{"id":"bgbl2-1986-22-1","kind":"bgbl2","year":1986,"number":22,"date":"1986-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/22#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_22.pdf#page=6","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Simbabwe über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1986-05-28T00:00:00Z","page":738,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["738                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Mal 1986\nIn Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nund\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                  bereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          bens „Ländliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der        Gutu-Distrikt\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nRepublik Zimbabwe,                                                   am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-\nvertiefen,\nben ersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                   Artikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                   Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                    schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nArtikel 1\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                                 Artikel 3\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Länd-         Die Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für\nliche Wasserversorgung und Sanitärmaßnahmen im Gutu-Distrikt\",       Wiederaufbau von sämtlichen Steuem und öffentlichen Abgaben\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt ist, ein     frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nDarlehen bis zu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf            Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                werden.","Nr. 22 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1986                                          739\nArtikel 4                                  ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nDie Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und                                      Artikel 6\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-           des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine    sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-          gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nmigungen.                                                             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegentei-\nlige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nArtikel 7\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMoton D. P. Malianga, M. P.\nStellvertr. Minister für Finanzen,\nWirtschaftsplanung und Entwicklung\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 28. Mal 1986\nIn Harare ist am 12. März 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Republik Simbabwe über Finanzielle\nZusammenarbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 7\nam 12. März 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Mai 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","740                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nund                                     anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nArtikel 3\nRepublik Simbabwe,\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt für\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung des in\nvertiefen,                                                              Artikel 2 erwähnten Vertrages in der Republik Simbabwe erhoben\nwerden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                                                 Artikel 4\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in         Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                     aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nsind wie folgt übereingekommen:                                      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                                   mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nes der Regierung der Republik Simbabwe, von der Kreditanstalt           migungen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben „Bau von\nGetreidesilos\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-\nArtikel 5\ngestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 15 000 000,- DM (in\nWorten: fünfzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorha-\nbens „Bau von Getreidesilos\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-                                   Artikel 6\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hinsichtlich\nAnwendung.\ndes Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              gegenüber der Regierung der Republik Simbabwe innerhalb von\nund der Regierung der Republik Simbabwe durch andere Vorha-             drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nben ersetzt werden.                                                    teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das            Dieses Abkommen tr1tt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 12. März 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nMoton D. P. Malianga, M. P.\nStellvertr. Minister für Finanzen,\nWirtschaftsplanung und Entwicklung"]}