{"id":"bgbl2-1986-22-5","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=12","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-19T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["744                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trlnldad und Tobago\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1986\nIn Port-of-Spain ist am 8. Mai 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Trinidad und Tobago -                                         Artikel 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubfik Trini-\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\ndad und Tobago,\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe          Zusammenarbeit entsprechen;\nzu festigen und zu vertiefen,                                       b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 34145 850,00 DM (in Worten: vierund-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in     dreißig Millionen hundertfünfundvierzigtausendachthundert-\nTrinidad und Tobago beizutragen,                                        fünfzig Deutsche Mark) zu übernehmen.\nin Kenntni~. daß „The Shipping Corporation of Trinidad and\nTobago Ltd.\" beabsichtigt, bei der deutschen Werft· .J. J. Sietas                               Artikel 2\nKG Schiffswerft GmbH & Co., 2101 Hamburg-Neuenfelde\" ein              (1) Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens\nProduktentankschiff (White Oil Carrier) und ein LPG-Flüssiggas-     sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ntankschiff (Liquid Gas Carrier) zu bestellen und daß die Kredit-    zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der      des Dar1ehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nShipping Corporation of Trinidad and Tobago Ltd. zur Finanzie-      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrung dieser Bestellung ein Dar1ehen bis zur Höhe von insgesamt\n34 145 850,00 DM (in Worten: vierunddreißig Millionen hundert-        (2) Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago wird\nfünfundvierzigtausendachthundertfünfzig Deutsche Mark) zu           gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\ngewähren -                                                          Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-"]}