n„Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955 in\nder Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 umfaßt\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar\n- die Innkreis-Autobahn von der gemeinsamen Grenze auf der Brücke über den Inn bis zum\nAmtsplatz;\n- den die Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz:\n- in den beiden Hauptdienstgebäuden im Erdgeschoß die Parteienhallen und im Kellergeschoß die\nHafträume, die Teeküchen, die Sozialräume und die sanitären Anlagen;\n- im österreichischen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Schutzraum, den Heizungs-\nraum, den Tankraum, den technischen Raum und den Raum für das Notstromaggregat;\n- im deutschen Hauptdienstgebäude im Kellergeschoß den Sanitätsraum, den Fahrradraum und\nden Installationsraum;\n- die Abfertigungskabinen zwischen den Fahrbahnen;\n- die Überholgaragen und Nebenräume in den beiden Pkw-Überholanlagen, ausgenommen die\nGaragen;\n- die Wiegehäuser samt Waagen:\n- die Sanitäranlage beim deutschen Hauptdienstgebäude;\n- die Verbindungswege in den Gebäuden sowie den Installationsschacht zwischen den Haupt-\ndienstgebäuden;                                   -\n- die Lkw-Abfertigungshalle beim österreichischen Hauptdienstgebäude:\n- die Lkw-Überholanlage beim deutschen Hauptdienstgebäude:\n- die nordöstlich an das deutsche Hauptdienstgebäude anschließende Rampe:\n- die Rampe nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes ohne den Büroraum an der\nSüdwestecke:\nb) die den deutschen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume. und zwar\n- im deutschen Hauptdienstgebäude alle Räume mit Ausnahme der beiden ersten Räume nördlich\ndes östlichen Haupteingangs und der gemeinsam benützten Räume:\n- im österreichischen Hauptdienstgebäude die vier Räume nördlich und die ersten drei Räume\nsüdlich des westlichen Haupteingangs;\n- den Büroraum an der Südwestecke der nordöstlich des deutschen Hauptdienstgebäudes\ngelegenen Rampe:\n- die Garage in der deutschen Pkw-Überholanlage:\n- die Viehabfertigungsanlage:\n- das deutsche Schlußhaus ...","n&                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der\nAntwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne\ndes Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsab-\nkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der\nVereinbarung vom 16. März 1983 außer Kraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeich-\nneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 18. Juni 1986\nL. s.\nAn die Osterreichische Botschaft\nBonn\nÖsterreichische Botschaft\nZI. 112.05I224-A/86\nVerbalnote\nDie Österreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote\nvom 18. Juni 1986 - 510-511.13/3 OST - zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregie-\nrung damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung durch den Austausch der Verbalnote\ndes Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und\n1977 bildet, die am 1. August 1986 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 16. März\n1983 außer Kraft tritt.\nDie Österreichische Botschaft benützt gerne auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den\nAusdruck ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, am 18. Juni 1986\nL. s.\nAn das Auswärtige Amt\nBonn"]}