{"id":"bgbl2-1986-23-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":23,"date":"1986-07-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/23#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_23.pdf#page=22","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-30T00:00:00Z","page":770,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["no                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nNumber                                                       Anzahl der\nVomhundert-\nCountries                        of Paid-in    Percentage     Staaten                        einzuzahlenden\nsatz\nCapital Shares                                                 Kapitalanteile\nNicaragua                            94          0.470        Nicaragua                             94          0,470\nPanama                               94          0.470        Panama                                94          0,470\nParaguay                             94           0.470       Paraguay                              94          0,470\nTrinidad and Tobago                  94           0.470       Trinidad und Tobago                   94          0,470\nUruguay                             248           1.240       Uruguay                              248          1,240\nSubtotal    1,800           9.000                       Zwischensumme      1800           9,000\nTotal 11,000           55.000                             Insgesamt 11 000            55,000\nUnlted States                                                 Vereinigte Staaten\nof America                        5,100         25.50         von Amerika                        5100          25,50\nOther Countries                                               Sonstige Staaten\nAustria                             100           0.50        Bundesrepublik\nFrance                              626           3.13        Deutschland                         626           3,13\nGermany,                                                      Frankreich                          626           3,13\nFed. Rep. of                        626           3.13        Israel                                50          0,25\nIsrael                                50          0.25        Italien                             626           3,13\nltaly                               626           3.13        Japan                               626           3,13\nJapan                               626           3.13        Niederlande                         310           1,55\nNetherlands                         310           1.55        Österreich                          100           0,50\nSpain                               626           3.13        Schweiz                             310           1,55\nSwitzerland .                       310           1.55        Spanien                             626           3,13\nSubtotal     3,900         19.50                         Zwischensumme 3900              19,50\nGrand total 20,000         100.00                               Insgesamt 20 000         100,00\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Juni 1986\nIn Bonn ist am 14. Mai 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 14. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 23 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 19. Juli 1986                                         771\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.\nund\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\ndie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar -             men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\nschen Republik Madagaskar,\nArtikel 2\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages,\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie\nvertiefen,                                                           das Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der\nKreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Dar-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen        lehens zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nder Demokratischen Republik Madagaskar beizutragen,\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar stellt\nunter Bezugnahme auf Punkt 7.3 des Ergebnisprotokolls der          die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nRegierungsverhandlungen vom 6. Mai 1982 und Punkt 2.1.2 des          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nErgebnisprotokolls der Regierungsverhandlungen vom 4. Juli           dem Abschluß und der Durchführung des in Artikel 2 erwähnten\n1984 -                                                               Vertrages in der Demokratischen Republik Madagaskar erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über-\nArtikel 1                               läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Transporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nes der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar, von         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das       unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nVorhaben „Hafenausrüstung Phase II\" ein Darlehen bis zu ins-         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ngesamt 6 705 386,10 DM (in Worten: sechs Millionen sieben-           dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nhundertfünftausenddreihundertsechsundachtzig Deutsche Mark)          gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nzu erhalten.                                                         nehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Der bei der Studie für die Zementfabrik (Regierungsabkom-                                 Artikel 5\nmen vom 17. Januar 1981) nicht mehr benötigte Teilbetrag von\n46 864,98 DM (in Worten: sechsundvierzigtausendachthundert-             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nvierundsechzig Deutsche Mark) und der ebenfalls entbehrliche         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRestbetrag von 19 986,94 DM (in Worten: neunzehntausend-             ergebenden Lieferungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nneunhundertsechsundachtzig Deutsche Mark) aus der Seeren-            Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nStudie (Regierungsabkommen vom 27. März 1981), das sind\ninsgesamt 66 851,92 DM (in Worten: sechsundsechzigtausend-                                       Artikel 6\nachthunderteinundfünfzig Deutsche Mark) werden dem Studien-\nund Expertenfonds 1(Regierungsabkommen vom 27. März 1981)               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nzugeschlagen, wodurch sich dessen Gesamtbetrag auf insgesamt         des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n766 851,92 DM (in Worten: siebenhundertsechsundsechszig-             sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ntausendachthunderteinundfünfzig Deutsche Mark) erhöht.               gegenüber der Regierung der Demokratischen Republik Mada-\ngaskar innerhalb von drei Monaten eine gegenteilige Erklärung\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     abgibt.\nRegierung der Demokratischen Republik Madagaskar zu einem\nArtikel 7\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen zur Durchfüh-\nrung des Vorhabens „Hafenausrüstung Phase II\" von der Kredit-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bonn am 14. Mai 1986 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nAndreas Meyer-Landrut\nFür die Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar\nJ. Bemananjara","772                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger\nVerlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige\nVeröffentlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu\nihrer Inkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften\nsowie damit zusammenhängende Bekanntmachungen,\nb)   Zolltarifvorschriflen.\nBezugsbedingungen: laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Ab-\nbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres beim\nVerlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestel-\nlungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt Postfach 13 20,\n5300 Bonn 1, Tel. (02 28) 3 82 08 - 0.\nBezugapreie: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 57,60 DM. Einzelstücke je\nangefangene 16 Selten 1,80 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt\nauch für Bundesgeeetzblitter, die vor dem 1. Juli 1986 ausgegeben worden\nsind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto\nBundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPrela dlNer Auagabe: 4,40 DM (3,60 DM zuzüglich 0,80 DM Versand-\nkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 5,20 DM.\nBundeunzelger Verlagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis 'ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuer-\nsatz beträgt 7 % .                                                                                Poatvertrlebaatück • Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-marokkanischen Abkommens\nüber Soziale Sicherheit\nVom 1. Juli 1986\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1O. April 1986\nzu dem Abkommen vom 25. März 1981 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nMarokko über Soziale Sicherheit und zu der Vereinbarung\nvom 19. April 1984 zur Durchführung des Abkommens\n(BGBI. 1986 II S. 550) wird bekanntgemacht, daß das\nAbkommen nach seinem Artikel 42 Abs. 2\nam 1. August 1986\nin Kraft treten wird.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 11. Juni 1986 in Bonn\nausgetauscht worden.\nBonn, den 1. Juli 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}