{"id":"bgbl2-1986-22-10","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=4","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-05-28T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["736                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\n3 invites Contracting Governments to           3 invite les Gouvernements contrac-          3. fordert die Vertragsregierungen auf,\nnote that in accordance with article           tants a noter que, conformement aux dis-     zur Kenntnis zu nehmen, daß nach Arti-\nVIII (b) (vii) (2) of the Convention the       positions du sous-alinea vii) 2) du para-    kel VIII Buchstabe b Ziffer vii Nummer 2\namendments to chapters 11-1, 11-2, III, IV     graphe b) de l'article VIII de la Conven-    des Übereinkommens die Änderungen\nand VII shall enter into force on 1st July     tion, les amendements aux chapitres 11-1,    der Kapitel 11-1, 11-2, 111, IV und VII am 1. Juli\n1986 upon their acceptance in accord-          11-2, 111, IV et VII entreront en vigueur le 1986 nach ihrer Annahme gemäß Num-\nance with paragraph 2 above;                   1er juillet 1986, apres avoir ete acceptes   mer 2 dieser Entschließung in Kraft\nde la fa<;:on decrite au paragraphe 2 ci-    treten;\ndessus;\n4 requests the Secretary-General in            4 prie le Secretaire general, en confor-     4. ersucht den Generalsekretär nach\nconformity with article VIII (b) (v) of the    mite des dispositions de l'alinea v) du      Artikel VIII Buchstabe b Ziffer v des Über-\nConvention to transmit certified copies of     paragraphe b) de l'article VIII de la Con-   einkommens, allen Vertragsregierungen\nthe present resolution and the texts of the    vention, de communiquer des copies cer-      des Internationalen Übereinkommens von\namendments contained in the Annex to all       tifiees conformes de la presente resolu-     1974 zum Schutz des menschlichen\nContracting Governments to the Inter-          tion et du texte des amendements joint en    Lebens auf See beglaubigte Abschriften\nnational Convention for the Safety of Life     annexe a tous les Gouvernements qui          dieser Entschließung und des Wortlauts\nat Sea, 1974;                                  sont Parties a la Convention internatio-     der in der Anlage enthaltenen Änderun-\nnale de 1974 pour la sauvegarde de la vie    gen zu übermitteln;\nhumaine en mer;\n5 further requests the Secretary-              5 prie en outre le Secretaire general de    5. ersucht den Generalsekretär ferner,\nGeneral to transmit copies of the resolu-      communiquer des copies de la resolution      den Mitgliedern der Organisation, die\ntion and its Annex to Members of the           et de son annexe aux Membres de !'Orga-      nicht Vertragsregierungen des Überein-\nOrganization which are not Contracting         nisation qui ne sont pas Gouvernements      kommens sind, Abschriften der Entschlie-\nGovernments to the Convention.                 contractants.                               ßung und ihrer Anlage zu übermitteln.\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Mal 1986\nIn Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                               737\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (2) Die Regierung der Republik Simbabwe, soweit sie nicht\nselbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nund\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                      von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach\nAbsatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Simbabwe,                                                                                  Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nvertiefen,                                                              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrages in Simbabwe\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           erhoben werden.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nSimbabwe beizutragen -\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht            schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nes der Post and Telecommunications Corporation (PTC), von der            Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vor-          migungen.\nhaben „Fernmeldeanlagen III\" ein Darlehen bis zu insgesamt\n12 000 000,- DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche Mark) zu                                      Artikel 5\nerhalten.                                                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der         ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt            ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur            Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nVorbereitung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung des Vorhabens „Fernmeldeanlagen III\"\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu                                      Artikel 6\nerhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nArtikel 2                                  sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die          gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das        drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-        teilige Erklärung abgibt\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nArtikel 7\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Republik Simbabwe\nMoton D. P. Malianga, M. P.\nStellvertr. Minister für Finanzen,\nWirtschaftsplanung und Entwicklung","738                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Mal 1986\nIn Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          bens „Ländliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der        Gutu-Distrikt\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nRepublik Zimbabwe,                                                   am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nvertiefen,\nben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                 Artikel 3\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Länd-         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für\nliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im Gutu-Distrikt\",       Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und öffentlichen Abgaben\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, ein     frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nDarlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf            Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                werden."]}