{"id":"bgbl2-1986-21-8","kind":"bgbl2","year":1986,"number":21,"date":"1986-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/21#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-21-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_21.pdf#page=14","order":8,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-dominicanischen Investitionsförderungsvertrags","law_date":"1986-06-09T00:00:00Z","page":730,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["730                                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nMaterial                      Form                                         Kategorie               Kategorie                                Kategorie\n1                       II                                       III\n8\n1. Plutonium           )      Unbestrahlt b)                               2k9                     Weniier als 2 kg,                        500g\nun     mehr             jedoc mehr als 500 g                     und weniger c)\n2. Uran 235                   Unbestrahlt b)\nUran an~ereichert auf                     5k9                     Weniier als 5 kg;                        11\n20 % 23 u und mehr                        un mehr                 jedoc mehr als 1 kg                      un weniger c)\nUran an~ereichert auf                                             10 kg und mehr                           Weniger als 1O kg         c)\n10 % 23 u, jedoch\nweniger als 20 %\nUran angereichert auf                                                                                       1O kg und mehr\nmehr als den natürlichen\nGehalt, Jedoch reniger\nals 10 °o 235u )\n3. Uran 233                   Unbestrahlt b)                               2k9                     Weniier als 2 kg,               .        500 g und weniger\nun     mehr             jedoc mehr als 500 g\n4. Bestrahlter                                                                                     Abgereichertes Uran oder\nBrennstoff                                                                                    Natururan, Thorium oder\nschwach angereicherter\nBrennstoff\n(weniger als 10 %\nspaltbarer Anteil) e) f)\na)   Plutonium mit Ausnahme von Plutonium mit einer mehr als 80 o/oigen Konzentration des Isotops Plutonium 238.\nb)   Material, das nicht in einem Reaktor bestrahlt wurde, oder in einem Reaktor bestrahltes Material, dessen Strahlung unabgeschirmt in einem Meter Abstand 100 rad/h oder\n• weniger beträgt.\nc)   Alles, was unter einer radiologisch bedeutsamen Menge liegt, soll ausgenommen werden.\nd)   Natururan, abgereichertes Uran und Thorium sowie Mengen von auf weniger als 10 % angereichertem Uran, die nicht in die Kategorie III fallen, sollen entsprechend den\nGrundsätzen einer umsichtigen Betriebsführung geschützt werden.\ne)   Ungeachtet dieser Empfehlung zum Umfang des Schutzes steht es den Vertragsparteien frei, unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände eine andere Kategorie des\nphysischen Schutzes anzuwenden.\nf)   Sonstiger Brennstoff, der aufgrund seines ursprünglichen Gehalts an spaltbarem Material unbestrahlt in Kategorie I oder II eingestuft wurde, kann um eine Kategorie\nheruntergestuft werden, wenn die Strahlung des Brennstoffs unabgeschirmt in einem Meter Abstand mehr als 100 rad/h beträgt.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-dominlcanlschen lnvestltlonsförderungsvertrags\nVom 9. Juni 1986\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. November\n1985 zu dem Vertrag vom 1. Oktober 1984 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und dem Dominicanischen\nBund über die Förderung und den gegenseitigen Schutz\nvon Kapitalanlagen (BGBI. 1985 II S. 1170) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 13 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 11 . Mai 1986\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 9. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele"]}