{"id":"bgbl2-1986-21-6","kind":"bgbl2","year":1986,"number":21,"date":"1986-07-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1986/21#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1986-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1986/bgbl2_1986_21.pdf#page=8","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken (Umweltkriegsübereinkommen)","law_date":"1986-06-05T00:00:00Z","page":724,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["724                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber das Verbot der militärischen oder einer sonstigen\nfeindseligen Nutzung umweltverändernder Techniken\n(Umweltkriegsübereinkommen)\nVom 5. Juni 1986\nDas Übereinkommen vom 18. Mai 1977 über das Verbot\nder militärischen oder einer sonstigen feindseligen Nut-\nzung umweltverändemder Techniken (Umweltkriegsüber-\neinkommen) - BGBI. 1983 II S. 125 - ist nach seinem\nArtikel IX Abs. 4 für\nPakistan                           am 27. Februar 1986\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Dezember 1985 (BGBI. 1986 II\nS. 14).\nBonn, den 5. Juni 1986\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Bertele\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1986\nIn Colombo ist am 7. Mai 1986 ein Abkommen zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nSri Lanka über Finanzielle Zusammenarbeit unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 7. Mai 1986\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1986\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn","·Nr. 21 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. Juli 1986                                             725\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka\nüber Finanzielle .Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    nehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nund\nRechtsvorschriften unterliegen.\ndie Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka -                                                         Artikel 4\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-              Sri Lanka stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nschen Sozialistischen Republik Sri Lanka,                              Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusam-\nmenhang mit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähn-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          ten Verträge in Sri Lanka erhoben werden.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nSri Lanka überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                    ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nSri Lanka beizutragen -                                                die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nsind wie folgt übereingekommen:\nschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 1                                 migungen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik                                            Artikel 6\nSri Lanka, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem Dar-\nMain, für das Talsperrenvorhaben Mahaweli/Rantembe zur Mit-            lehen finanziert werden, sind international öffentlich auszuschrei-\nfinanzierung ein Darlehen von 120 000 000,- DM (in Worten:             ben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\neinhundertzwanzig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen,                wird.\nwenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens gesichert ist.\nArtikel 7\nArtikel 2                                     Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland stellt im Rah-         ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nmen der bestehenden innerstaatlichen Richtlinien und bei Vor-          Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen eine Bürgschaft für\nden nicht aus Darlehen im Rahmen der Finanziellen Zusammen-\narbeit finanzierten Teil des Auftragswertes von höchstens                                            Artikel 8\n11 0 000 000,- DM (in Worten: einhundertzehn Millionen Deut-              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hinsichtlich\nsche Mark) zur Verfügung. Die folgenden Artikel dieses Abkom-          des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für das Land Berlin,\nmens gelten auch für die neben dem im Rahmen der Finanziellen          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nZusammenarbeit vorgesehenen Darlehen, sofern die Kredit-               gegenüber der Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.                         Republik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ndes Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 9\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingungen, zu\ndenen es gewährt wird, bestimmen die zwischen dem Darlehens-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Colombo am 7. Mai 1986 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, englischer und singhalesischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des singhalesischen Wortlauts ist der eng-\nlische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nD. Sasse\nEhmann\nFür die Regierung der Demokratischen Sozialistischen\nRepublik Sri Lanka\nTilakaratna"]}