{"id":"bgbl2-1986-22-11","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=7","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-05-28T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":7,"num_pages":8,"content":["Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                          739\nArtikel 4                                  ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                      Artikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-          gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nmigungen.                                                             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMoton D. P. Malianga, M. P.\nStellvertr. Minister für Finanzen,\nWirtschaftsplanung und Entwicklung\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Mal 1986\nIn Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","740                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 3\nRepublik Simbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nvertiefen,                                                              Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                 Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in         Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                   mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt           migungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Bau von\nGetreidesilos\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nArtikel 5\ngestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens „Bau von Getreidesilos\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                   Artikel 6\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAnwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nben ersetzt werden.                                                    teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Dieses Abkommen tr1tt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMoton D. P. Malianga, M. P.\nStellvertr. Minister für Finanzen,\nWirtschaftsplanung und Entwicklung","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                        741\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. Juni 1986\nIn Bangkok ist am 2. Mai 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Königreichs Thailand über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 2. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Königreichs Thailand\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                a) Dorfentwicklungsprogramm IV\nFinanzierungsbeitrag bis zu DM 5 Millionen\nund\n(in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),\ndie Regierung des Königreichs Thailand -\nb) Wasserversorgung Chonburi\nDarlehen bis zu DM 20 Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(in Worten: zwanzig Millionen Deutsche Mark),\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich\nThailand,                                                            c) Beschaffung von Fernschreibgeräten\nDarlehen bis zu DM 15 Millionen\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (in Worten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark)\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswürdigkeit\nvertiefen,\nfestgestellt worden ist.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen         (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  Regierung des Königreichs Thailand zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im Durchführung oder zur Vorbereitung oder für notwendige Begleit-\nKönigreich Thailand beizutragen -                                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nsind, unter Bezugnahme auf die Gesprächsniederschrift vom        Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\n30. August 1985 der Regierungsverhandlungen in Bangkok, wie         dung.\nfolgt übereingekommen:\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nArtikel 1                              nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung des Königreichs Thailand durch andere\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nVorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge für Vorberei-\nes der Regierung des Königreichs Thailand oder anderen von\ntungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absatz 2 oder für das in\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,\nAbsatz 1 Buchstabe a) bezeichnete Vorhaben werden in Darlehen\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-\numgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nlehen bis zu insgesamt 35 Millionen DM (in Worten: fünfund-\nwerden.\ndreißig Millionen Deutsche Mark) und einen Finanzierungsbeitrag\nbis zu 5 Millionen DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark),                                   Artikel 2\nbis zu insgesamt 40 Millionen DM (in Worten: vierzig Millionen           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nDeutsche Mark), zu erhalten, wovon für die Vorhaben                   Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden sowie","742                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahme,\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nund Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in     men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften        ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\nunterliegen.                                                       eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nnehmigungen.\n(2) Die Regierung des Königreichs Thailand, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nArtikel 5\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nAbsatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nund der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nrungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nArtikel 3                               Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung des Königreichs Thailand stellt die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-                                   Artikel 6\nlichen Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge im Königreich Thai-        Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nland erhoben werden, frei.                                          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArtikel 4                               gegenüber der Regierung des Königreichs Thailand innerhalb von\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nDie Regierung des Königreichs Thailand überläßt bei den sich     teilige Erklärung abgibt.\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nArtikel 7\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bangkok am 2. Mai 1986 (BE 2529) in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Helmut Rückriegel\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warnke\nBundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nFür die Regierung des Königreichs Thailand\nSommai Hoontrakool\nFinanzminister des Königreichs Thailand\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren\nVom 16. Juni 1986\nDie Mehrseitige Vereinbarung vom 12. Februar 1981\n(BGBI. 1984 II S. 69) über Flugsicherungs-Streckenge-\nbühren ist nach ihrem Artikel 27 Abs. 3 für\nÖsterreich                                am 1. Januar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 7. Januar 1986 (BGBI. II S. 409).\nBonn, den 16. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                      743\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25, 46 und 63 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 18. Juni 1986\n1.\nSc h w e d e n hat mit Erklärung vom 7. Mai 1986 die Zuständigkeit des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953) unter der Bedingung der Gegenseitigkeit\nmit Wirkung vom 13. Mai 1986\nfür weitere fünf Jahre\nmit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärung auch auf das\nProtokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten\nKonvention erstreckt.\nII.\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g reich hat mit Noten vom 17. April 1986 nach Arti-\nkel 63 Abs. 1 der vorstehend genannten Konvention dem Generalsekretär des\nEuroparats notifiziert, daß sich die Anwendung der vom Vereinigten Königreich\nfür den Zeitraum\nvom 14. Januar 1986 bis 13. Januar 1991\nabgegebenen Unterwerfungserklärungen nach den Artikeln 25 und 46 der Kon-\nvention (vgl. die Bekanntmachung vom 7. Februar 1986 / BGBI. II S. 492) unter\nentsprechender Erneuerung vorangegangener Erstreckungserklärungen auf die\nnachstehend aufgeführten Hoheitsgebiete erstreckt, deren internationale Bezie-\nhungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden:\nAnguilla, Bermuda, Falklandinseln, Südgeorgien und die Südlichen Sandwich-\ninseln, Gibraltar, St. Helena und Nebengebiete, Turks- und Caicosinseln.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n22. Juli 1981 (BGB!. II S. 578), vom 4. Juni 1984 (BGB!. II S. 564), vom 7. Februar\n1986 (BGBI. II S. 492) und vom 6. Mai 1986 (BGBI. II S. 671 ).\nBonn, den 18. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele","744                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trlnldad und Tobago\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 19. Juni 1986\nIn Port-of-Spain ist am 8. Mai 1986 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago über\nFinanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 6\nam 8. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 19. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 sind wie folgt übereingekommen:\nund\ndie Regierung der Republik Trinidad und Tobago -                                         Artikel 1\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Repubfik Trini-\na) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\ndad und Tobago,\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nfruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Entwicklungshilfe          Zusammenarbeit entsprechen;\nzu festigen und zu vertiefen,                                       b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Deckungsvoraussetzungen Bürgschaften für das in der\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Präambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis\nzum Höchstbetrag von 34145 850,00 DM (in Worten: vierund-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in     dreißig Millionen hundertfünfundvierzigtausendachthundert-\nTrinidad und Tobago beizutragen,                                        fünfzig Deutsche Mark) zu übernehmen.\nin Kenntni~. daß „The Shipping Corporation of Trinidad and\nTobago Ltd.\" beabsichtigt, bei der deutschen Werft· .J. J. Sietas                               Artikel 2\nKG Schiffswerft GmbH & Co., 2101 Hamburg-Neuenfelde\" ein              (1) Die Verwendung des in der Präambel genannten Darlehens\nProduktentankschiff (White Oil Carrier) und ein LPG-Flüssiggas-     sowie die Bedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\ntankschiff (Liquid Gas Carrier) zu bestellen und daß die Kredit-    zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt, der      des Dar1ehens zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nShipping Corporation of Trinidad and Tobago Ltd. zur Finanzie-      republik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nrung dieser Bestellung ein Dar1ehen bis zur Höhe von insgesamt\n34 145 850,00 DM (in Worten: vierunddreißig Millionen hundert-        (2) Die Regierung der Republik Trinidad und Tobago wird\nfünfundvierzigtausendachthundertfünfzig Deutsche Mark) zu           gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in\ngewähren -                                                          Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                            745\nnehmers aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge             ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\ngarantieren.                                                            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 3\nDie Regierung der Republik Trinidad und Tobago stellt die                                       Artikel 5\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nAbschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nRegierung der Republik Trinidad und Tobago innerhalb von drei\nTrinidad und Tobago erhoben werden.\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 4\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Port-of-Spain am 8. Mai 1986 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Richard Vogel\nFür die Regierung der Republik Trinidad und Tobago\nErrol Mahabir\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen\nvon Abfällen und anderen Stoffen\nVom 23. Juni 1986\nDas übereinkommen vom 29. Dezember 1972 über die Verhütung der Meeres-\nverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (BGBI.\n1977 II S. 165, 180) ist nach seinem Artikel XIX Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nAustralien                                                    am 20. September 1985\nBelgien                                                       am           12. Juli 1985\nnach Maßgabe der nachstehenden Erklärung:\nÜbersetzung\n«Le Gouvernement beige estime qu'en l'etat actuel du droit             ,,Die belgische Regierung ist der Auffassung, daß beim gegen-\ninternational et considerant les travaux en cours dans ce              wärtigen Stand des Völkerrechts und angesichts der auf diesem\ndomaine, certaines dispositions de la Convention ne peuvent ~tre       Gebiet in Gang befindlichen Arbeiten gewisse Bestimmungen des\ninterpretees comme attribuant a un Etat cötier, des droits de          Übereinkommens nicht so ausgelegt werden dürfen, als verliehen\ncontröle des immersions au-dela des limites generalement accep-        sie einem Küstenstaat Kontrollrechte in bezug auf das Einbringen\ntees par le droit international.                                       über die vom Völkerrecht allgemein anerkannten Grenzen hinaus.\nLe Gouvernement beige estime egalement que la presente                  Die belgische Regierung ist ferner der Auffassung, daß dieses\nConvention ne peut etre interpretee comme modifiant en quoi que        Übereinkommen nicht so ausgelegt werden darf, als ändere es in\nce soit l'etat actuel du droit internationalen matiere de responsa-    irgendeiner Weise den gegenwärtigen Stand des Völkerrechts auf\nbilite.»                                                               dem Gebiet der Haftung.\"\nChina                                                         am 21. November 1985\nSeschellen                                                    am 28. November 1985\nSt. Lucia                                                     am 22. September 1985","746                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAus t r a I i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 21. August 1985 in London,\nMexiko, Moskau und Washington hinterlegt.\nBe I g i e n hat seine Ratifikationsurkunde am 12. Juni 1985 in London hinter-\nlegt.\nChina hat seine Beitrittsurkunde am 22. Oktober 1985 in Moskau, am\n5. November 1985 in Washington und am 14. November 1985 in London hinter-\nlegt.\nDie Ses c h e 11 e n haben ihre Beitrittsurkunde am 29. Oktober 1984 in London\nund am 20. November 1984 in Moskau hinterlegt.\nSt. Lu c i a hat seine Beitrittsurkunde am 23. August 1985 in Washington\nhinterlegt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n13. Dezember 1984 (BGBI. 1985 II S. 81 ).\nBonn, den 23. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\nzu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte\nVom 24. Juni 1986\nDie Bundesrepublik Deutschland hat am 24. März 1986 gegenüber\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen folgende Erklärung nach Artikel 41\ndes Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politi-\nsche ijechte (BGBI. 1973 II S. 1533) abgegeben:\nim Zusammenhang mit der am 17. Dezember 1973 erfolgten Hintertegung der Ratifikations-\nurkunde der Bundesrepublik Deutschland zu dem Internationalen Pakt über bürgerliche und\npolitische Rechte vom 19. Dezember 1966 und im Anschluß an die Erklärung der Bundes-\nrepublik Deutschland vom 28. März 1981 nach Artikel 41 des Paktes habe ich die Ehre,\nIhnen mitzuteilen, daß die Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 41 des genannten\nPaktes für einen Zeitraum von weiteren fünf Jahren, gerechnet vom Ablauf der Erklärung\nvom 28. März 1981 an, die Zuständigkeit des Ausschusses für Menschenrechte zur\nEntgegennahme und Prüfung von Mitteilungen eines Vertragstaates insoweit anerkennt,\nals dieser für sich selbst die Zuständigkeit des Ausschusses anerkannt hat und als von der\nBundesrepublik Deutschland und dem betreffenden Vertragsstaat entsprechende Verpflich-\ntungen aus dem Pakt übernommen worden sind.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. November 1979 (BGBI. II S. 1218), vom 10. Juni 1981 (BGBI. II S. 377), vom\n7. August 1985 (BGBI. II S. 1075) und vom 4. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II\ns. 5).\nBonn, den 24. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}