{"id":"bgbl2-1986-22-2","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=9","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Thailand über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-06-13T00:00:00Z","page":741,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                        741\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 1986\nIn Bangkok ist am 2. Mai 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Thailand über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 2. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) Dorfentwicklungsprogramm IV\nFinanzierungsbeitrag bis zu DM 5 Millionen\nund\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nb) Wasserversorgung Chonburi\nDarlehen bis zu DM 20 Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nThailand,                                                            c) Beschaffung von Fernschreibgeräten\nDarlehen bis zu DM 15 Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nvertiefen,\nfestgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Durchführung oder zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-\nKönigreich Thailand beizutragen -                                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nsind, unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift vom        Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\n30. August 1985 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, wie         dung.\nfolgt übereingekommen:\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nAbsatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nlehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nwerden.\ndreißig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),                                   Artikel 2\nbis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nDeutsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie"]}