{"id":"bgbl2-1986-22-3","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren","law_date":"1986-06-16T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in     men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nunterliegen.                                                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nArtikel 3                               Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                   Artikel 6\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nland erhoben werden, frei.                                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4                               gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich     teilige Erklärung abgibt.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nArtikel 7\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 2. Mai 1986 (BE 2529) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Rückriegel\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nSommai Hoontrakool\nFinanzminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 16. Juni 1986\nDie Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981\n(BGBI. 1984 II S. 69) über Flugsicherungs-Streckenge-\nbühren ist nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für\nÖsterreich                                am 1. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409).\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}